Landschaftsplan - Abschnitt C 2.2.1 - Allgemeine Festsetzungen für alle Landschaftsschutzgebiete
Textliche Festsetzungen I. Schutzgegenstand: |
Erläuterungen |
Für alle Landschaftsschutzgebiete, die unter den Gliederungsnummern 2.2.2.1 bis 2.2.2.21 im Text und in der Festsetzungskarte festgesetzt sind, gelten die unter den Gliederungspunkten 2.2.1.III. und 2.2.1.IV genannten Festsetzungen. |
Nach § 21 LG werden Landschaftsschutzgebiete festgesetzt, soweit dies a) zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, Die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, insbesondere für die Land- und Forstwirtschaft, werden entscheidend durch den Schutz und die Pflege von Vegetationsbeständen erreicht. Dadurch werden insbesondere der Arten- und Biotopschutz, Immissionsschutz, Klimaausgleich, Wasserrückhaltung, Bodenschutz, Naturerlebnis und Erholung gesichert beziehungsweise verbessert. |
II. Schutzzweck: |
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Der Schutzzweck wird für jedes Landschaftsschutzgebiet einzeln unter dem Gliederungspunkt II. der Gliederungsnummern 2.2.2.1 bis 2.2.2.21 festgesetzt. |
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Zum Schutz der unter Landschaftsschutz stehenden Flächen sind nach § 34 (2) LG unter besonderer Beachtung von § 1 (3) LG "... alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen". |
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Ordnungswidrig im Sinne des § 70 (1) LG handelt, wer den nachfolgend genannten Verboten zuwiderhandelt. Soweit nicht bei den gebietsspezifischen Festsetzungen ausdrücklich eine abweichende Regelung erfolgt, ist insbesondere verboten: |
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1. Bäume, Obstbaumwiesen, Sträucher, Hecken, Waldränder, Feld- und Ufergehölze zu beseitigen, zu schädigen oder auf andere Weise in ihrem Wachstum zu beeinträchtigen; |
Eine Wachstumsgefährdung kann insbesondere auch erfolgen durch:
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2. wildlebende Tiere einschließlich ihrer Entwicklungsformen wie Puppen, Larven, Eier zu fangen oder zu entnehmen, zu töten, zu verletzen beziehungsweise zu beschädigen oder sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen sowie ihre Brut- und Lebensstätten zu entnehmen oder zu beschädigen; |
Eine Beunruhigung kann insbesondere erfolgen durch:
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3. gebietsfremde Tiere oder deren Entwicklungsformen außerhalb besonderer, für diesen speziellen Zweck errichteten Vorkehrungen in den Naturhaushalt einzubringen; |
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4. bauliche Anlagen im Sinne des § 2 (2) der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sowie Verkehrsanlagen zu errichten, äußerlich zu verändern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn dafür keine Genehmigung oder Anzeige erforderlich ist; Zu den baulichen Anlagen zählen auch:
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Die Untere Landschaftsbehörde erteilt auf Antrag eine Ausnahme für ein Vorhaben im Sinne von |
5. Verkaufsstände, Verkaufswagen, Warenautomaten sowie Zelte, Wohnwagen oder ähnliche, dem zeitweisen Aufenthalt von Menschen dienende Anlagen außerhalb von Hof- und Gartenflächen aufzustellen; |
Wohnwagenähnliche Anlagen sind insbesondere Wohnmobile, Wohncontainer oder Mobilheime. Es ist erlaubt, Wohnwagen auf Hofflächen abzustellen, sofern eine Nutzung nicht erfolgt. |
6. Aufschüttungen, Abgrabungen, Verfüllungen, Ausschachtungen oder Sprengungen vorzunehmen sowie die Oberflächengestalt des Bodens durch anderweitige Eingriffe zu verändern; |
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7. Stoffe oder Gegenstände, die das Landschaftsbild oder den Naturhaushalt gefährden oder beeinträchtigen können, insbesondere Chemikalien, Schutt und Gartenabfälle, zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in anderer Weise zu entledigen; |
Die Bestimmungen des Abfallrechtes, des Wasserrechtes, der JGS (Jauche-Gülle-Silagesäfte VO) sowie § 48 der Landesbauordnung sind zu beachten. |
8. ober- und unterirdische Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen einschließlich Fernmeldeeinrichtungen zu verlegen oder zu ändern; |
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9. Werbeanlagen, Werbemittel oder sonstige Beschilderungen und Beschriftungen zu errichten, anzubringen oder zu ändern, soweit es sich nicht um Werbeanlagen an der Stätte der Leistung handelt oder aber um Beschilderungen, die ausschließlich die Schutzausweisungen betreffen, rechtmäßige Ver- und Gebotshinweise beinhalten oder als Ortshinweise, Wegweiser oder Warntafeln dienen; |
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10. außerhalb der für den öffentlichen Kraftfahrzeugverkehr zugelassenen Flächen (Straßen) sowie der eingerichteten Park- und Stellplätze ein Kraftfahrzeug oder Fahrzeug zu führen oder abzustellen sowie im Wald außerhalb der vorgenannten Flächen oder gesondert hierfür gekennzeichneten Wegen zu reiten; |
Im Landschaftsschutzgebiet ist das Führen oder Abstellen von Fahrzeugen und - über § 50 Abs. 2 LG hinaus - das Reiten im Wald außerhalb der genannten Flächen auch dann untersagt, wenn eine privatrechtliche Befugnis, insbesondere die Einwilligung des Grundstückseigentümers, vorliegt. Fahrzeuge im Sinne dieses Verbotes sind auch Mobilheime, Wohnmobile, Wohnwagen- und Kfz-Anhänger sonstiger Art. |
11. außerhalb von Hof- und Gartenflächen zu lagern, zu zelten oder Feuer zu machen; |
Die Verbote des Landesforstgesetzes sind zu beachten. |
12. Gewässer mit motorbetriebenen Fahrzeugen zu |
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13. ohne Genehmigung durch die Untere Landschaftsbehörde Modellsport, insbesondere Flug- und Schiffsmodelle zu betreiben; |
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14. Grünland in Auenbereichen von Bächen oder Brachen in eine andere Nutzungsart umzuwandeln, es sei denn, die Umwandlung dient dem Schutzzweck; |
Das Verbot dient neben der Erhaltung der Lebensräume für Pflanzen und Tiere auch der Wahrung des besonderen Charakters einer Landschaft wie dem einer bäuerlichen Kulturlandschaft, insbesondere aber dem von Bachtälern. Für Maßnahmen, die zu einer etwaigen Regeneration der Grasnarbe erforderlich sind, kann die Untere Landschaftsbehörde eine Befreiung gemäß § 69 LG erteilen. Das Verbot, Grünland umzubrechen, kann im Einzelfall zu unzumutbaren Beeinträchtigungen in der Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Betrieben führen. Im Falle dieser nicht durch den Landschaftsplan beabsichtigten Härte ist gutachterlich durch die Landwirtschaftskammer darzulegen, ob eine unzumutbare Beeinträchtigung vorliegt. Das Gutachten ist Grundlage für eine Entscheidung nach § 69 LG. Als Brachen im Sinne des Verbotes gelten nicht die im Rahmen des "Flächenstillegungsprogramms" stillgelegten Ackerflächen. |
15. ohne Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde Gewässer anzulegen, die Gestalt fließender oder stehender Gewässer zu ändern oder zu zerstören, den Grundwasserflurabstand zu verändern, ferner Entwässerungsmaßnahmen oder andere, den Wasserhaushalt des Gebietes verändernde Maßnahmen durchzuführen, auch wenn diese keiner wasserrechtlichen Zulassung bedürfen. |
Unter Entwässerungsmaßnahmen fällt auch das Neuverlegen von Drainagen; die Pflege, Unterhaltung und der Ersatz vorhandener Drainagen bleibt von der Regelung unberührt. Auf das diesbezügliche Beteiligungsgebot der Unteren Landschaftsbehörde wird verwiesen; |
IV. Gebote: |
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1. Maßnahmen der Gewässerunterhaltung sind im Einzelfall in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde festzulegen. |
Da bei den genannten Maßnahmen die Interessen des Natur- und Artenschutzes berührt werden, ist eine Beteiligung der Unteren Landschaftsbehörde erforderlich. Außerdem sind die Runderlasse des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 18. Juni 1999 - "Fließgewässer in Nordrhein-Westfalen Richtlinie für naturnahen Ausbau und Unterhaltung" - sowie vom 1. August 1992 "Naturschutz und Landschaftspflege in wasserrechtlichen Verfahren und bei wasserwirtschaftlichen Maßnahmen" zu beachten. |
2. Hecken, Gehölzstreifen, Kopfbäume und Obstbaumwiesen mit besonderer Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz und für das Landschaftsbild sind zu erhalten und zu pflegen. |
Pflegemaßnahmen für Hecken, Gehölzstreifen, Kopfbäume und Obstbaumwiesen mit besonderer Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz und für das Landschaftsbild sind unter Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen nach |
3. Feuchtbiotope sind zu erhalten und als Artenschutzgewässer zu pflegen; ihre Anzahl ist im jeweiligen Landschaftsschutzgebiet zu erhöhen; Waldtümpel sind bei Bedarf zu entschlammen und von zu dichtem Bewuchs freizuhalten. |
Weitere Ver- und Gebote sind unter den Gliederungspunkten 2.2.2.1.III. und IV. bis 2.2.2.21.III. und IV. festgesetzt. |
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Unberührt von den Verboten bleiben, soweit dies nicht für die einzelnen Landschaftsschutzgebiete durch spezielle Verbote oder Gebote eingeschränkt wird: |
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1. Maßnahmen im Rahmen der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft, die ordnungsgemäße Pflege, Erhaltung und Bewirtschaftung von forstwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten Flächen, Friedhöfen und Kleingartenanlagen, von Hausgärten und von Gehölzbeständen. |
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2. Die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und Fischerei. |
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3. Die ordnungsgemäße, dem Stand der Technik entsprechende Trinkwassergewinnung. |
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4. Das Befahren der Ruhr außerhalb der nach § 62 LG geschützten Biotope im Rahmen der genehmigten gewerblichen sowie der Sport- und Freizeitnutzung in bisheriger Art und bisherigem Umfang. |
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5. Die ordnungsgemäße Unterhaltung oder Beseitigung von Störungen bei Ver- und Entsorgungsleitungen einschließlich ihrer Schutzstreifen. |
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6. Maßnahmen, die zur Unterhaltung der Bundeswasserstraße als Gewässer I Ordnung sowie zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Verkehrs und bei Hochwasser erforderlich sind. |
Weitere Informationen erhalten Sie beim Amt für Umweltschutz.
Kontakt
Stand: 25.08.2015
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