Archiv-Beitrag vom 10.04.2019Harter Brexit - gewerberechtliche Folgen
Der Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union zieht – insbesondere bei einem sogenannten „harten Brexit“ ohne Übergangsregelung (ungeregelter Brexit) – für die britische Rechtsform Limited (Ltd.) neben gesellschaftsrechtlichen Fragen gewerberechtliche Folgen nach sich.
Aktuell wird eine britische Limited in Deutschland als juristische Person (analog zu einer GmbH) anerkannt. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird eine Limited mit mehreren Gesellschaftern mit Verwaltungssitz in Deutschland nach dem Brexit jedoch wie eine oHG behandelt, falls sie ein Handelsgewerbe betreibt, andernfalls wie eine GbR. Die Einmann-Limited wird zum Einzelunternehmen. Daraus resultiert, dass Gewerbeanzeigen zu tätigen sind. Mit einer solchen Umwandlung dieser juristischen Personen zu Personengesellschaften oder Einzelgewerbetreibenden ginge auch der Verlust der für die Limited erteilten Gewerbeerlaubnis einher. Diese Erlaubnis muss daher auf die einzelne Person neu beantragt und erteilt werden.
Die Gewerbebehörde wird die betroffenen Gewerbetreibenden über die veränderte rechtliche Situation und das Erfordernis der Erstattung von Gewerbeanzeigen sowie gegebenenfalls einer neuen Erlaubnis informieren.
Weitere Folgen zieht der ungeregelte Austritt für den Bereich Berufsqualifikationen beziehungsweise bei der Anerkennung im Ausland erworbener Befähigungs- und Ausbildungsnachweise im Bewachungsgewerbe nach sich.
Als generelle Aussagen zur Lage nach einem ungeregelten Austritt lassen sich festhalten: eine vor Austritt erteilte Anerkennung einer britischen Berufsqualifikation bleibt weiterhin gültig. Dies gilt unabhängig davon, ob die Anerkennung zugunsten eines oder einer Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats oder einer beziehungsweise eines britischen Staatsangehörigen erfolgt ist. Qualifikationen, die nach dem Austritt im Vereinigten Königreich erworben werden, können grundsätzlich in Deutschland weiterhin anerkannt werden, jedoch als ein in einem Drittstaat erworbener Abschluss.
Da sich in Deutschland die nationalen Vorschriften von Beruf zu Beruf und von Bundesland zu Bundesland unterscheiden können, muss für konkrete Sachverhalte immer eine Beurteilung anhand der einschlägigen Rechtsvorschriften erfolgen. Hierfür wenden Sie sich bitte an Ihre Gewerbebehörde.
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Stand: 12.04.2019
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