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Landschaftsplan - Abschnitt C 5.4.2 - Anlage von Reitwegen
Die Anlage geeigneter Reitwege dient nicht nur den Reitern und Reiterinnen. Durch die Lenkung werden Schäden und Beeinträchtigungen in der Landschaft und auf Fußwegen vermieden. |
Pferdehaltung am Auberg |
Textliche Festsetzungen |
Erläuterungen |
Zweck der Festsetzungen:
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Die Festsetzungen erfolgen gem. § 26 (5) Landschaftsgesetz (LG). |
5.4.2.1 Anlage eines Reitweges zwischen Kellermanns Loch und Ruhr parallel zum vorhandenen Fußweg. Länge: circa 1.100 Meter |
Der geplante Weg liegt im NSG Nr. 4 "Saarn-Mendener Ruhraue". |
Inhaltsverzeichnis
Karte der Entwicklungsziele
Karte der Festsetzungen
Weitere Informationen erhalten Sie beim Amt für Umweltschutz.
Kontakt
Stand: 21.05.2015
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