Grundsteuererlass / Allgemeine Immobilien

Grundsteuererlass / Allgemeine Immobilien

Luftbild mit Blick auf Rathaus, Ruhrpromenade, RuhrQuartier und Radschnellweg RS1 - Amt für Geodatenmanagement, Vermessung, Kataster und Wohnbauförderung

Grundstückseigentümer*innen müssen jeweils spätestens bis zum 31. März des Jahres, das auf den Erlasszeitraum folgt, den Erlass nach § 34 Grundsteuergesetz (GrStG) bei der Stadt Mülheim an der Ruhr, Fachbereich Finanzen, Team Gemeindesteuern, beantragen. An den Erlass nach § 34 GrStG sind verschiedene Voraussetzungen geknüpft, die alle erfüllt sein müssen. Der Antrag ist jährlich wiederholt zu stellen.

Ein Erlass nach § 34 GrStG wird nur gewährt, wenn der tatsächliche Rohertrag in einem Jahr um mehr als 50 % niedriger als der normale Rohertrag ist. Die Grundsteuer wird in diesem Fall in Höhe von 25 % erlassen. Ist der tatsächliche Rohertrag in einem Jahr um 100 % niedriger als der normale Rohertrag, dann wird 50 % der Grundsteuer erlassen.

Normaler Rohertrag

Der normale Rohertrag des gesamten Veranlagungsobjekts ist die jährliche Kaltmiete aller zum Veranlagungsobjekt gehörenden Mieteinheiten bei Vollvermietung.

Tatsächlicher Rohertrag

Der tatsächliche Rohertrag ergibt sich aus der tatsächlich eingenommenen Miete und dem sogenannten geldwerten Vorteil. Dieser entsteht dadurch, dass die Immobilie entweder selbst genutzt wird, Einnahmen durch zu Verfügung gestellter Werbefläche entstehen, oder sich allgemein eine Geldeinnahme mit Bezug zum Grundstück entwickelt.

Abweichungen

Bei einer Abweichung des normalen und/oder tatsächlichen Rohertrags vom Mittelwert des Mietspiegels wird um gesonderte Begründung gebeten.

Gleichzeitig müssen Eigentümer*innen den Leerstand, der zur Ertragsminderung geführt hat, nicht zu vertreten haben.
Um dies beurteilen zu können, sind dem Erlassantrag folgende Unterlagen beizufügen:

  • Aufstellung, wie viele Mieteinheiten im Veranlagungsobjekt insgesamt vorhanden sind, zur Ermittlung des Rohertrags der zum 1. Januar des Erlasszeitraumes geforderte Mietzinses (Grundmiete ohne Nebenkosten)
  • Aufstellung der nicht vermieteten Mieteinheiten sowie Angaben darüber, seit wann der Leerstand vorlag und welcher Mietzins zuletzt fällig gewesen wäre
  • Belege über die im Jahr durchgeführten Maßnahmen zur Vermietung des Objekts

Wenn Sie einen Grundsteuererlass stellen möchten, können Sie hierfür das Antragsformular, gegebenenfalls mit Anlage für mehrere Mieteinheiten im Veranlagungsobjekt, verwenden.

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Stand: 22.03.2023

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