Landschaftsplan - Abschnitt C 5.4.2 - Anlage von Reitwegen

Landschaftsplan - Abschnitt C 5.4.2 - Anlage von Reitwegen

Die Anlage geeigneter Reitwege dient nicht nur den Reitern und Reiterinnen.

Durch die Lenkung werden Schäden und Beeinträchtigungen in der Landschaft und auf Fußwegen vermieden.

Pferdehaltung am Auberg
Pferdehaltung am Auberg

 

Textliche Festsetzungen

Erläuterungen

Zweck der Festsetzungen:

  • Ersatz für rückgebaute Wege in Schutzgebieten.

Die Festsetzungen erfolgen gem. § 26 (5) Landschaftsgesetz (LG).


5.4.2.1

Anlage eines Reitweges zwischen Kellermanns Loch und Ruhr parallel zum vorhandenen Fußweg.


Länge: circa 1.100 Meter

 

Der geplante Weg liegt im NSG Nr. 4 "Saarn-Mendener Ruhraue".

 

Inhaltsverzeichnis
Karte der Entwicklungsziele 
Karte der Festsetzungen 

Weitere Informationen erhalten Sie beim Amt für Umweltschutz.

Kontakt


Stand: 21.05.2015

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