Archiv-Beitrag vom 10.10.2005Haushalt 2007

Haushaltssatzung

Die Haushaltssatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr enthält neben den Festsetzungen zum Ergebnis- und Finanzplan (§ 1) auch solche zu den Kreditermächtigungen für Investitionen (§ 2), zu den Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen belasten (Verpflichtungsermächtigungen, § 3), Festsetzungen zur Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage und der Verringerung der allgemeinen Rücklage (§ 4), die Festsetzung des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung (§ 5), die Festsetzung der Steuersätze (§ 6), Festsetzungen zum Erlass einer Nachtragssatzung (§ 7) und deren Einschränkung (§ 8), Festsetzungen zu den über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen (§ 9), zum Stellenplan des Haushaltsjahres (§ 10) und zur flexiblen Haushaltsbewirtschaftung (§ 11).

Haushaltsplan

Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde.
Er enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich

  • anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen,
  • entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen und
  • notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

Der Vorbericht zum Haushaltsplan soll einen Überblick über die Eckpunkte des Haushaltsplans geben und die Entwicklung und aktuelle Lage der Gemeinde darstellen. Seine gesetzliche Grundlage findet sich im § 7 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO NRW).

Im Haushalt 2007 kann der gesamte Fehlbedarf des Jahres durch die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage abgedeckt werden kann.
Gemäß § 75 Absatz 2 Satz 3 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) gilt der Haushalt 2007 somit als ausgeglichen (fiktiv).

Da sich die Liquiditätslage der Stadt aber nicht wesentlich verbessern wird, ist weiterhin eine Haushaltskonsolidierung erforderlich. Die Stadt Mülheim an der Ruhr hat daher ein freiwilliges Haushaltssicherungskonzept 2007 ff. erstellt. 

Das Investitionsprogramm enthält die im Planungszeitraum vorgesehenen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen.

In den kreisfreien Städten Nordrhein-Westfalens sind dem Haushaltsplan Übersichten mit bezirksbezogenen Haushaltsangaben beizufügen (§ 1 Absatz 1, Ziffer 10 der Gemeindehaushaltsverordnung NW).

Kontext


Stand: 21.07.2016

[schließen]

Fehler melden

Sie haben einen Fehler auf dieser Internetseite gefunden? Bitte teilen Sie ihn uns mit. Ein Redakteur wird sich umgehend darum kümmern.

Haben Sie ein anderes Anliegen, um das wir uns kümmern sollen, dann wenden Sie sich bitte an die Bürgeragentur.

Ihre Nachricht

 

Drucken | RSS-Feed | Fehler melden

Transparenter Pixel