Masterplan Zentren und Einzelhandel

Masterplan Zentren und Einzelhandel

Zentren sind definiert als Orte für die Versorgung der Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen. Merkmale sind ihre integrierte Lage innerhalb von Wohngebieten und ihre gute Erreichbarkeit (fußläufig, ÖPNV, Fahrrad, PKW). Die Zentren konkurrieren dabei mit Fachmarktstandorten, die überwiegend auf die Erreichbarkeit mit dem PKW setzen und deutlich preiswerter sind. In der Folge nehmen in vielen Zentren die Leerstände zu. Zentren haben aber einen wichtigen Einfluss auf das soziale und das wirtschaftliche Leben einer Stadt. Die Erhaltung und Entwicklung der Zentren ist damit wichtig für die gesamte Entwicklung einer Stadt.

Die Mülheimer Innenstadt: Eine der ersten Einkaufsstraßen Deutschlands. - MST GmbH/LOKOMOTIV Fotografie

Für die Erhaltung und Entwicklung der Zentren ist der Einzelhandel von besonderer Bedeutung. Der Gesetzgeber hat deshalb gesetzliche Regelungen erlassen, die zentrenschädliche Einzelhandelsansiedlungen verhindern helfen sollen (zum Beispiel § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung) bzw. die die Aufstellung von Bebauungsplänen zum Schutz der Zentren erlauben (zum Beispiel § 9 Abs. 2a Baugesetzbuch). Für die Aufstellung bzw. die städtebauliche Begründung von Bebauungsplänen zum Schutz von Zentren ist ein gemeindliches Einzelhandelskonzept Voraussetzung. Der Masterplan Zentren und Einzelhandel ist ein solches gemeindliches Einzelhandelskonzept.

Der Rat der Stadt hat bereits 2008 einen Masterplan Zentren und Einzelhandel beschlossen. Um seine Anwendbarkeit zu behalten, muss der Masterplan der aktuellen Lage entsprechen. Seit 2008 sind zahlreiche Änderungen eingetreten. Der rechtliche Rahmen hat sich durch die Aufstellung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen – sachlicher Teilplan „Großflächiger Einzelhandel“ 2012 geändert. Die Rechtsprechung zum Einzelhandelsplanungsrecht, insbesondere zur Frage der sachgerechten Abgrenzung von Zentren, hat sich weiterentwickelt. Zudem hat sich die Einzelhandelssituation in Mülheim seit 2008 deutlich verändert, weshalb der Rat der Stadt am 25.06.2015 einen neuen Masterplan Zentren und Einzelhandel beschlossen hat.

Inhaltlich legt der „Masterplan Zentren und Einzelhandel“ die Zentrenstruktur nach Hauptzentrum, Stadtbezirkszentren und Stadtteilzentren fest und grenzt diese im Einzelnen ab. Zudem wird die Liste der in Mülheim an der Ruhr zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente bestimmt. Für die Nahversorgung werden allgemeine Ziele formuliert und die vorhandenen bedeutsamen Standorte der Nahversorgung außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche mit ihren Entwicklungszielen dargelegt. Außerdem werden die Sonderstandorte - aufgeteilt in Hauptergänzungsstandort und Fachmarktgebiete - dargestellt und Ziele formuliert. Abschließend werden Grundsätze für die Ansiedlung und die Erweiterung von Einzelhandelsbetrieben in Mülheim an der Ruhr formuliert.

Gegenüber dem Masterplan Zentren und Einzelhandel von 2008 hat sich die Zentrenstruktur in folgenden Punkten geändert:

Die Standorte Steinkampstraße / Hauskampstraße, Heidestraße und Sunderplatz erfüllen nicht die Anforderungen, die die Gerichte an zentrale Versorgungsbereiche stellen und werden deshalb nun als Nahversorgungsstandorte eingestuft.

Das Zentrum Heißen Kirche wird jetzt als Stadtteilzentrum (C-Zentrum) und nicht mehr als Stadtbezirkszentrum (B-Zentrum) eingestuft.

Der Einzelhandelsstandort Mannesmannallee wird im neuen Masterplan Zentren und Einzelhandel nicht mehr als Sonderstandort ausgewiesen. Ein Teil des ehemaligen Fachmarktstandortes wurde dem B-Zentrum Mellinghofer Straße /Heifeskamp zugeordnet. Der verbleibende Einzelhandel weist nicht die für ein Fachmarktgebiet notwendige Größenordnung auf.

Die Einzelhandelsstandorte Heinrich-Lemberg-Straße und Am Förderturm wurden neu als Fachmarktgebiete aufgenommen.

Ergänzung 2024: Aufgrund der zahlreichen Veränderungen im Einzelhandelsbestand seit 2015 wird derzeit an einer Fortschreibung des Masterplans gearbeitet. Es wird eine Fertigstellung im Jahr 2025 angestrebt.

Der Masterplan 2015 kann aus dem Anhang heruntergeladen werden.

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Stand: 27.08.2024

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