Hebesatzsatzung 2020

Hebesatzsatzung 2020

Satzung vom 18. November 2019
über die Festsetzung der Steuersätze für die Realsteuern der
Stadt Mülheim an der Ruhr im Haushaltsjahr 2020 (Hebesatzsatzung 2020)

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. Seite 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW Seite 202) in Verbindung mit § 25 Grundsteuergesetz in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Grundsteuerrechts vom 7. August 1973 (BGBl. I Seite 965), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I Seite 2794) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I Seite 4167), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I Seite 2338), hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 7. November 2019 folgende Hebesatzsatzung beschlossen:

§ 1

Die Steuersätze für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2020 wie folgt festgesetzt:

  1. Grundsteuer
    a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A)   265 vom Hundert
    b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)                                     890 vom Hundert
     
  2. Gewerbesteuer:                                                                          580 vom Hundert
     

§ 2

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Kontakt


Stand: 08.12.2022

[schließen]

Fehler melden

Sie haben einen Fehler auf dieser Internetseite gefunden? Bitte teilen Sie ihn uns mit. Ein Redakteur wird sich umgehend darum kümmern.

Haben Sie ein anderes Anliegen, um das wir uns kümmern sollen, dann wenden Sie sich bitte an die Bürgeragentur.

Ihre Nachricht

 

Drucken | RSS-Feed | Fehler melden

Transparenter Pixel