Gebühren für Leistungen im öffentlichen Gesundheitsdienst
Gebührensatzung für Amtshandlungen des Gesundheitsamtes nach dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW) vom 22. Juni 2017
Aufgrund der §§ 7 (1) und 41 Absatz 1, Buchstabe f und i, der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen - GV. NRW - Seite 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. Seite 966) sowie der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. Seite 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. Seite 666), hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr am 8. Juni 2017 folgende Gebührensatzung nebst Gebührentarif für Amtshandlungen des Gesundheitsamtes nach dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW) beschlossen:
§ 1 Gebührenpflichtige Leistungen
§ 2 Entstehung der Gebührenschuld
§ 3 Höhe der Gebühr
§ 4 Ersatz von Sonderleistungen und Auslagen
§ 5 Gebührenschuldner
§ 6 Gebührenermäßigung und -befreiung
§ 7 Fälligkeit
§ 8 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen
§ 9 Inkrafttreten
Gebührentarif
§ 1 Gebührenpflichtige Leistungen
(1) Für die in der Anlage zu dieser Satzung (Gebührentarif) genannten Amtshandlungen nach dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW) vom 25. November 1997 (GV. NRW. Seite 430), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. April 2013 (GV. NRW. Seite 202) werden Verwaltungsgebühren erhoben, soweit nicht besondere Gebührenordnungen oder gesetzliche Bestimmungen Anwendung finden.
(2) Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt hiervon unberührt.
§ 2 Entstehung der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, dem Grunde nach mit dessen Eingang beim Gesundheitsamt, der Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. § 7 Absatz 3 bleibt unberührt.
(2) Die Gebühr wird mit Beendigung der gebührenpflichtigen Leistung per Gebührenbescheid festgesetzt.
§ 3 Höhe der Gebühr
(1) Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem Gebührentarif, der als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist.
Bei der Festsetzung der Gebühr wird der mit der Amtshandlung verbundene Gesamtaufwand (Personal- und Sachkosten von Arzt oder Ärztin und Verwaltungskraft beziehungsweise Arzthelferin) zugrunde gelegt.
Die angewandten Stunden- und Minutensätze aller an der Leistung beteiligten Personen beruhen auf den Personalkosten-Durchschnittswerten der Stadt Mülheim an der Ruhr.
(2) Die Gebühr bemisst sich nach den im Gebührentarif festgelegten Sätzen pro angefangene halbe Arbeitsstunde (auf- oder abgerundet in Bezug auf die letzte halbe Stunde). Bei mehreren gebührenpflichtigen Leistungen entstehen Gebühren einzeln nach den jeweiligen Tarifstelle.
§ 4 Ersatz von Sonderleistungen und Auslagen
(1) Werden im Zusammenhang mit der Amtshandlung Sonderleistungen notwendig oder entstehen besondere bare Auslagen, die nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind, so werden diese dem Gebührenschuldner zusätzlich auferlegt. Als nicht in die Gebühr einbezogen, gelten insbesondere:
- a) Kosten für erforderliche Zusatzuntersuchungen, Fremdgutachten,
- b) Sonderleistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) sowie dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG),
- c) im Einzelfall besonders hohe Fernsprech-, Telefax- und Zustellkosten,
- d) Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
- e) Kosten für Zeugen und Sachverständige,
- f) die den beteiligten Verwaltungsangehörigen zustehenden Reisekostenvergütungen,
- g) Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht dem Grunde und der Höhe nach mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(3) Die Sonderleistungen und/oder Auslagen sind auch dann zu ersetzen, wenn für eine Verwaltungsleistung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird.
§ 5 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen (Kosten) ist verpflichtet, wer
- a) die Verwaltungsleistung selbst oder durch zurechenbares Verhalten eines Dritten veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
- b) die Gebührenschuld durch schriftliche Erklärung übernommen hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 6 Gebührenermäßigung und -befreiung
Aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, kann auf Antrag Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung gewährt werden. Dasselbe gilt für Amtshandlungen, die einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Interesse dienen.
Im Übrigen gelten für die Stundung, die Niederschlagung oder den Erlass von Forderungen auf Zahlung von Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW in Verbindung mit der Abgabenordnung.
§ 7 Fälligkeit
(1) Die Gebühr wird mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Leistung fällig.
(2) In begründeten Fällen kann vor Fälligkeit eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der für die Leistung entstehenden Gebühr verlangt werden.
§ 8 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen
Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so wird eine Gebühr gemäß § 5 Absatz 2 des Kommunalabgabengesetzes NRW erhoben.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung nebst Gebührentarif tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 10. Oktober 2013 (veröffentlicht im Amtsblatt für die Stadt Mülheim an der Ruhr Nr. 33 vom 15. November 2013, Seite 384) außer Kraft.
Gebührentarif
Tarifstelle | Amtshandlung oder Leistung | Gebühr in Euro |
1 |
Amtliche Bescheinigungen, Zeugnisse, Gutachten gemäß § 19 ÖGDG |
Arbeitsaufwand aller an der Leistung beteiligten Personen, je angefangene halbe Stunde (auf- oder abgerundet in Bezug auf die letzte halbe Stunde): Arzt/Ärztin: 46,02 Euro Verwaltungskraft: 25,66 Euro |
2 |
Amtshandlungen, die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentliche Interesse dienen. |
Arbeitsaufwand aller an der Leistung beteiligten Personen, je angefangene halbe Stunde (auf- oder abgerundet in Bezug auf die letzte halbe Stunde): Arzt/Ärztin: 46,02 Euro Verwaltungskraft: 25,66 Euro |
Kontakt
Stand: 09.08.2021
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