Meldepflicht nach Bundesartenschutzverordnung
Nach der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) sind private Haltende verpflichtet, ihre Bestände und Bestandsveränderungen der besonders geschützten Arten anzuzeigen, während der Handel seine Zu- und Abgänge durch Buchführung nachweisen muss. Der Meldepflicht unterliegen gemäß § 7 Absatz 2 BArtSchV alle Wirbeltiere der besonders geschützten Arten, mit Ausnahme einiger leicht nachzuzüchtenden Arten, die in Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung aufgeführt sind.
In Form einer schriftlichen Anzeige sind bei der Unteren Naturschutzbehörde unverzüglich, das heißt innerhalb von 14 Tagen, Zu- und Abgänge (zum Beispiel durch Kauf, Verkauf, Tausch, Nachzucht, Tod) der einzelnen Individuen zu melden. Für bereits bestehende Haltungen sind diese Meldungen nachzuholen.
In der Meldung (Bestandsanzeige) sollten für jedes Exemplar Angaben zur Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichnung gemacht werden; alle Veränderungen sind zeitnah zu melden. Wichtig ist zudem, dass Nachweise über die rechtmäßige Herkunft (zum Beipiel Kaufbelege, Herkunftsbescheinigungen, CITES-Bescheinigungen, EG-Bescheinigungen, Nachzuchtbestätigung) beigefügt werden. Jedes Tier braucht also eine Art „Personalausweis“, der vom jeweiligen Schutzstatus der betroffenen Art abhängig ist. Für Arten, die nach den EG-Bestimmungen als selten oder vom Aussterben bedroht eingestuft worden sind (Anhang A-Arten) ist eine sogenannte CITES-Bescheinigung im Original erforderlich. Eine Verwendung von ungültigen CITES-Bescheinigungen oder die Vermarktung der Arten ohne die Dokumente werden strafrechtlich geahndet.
Für die „nur“ besonders geschützten Arten (Anhang B-Arten) sind als Nachweise für eine rechtmäßige Herkunft neben schriftlicher Bestätigungen der Züchtenden und Kaufbelegen auch Einfuhrgenehmigungen vorzulegen.
Alle Dokumente und Angaben müssen verbindlich und überprüfbar sein.
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Stand: 25.01.2024
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