Gebührensatzung für die Benutzung der städtischen Unterkünfte

Gebührensatzung für die Benutzung der städtischen Unterkünfte

Aufgrund der §§ 7 und 41 Absatz 1 f) und i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen - GV. NRW. - Seite 666), zuletzt geändert am 28. April 2000 (GV. NRW. Seite 245), und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. Seite 712), zuletzt geändert am 17. Dezember 1999 (GV. NRW. Seite 718), hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr am 18. Oktober 2017 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Unterkünfte
§ 2 Personenkreis
§ 3 Zuweisung und Benutzung
§ 4 Zahlungspflicht
§ 5 Benutzungsgebühr für Unterkünfte
§ 6 Fälligkeit der Benutzungsgebühren
§ 7 Rechtsmittel
§ 8 Inkrafttreten

§ 1 Unterkünfte

Absatz 1

Die Stadt unterhält im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtungen

a) Unterkünfte

b) Notschlafstellen

zur vorübergehenden Unterbringung des in § 2 genannten Personenkreises als nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtungen.

Absatz 2

Der Rat der Stadt entscheidet über die Einrichtung, Erweiterung, Übernahme und Auflösung der in Absatz 1 genannten Einrichtungen.

§ 2 Personenkreis

Die Unterkünfte sind grundsätzlich dazu bestimmt,

a) die der Stadt nach § 1 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes - in der jeweils gültigen Fassung - zugewiesenen Personen vorübergehend aufzunehmen.

b) die der Stadt nach § 2 des Landesaufnahmegesetzes - in der jeweils gültigen Fassung - zugewiesenen Personen vorübergehend aufzunehmen.

c) die der Stadt nach anderen gesetzlichen Maßgaben zugewiesenen Personen vorübergehend aufzunehmen.

In den Notschlafstellen sind in der Regel von Obdachlosigkeit bedrohte Personen, die aufgrund der §§ 1, 14 und 17 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG) in der jeweils gültigen Fassung unterzubringen sind, vorübergehend aufzunehmen.

Über Ausnahmen entscheidet der Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr – Sozialamt.

§ 3 Zuweisung und Benutzung

Absatz 1

Wohnräume oder Bettplätze in den Unterkünften und Notschlafstellen werden zugewiesen.

Die Zuweisung ist jederzeit widerruflich. Die Zuweisung kann widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere bei einem Verstoß gegen die Hausordnung vor. Mit dem Widerruf erlischt das Recht auf Benutzung. Wird die Zuweisung widerrufen, so kann die sofortige Räumung verlangt werden.

Absatz 2

Über die Belegung entscheidet der Oberbürgermeister - Sozialamt - nach pflichtgemäßem Ermessen. In diesem Rahmen ist der Oberbürgermeister berechtigt, Wohnräume beziehungsweise Bettplätze zuzuweisen und Verlegungen vorzunehmen. Ein Anspruch auf Zuweisung oder Behalten eines bestimmten Wohnraumes oder Bettplatzes in den Unterkünften und Notschlafstellen besteht nicht.

Absatz 3

Die Zuweisung der Unterkünfte erfolgt durch Verfügung.

Absatz 4

Die Ordnung in den Unterkünften wird durch eine Hausordnung geregelt.

Absatz 5

Durch die Zuweisung wird kein Mietverhältnis begründet.

§ 4 Zahlungspflicht

Absatz 1

Die Benutzung der Unterkünfte ist gebührenpflichtig. Zahlungspflichtig sind die Bewohner.

Absatz 2

Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Tag des Einzuges in die Unterkunft und endet mit dem Tag des Auszuges.

Absatz 3

Vorübergehende Abwesenheit entbindet nicht von der Zahlungspflicht.

§ 5 Benutzungsgebühr für Unterkünfte

Absatz 1

Die monatliche Benutzungsgebühr je Bettplatz beträgt 157,00 Euro.

Die Benutzungsgebühr in den Unterkünften je Bettplatz setzt sich zusammen aus der Grundgebühr für die Nutzung der Unterkunft und den Kosten der Energie- und Wasserversorgung.

Der Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr - Sozialamt - wird ermächtigt, die Höhe der Benutzungsgebühr den tatsächlich anfallenden Kosten anzupassen.

Absatz 2

Bei der anteiligen Berechnung der Benutzungsgebühren nach Kalendertagen wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Gebühr zugrunde gelegt.

Absatz 3

In den Unterkünften wird die Gebühr für gemeinsam genutzte Wohneinheiten nach der Zahl der Bettplätze berechnet.

§ 6 Fälligkeit der Benutzungsgebühren

Absatz 1

Die Benutzungsgebühren sind monatlich im Voraus, spätestens jedoch bis zum 5. eines jeden Monats an die Stadtkasse zu zahlen. Bei verspäteter Zahlung werden Säumniszuschläge nach den gesetzlichen Bestimmungen berechnet. Erhält der Zahlungspflichtige Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Sozialgesetzbuch II oder dem Sozialgesetzbuch XII werden die Gebühren für die Benutzung der Unterkunft durch den Leistungsträger erstattet.

Absatz 2

Die Gebühren können bei nachgewiesener Bedürftigkeit ganz oder teilweise durch den Oberbürgermeister gestundet oder erlassen werden. Gebührenrückstände werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben.

§ 7 Rechtsmittel

Gegen die Heranziehung zu den Gebühren kann der Zahlungspflichtige innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Sozialamt - Zentrale Wohnungsfachstelle - einzulegen.

Falls die Frist durch das Verschulden eines von dem Zahlungspflichtigen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden dem Zahlungspflichtigen zugerechnet werden.

§ 8 Inkrafttreten

Die Gebührensatzung tritt zum 1. Januar 2018 in Kraft.

Mit gleichem Zeitpunkt tritt die bisherige Gebührensatzung zur Unterbringung von Aussiedlern und asylbegehrenden Ausländern vom 29. März 2001 außer Kraft.

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Stand: 15.08.2023

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