Jährliche Anpassung der Jugendhilfe gemäß § 23 Sozial-Gesetzbuch VIII (Pflegegeld)

Jährliche Anpassung der Jugendhilfe gemäß § 23 Sozial-Gesetzbuch VIII (Pflegegeld)

Pflegeperson macht am Tisch für ein Tagespflegekind Seifenblasen. Tagespflegenest, Kita, Kindergarten, Kinderbetreuung, Pflegevater, Pflegemutter, Kindertagespflege - Canva

Ab dem Kindergartenjahr 2021/2022 wird die Höhe der gewährten Jugendhilfe (Pflegegeld) jährlich angepasst (gemäß § 37 Kinderbildungsgesetz - KiBiz). Die Anpassung wird anhand einer einheitlichen Fortschreibungsrate der Obersten Landesjugendbehörde für das jeweils im folgenden Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr neu berechnet.

Die Fortschreibungsrate gemäß § 37 Kinderbildungsgesetz wird mit Zustimmung des Finanzministeriums für das Kindergartenjahr 2022/2023 auf 1,02 Prozent festgesetzt.

(Stand 1. August 2022 bis 31. Juli 2023)

Die jährlich anzupassende Jugendhilfe/laufende Geldleistung gemäß § 23 Sozial-Gesetzbuch VIII wird wie folgt festgelegt und beinhaltet:

  • Die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen
  • 2,04  Euro/Stunde/Kind
  • 1,02 Euro/Stunde/Kind zusätzliche Erstattung für die Betreuung in anderen geeigneten, angemieteten Räumen (unter anderem Personalkosten/Vertretung)
  • Einen Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung für die Bildung, Erziehung und Betreuung (darin enthalten ist der Betrag für die mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit)
  • 3,57  Euro/Stunde/Kind
  • 1,02 Euro/Stunde/Kind für Kinder mit Beeinträchtigungen unter dem Gesichtspunkt der Inklusion
  • Die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung
  • Die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson
  • Die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung

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Stand: 27.02.2024

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