Wasserrechtliche genehmigungspflichtige Nutzungsvorhaben in Trinkwasserschutzzonen

Wasserrechtliche genehmigungspflichtige Nutzungsvorhaben in Trinkwasserschutzzonen

Fluss mit Landschaft, Bäume, Altholz, Nebel - Lubos Houska - Pixabay

Einzelne Wasserschutzzonenverordnungen sehen in vielen Bereichen eine gesonderte wasserrechtliche Genehmigungspflicht - unabhängig von sonstigen Genehmigungen (zum Beispiel Baugenehmigung) - vor. In einem unabhängigen Verfahren muss die Unbedenklichkeit in wasserrechtlicher Hinsicht bei einer Vielzahl von Nutzungen geprüft und festgestellt werden. Dies führt dazu, dass insbesondere bei gewerblichen Nutzungsabsichten Detailunterlagen vorgelegt werden müssen.

Es ist aufgrund der Vielzahl der Einzelregelungen nicht möglich, grundsätzliche Ausführungen zu machen, da diese in jedem Fall von den Individualumständen abhängig sind.

Bitte wenden Sie sich bei derartigen Vorhaben in Trinkwasserschutzzonen stets an die Untere Wasserbehörde der Stadt Mülheim an der Ruhr. Durch die frühzeitige Kontaktaufnahme ist es möglich, absehbare Forderungen der Behörde schon bei der Planung zu berücksichtigen, was nicht nur Zeit sondern auch Geld spart.

Die entsprechenden ordnungsbehördlichen Verordnungen legen zahlreiche Maßnahmen fest, welche in den jeweiligen Schutzzonen genehmigungspflichtig oder verboten sind. Die ausführlichen Texte und Karten zur Festsetzung der Wasserschutzgebiete finden Sie hier:

Kontakt


Stand: 05.06.2024

[schließen]

Fehler melden

Sie haben einen Fehler auf dieser Internetseite gefunden? Bitte teilen Sie ihn uns mit. Ein Redakteur wird sich umgehend darum kümmern.

Haben Sie ein anderes Anliegen, um das wir uns kümmern sollen, dann wenden Sie sich bitte an die Bürgeragentur.

Ihre Nachricht

 

Drucken | RSS-Feed | Fehler melden

Transparenter Pixel