Archiv-Beitrag vom 30.03.2020Ordnungsamt informiert über Erstattung von Sondernutzungsgebühren wegen Corona-Pandemie
Erstattung von Sondernutzungsgebühren für den Zeitraum der Schließung des Geschäfts eziehungsweise der Untersagung der Außengastronomie aufgrund der Coronaschutzverordnung anlässlich der Corona-Pandemie
Gewerbetreibende, die ihr Geschäft aufgrund der Coronaschutzverordnung anlässlich der Corona-Pandemie vorübergehend schließen müssen beziehungsweise eine Außengastronomie nicht betreiben dürfen, können für diesen Zeitraum eine Erstattung gezahlter Sondernutzungsgebühren für ihre Außengastronomie, ihre Warenauslagen oder Werbeaufsteller erhalten.
Hierfür muss bei der zuständigen Stelle des Ordnungsamt schriftlich ein entsprechender Antrag gestellt werden. Die Kontaktdaten können dem jeweiligen Genehmigungsbescheid der Sondernutzung entnommen werden.
Anträge können auch per E-Mail an gewerbe@muelheim-ruhr.de gesendet werden. Nach Prüfung des Antrages kann der zu erstattende Betrag jedoch erst dann festgesetzt und ausgezahlt werden, wenn feststeht, ab wann die Sondernutzung wieder aufgenommen werden darf.
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Stand: 30.03.2020
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