Niederlassungserlaubnis
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und ersetzt die frühere unbefristete Aufenthaltserlaubnis und die Aufenthaltsberechtigung.
Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ist zeitlich und räumlich unbeschränkt.
Eine Niederlassungserlaubnis erhält, wer:
- seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
- den Lebensunterhalt (einschließlich Krankenversicherungsschutz) sichern kann,
- mindestenes 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat, *1
- in den letzten Jahren nicht wegen einer schwerwiegenden Straftat verurteilt wurde,
- im Besitz der für die Ausübung der Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
- über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, *2
- über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und *1
- ausreichenden Wohnraum hat.
*1 die Voraussetzung muss nicht erfüllt werden von Personen, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis waren.
*2 bei den Personen unter *1 reicht es aus, wenn sie sich auf einfache Art sprachlich verständigen können.
Notwendige Unterlagen
- Gültiger Nationalpass / Krankenversicherungsnachweis
- 60 Monate Rentenversicherungsnachweise
- Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs,
- Schulzeugnisse,
- Mietvertag / Eigentumsnachweis
- Einkommensnachweise (drei letzte Lohnabrechnungen, Bescheid über Kindergeld / Erziehungsgeld / Rente / ALGI / Krankengeld)
Erleichterte gesetzliche Voraussetzungen unter anderem für:
- Ehefrau, Ehemann, Lebenspartner*in von Deutschen
- Asylberechtigte und vergleichbare Personen
- In Deutschland aufgewachsene Kinder und Jugendliche
- Hochqualifizierte
- Selbständige
Sonderregelungen
- Für Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger*innen
Einschränkungen
Inhabende von Aufenthaltserlaubnissen, ehemals Aufenthaltsbefugnissen, aus völkerrechtlichen, politischen oder humanitären Gründen. Es erfolgt eine individuelle Prüfung.
Bitte beachten:
Wer noch im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis beziehungsweise Aufenthaltsberechtigung nach dem Aufenthaltsrecht (vor dem 1. Januar 2005) ist, muss nichts unternehmen. Diese gelten "automatisch" als Niederlassungserlaubnis.
Kontakt
Stand: 08.08.2024
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