Rechtsgrundlage zur Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister

Rechtsgrundlage zur Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister

Pflastersteine mit einem Paragraphen. Gesetz, Recht, Pflicht - Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Bundesmeldegesetz (BMG)

§ 34 BMG regelt die Datenübermittlung an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen; Datenweitergabe

  • Im Absatz 1 des § 34 sind abschließend die Daten aufgeführt, die anderen Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen im Inland aus dem Melderegister übermittelt werden dürfen.
  • Voraussetzung ist, dass die Behörden diese Daten zur Erfüllung Ihrer Aufgaben benötigen.
  • Im § 34 Absatz 4 sind die Behörden aufgeführt, denen die in § 34 Absatz 1 angeführten Daten übermittelt werden dürfen, ohne Prüfung, ob diese Daten zur Aufgabenerfüllung benötigt werden (zum Beispiel Polizei, Gerichte, Staatsanwaltschaften).
  • Innerhalb der Gemeinde dürfen alle Daten gemäß § 34 Absatz 1 weitergegeben werden, wenn diese zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind.

§ 44 BMG regelt die Erteilung von Melderegisterauskünften an Personen, die nicht Betroffene sind und an Stellen, die nicht im § 34 des BMG aufgeführt sind

  • Im § 44 Absatz 1 ist die Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte geregelt.
  • Eine einfache Melderegisterauskunft umfasst lediglich den Vor- und Familiennamen, einen eventuellen Doktorgrad, die derzeitigen Anschriften sowie sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.
  • Im § 45 ist die Erteilung der erweiterten Melderegisterauskunft geregelt.
  • Eine erweiterte Melderegisterauskunft darf nur erteilt werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der Auskunfterteilung glaubhaft gemacht wird. Ist dieses der Fall, werden im § 45 Absatz 1 die Daten abschließend aufgeführt, die über die im § 44 Absatz 1 angeführten Daten hinausgehend erteilt werden dürfen.
  • Gemäß § 51 ist die Erteilung einer Melderegisterauskunft unzulässig, wenn im Melderegister eine Auskunftssperre eingetragen ist. Diese Sperren werden gesetzt, wenn die betroffene Person glaubhaft gemacht hat, dass durch die Erteilung einer Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen würden.

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Stand: 23.02.2024

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