Hebesatzsatzung 2018

Hebesatzsatzung 2018

Satzung vom 2. November 2017 über die Festsetzung der Steuersätze für die Realsteuern der Stadt Mülheim an der Ruhr im Haushaltsjahr 2018 (Hebesatzsatzung 2018)

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (Gesetz- und Verordnungsblatt - GV. NRW. Seite 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. Seite 966) in Verbindung mit § 25 Grundsteuergesetz in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Grundsteuerrechts vom 7. August 1973 (Bundesgesetzblatt - BGBl. I Seite 965), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I Seite 2794) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I Seite 4167), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I Seite 2074), hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 19. Oktober 2017 folgende Hebesatzsatzung beschlossen:

§ 1

Die Steuersätze für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2018 wie folgt festgesetzt:

  1. Grundsteuer
    • a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A)
      265 von Hundert
    • b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)
      640 von Hundert
  2. Gewerbesteuer
    • 550 von Hundert

§ 2

Diese Satzung tritt am 1. Janunar 2018 in Kraft.

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Stand: 08.12.2022

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