Teilungsgenehmigung

Teilungsgenehmigung

Darstellung einer Grundstücksteilung. Aus dem Flurstück 225 wurden die beiden Teilflächen 562 und 563 gebildet.

In vielen Fällen ist es erforderlich, das Baugrundstück im rechtlichen Sinne erst noch zu schaffen. Falls Ihr Grundstück aus einem größeren im Grundbuch eingetragenen Grundstück herausgetrennt werden muss, ist eine Teilungsvermessung erforderlich.

Erst nach Übernahme der Vermessung in das Kataster ist die Eigentumsumschreibung im Grundbuch möglich. Die Teilung eines Grundstückes zum Zwecke der Bebauung erfordert in den meisten Fällen eine Teilungsgenehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde. Auskünfte hierzu erteilen Ihnen das Amt für Bauaufsicht und Denkmalpflege und das Amt für Geodaten, Kataster und Wohnbauförderung, die öffentlich bestellten Vermessungsingenieur*innen oder Ihr*e Notar*in.

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Stand: 25.01.2024

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