Eröffnung einer Gaststätte mit Ausschank alkoholischer Getränke

Wer eine Gaststätte mit Alkoholausschank eröffnen will, benötigt vor der Eröffnung eine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz. Diese ist bei der Gewerbeabteilung zu beantragen. Bitte nutzen Sie dazu unser Antragsformular „Gaststättenantrag“ unter dem Punkt „Formulare". 

Wichtiger Hinweis bei Neuerrichtungen und Erweiterungen einer Gastronomie:

Im Vorfeld sollte eine gültige Baugenehmigung für die entsprechende Nutzung in der Betriebsart, für die Räumlichkeiten und für die Außenflächen, die größer als 40 Quadratmeter (> 40 qm) sind, bestehen. Sollte Ihnen keine Baugenehmigung vorliegen, wenden Sie sich bitte mit den erforderlichen Unterlagen an das Amt für Bauaufsicht und Denkmalpflege, im Technischen Rathaus, Hans-Böckler-Platz 5, 45468 Mülheim an der Ruhr. Nur so kann verhindert werden, dass Objekte ohne das erforderliche Nutzungsrecht angemietet beziehungsweise gepachtet werden und Ihnen dadurch erhebliche Mehrkosten und Mehraufwendungen entstehen.

Weitere Informationen finden Sie im Leitfaden für das Baugenehmigungsverfahren.

Cocktail, Mojito, Alkoholische Getränke, Gaststätten, Kneipen, Bars - Pixabay

Im Rahmen der Erlaubniserteilung sind insbesondere die Zuverlässigkeit des*der Antragstellenden sowie das Vorliegen von geordneten Vermögensverhältnissen zu prüfen. Außerdem muss der Betrieb die baurechtlichen und gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. In allen Gaststätten in NRW gilt ein striktes Rauchverbot. 

Weitere Informationen - insbesondere über die beizubringen Unterlagen - entnehmen Sie bitte den folgenden Info- und Hinweisblättern:
 

 

Unterlagen

Unterlagen

Bei Personengesellschaften sind zusätzlich folgende Unterlagen erforderlich:

  • Gewerbezentralregisterauskunft (Belegart 9) für die juristische Person
  • Auskunft in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes für die jurisitsche Person
  • Auskunft in Steuersachen des Finanzbereiches der zuständigen Stadtverwaltung für die juristische Person
  • Gesellschaftsvertrag
  • Handelsregisterauszug

Anzeige eines Wechsels des*der Vertretungsberechtigten bei juristischen Personen oder Vereinen gemäß § 4 Absatz 2 Gaststättengesetz (GastG):

Gemäß § 4 Absatz 2 Gaststättengesetz (GastG) sind Sie dazu verpflichtet den Wechsel der vertretungsberechtigten Person unverzüglich anzuzeigen, damit die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit überprüft werden kann.

Unverzüglich ist eine Anzeige dann, wenn diese gemäß § 121 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist.

Bitte nutzen Sie dazu unser Antragsformular „Anzeige des Wechsels einer gesetzlichen Vertretung einer juristischen Person“ unter dem Punkt „Formulare“.

Sie möchten einen Stellvertreter*in für ihren Betrieb einstellen?

Wer ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe durch eine*n Stellvertreter*in betreiben will, bedarf einer Stellvertretungserlaubnis; sie wird dem*der Erlaubnisinhaber*in für eine*n bestimmten Stellvertreter*in erteilt und kann befristet werden.

Hierzu ist ein Antrag zu stellen. Bitte nutzen Sie dazu unser Antragsformular „Antrag Stellvertretungserlaubnis“ unter dem Punkt „Formulare“.

Die Vorschriften des § 4 Absatz 1 Nr. 1 und 4 sowie des § 8 gelten entsprechend. Wird das Gewerbe nicht mehr durch den*die Stellvertreter*in betrieben, so ist dies unverzüglich anzuzeigen.

Unverzüglich ist eine Anzeige dann, wenn diese gemäß § 121 Absatz 1 Satz 1 BGB ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist.

 

Formulare

Formulare

 

Gebühren

Gebühren

Für die Erteilung der Erlaubnis fällt eine Verwaltungsgebühr zwischen 100,- und 3.500,- Euro an. Die Höhe der Gebühr hängt vom jeweiligen Verwaltungsaufwand ab. Der Betrag ist fällig und zahlbar vor der Erlaubniserteilung. Vorläufige Erlaubnisse können nur bei änderungsfreier Übernahme bereits bestehender Betriebe, die nicht länger als ein Jahr geschlossen sind, erteilt werden.

 

Kontakt

Kontakt

Kontext


Stand: 23.11.2023

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