Archiv-Beitrag vom 15.03.2022Meldeportal zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht
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Am 31. Dezember 2022 läuft die einrichtungsbezogene Impfpflicht aus!
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Ab dem 16. März 2022 besteht laut § 20a IfSG eine einrichtungsbezogene Impfpflicht mit entsprechenden Nachweispflichten. Sie gilt für alle in Kliniken, Pflegeheimen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Rettungs- und Pflegediensten, Geburtshäusern und anderen in der Vorschrift aufgeführten Einrichtungen tätigen Personen.
Werden Nachweise nicht vorgelegt, müssen Einrichtungen oder Unternehmen nach Ablauf des 15. März 2022 entsprechende Mitarbeitende dem Gesundheitsamt melden - und zwar spätestens bis zum 31. März 2022. Zuständig ist das Gesundheitsamt, in dessen Stadt oder Bezirk sich die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen befindet.
Sollte das auf Ihr Unternehmen zutreffen, können Sie Mitarbeitende, die gar nicht oder nur unvollständig geimpft sind, ans Gesundheitsamt melden.
Um für alle Seiten den Aufwand so gering wie möglich zu halten, bittet das Gesundheitsamt darum, möglichst das Meldeportal der Stadt Mülheim zu nutzen, auch wenn es in Kürze ein zusätzliches Meldeportal des Landes NRW geben wird.
Das Gesundheitsamt bittet davon abzusehen, Briefe, Faxe oder E-Mails zu senden. Diese können nicht verarbeitet werden.
Auf der Internetseite Zusammen gegen Corona vom Bundesministerium für Gesundheit sind noch mal alle wichtigen Informationen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht aufgelistet und auch, welche Einrichtungen davon betroffen sind.
Meldeportal zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht ist nun online verfügbar. Hier müssen alle Einrichtungen oder Unternehmen nach Ablauf des 15. März 2022 entsprechende Mitarbeitende dem Gesundheitsamt melden, in dessen Stadt oder Bezirk sich die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen befindet.
Kontakt
Stand: 22.12.2022
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