Archiv-Beitrag vom 13.11.2019Sanktionen im SGB II (Hartz IV) - gegebenenfalls erfolgen Nachzahlungen

Archiv-Beitrag vom 13.11.2019Sanktionen im SGB II (Hartz IV) - gegebenenfalls erfolgen Nachzahlungen

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Mitwirkungspflichten und deren Durchsetzung mithilfe von Leistungsminderungen im Grundsatz verfassungskonform sind. Die im Sozialgesetzbuch verankerten Sanktionsregelungen sind jedoch teilweise unverhältnismäßig und bedürfen einer Neuregelung durch den Gesetzgeber.

Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung hat das Bundesverfassungsgericht eine verbindliche Übergangsregelung für die Sanktionierung von Mitwirkungsverstößen angeordnet.

Eine Minderung der Regelleistung darf nicht über 30 Prozent des Regelbedarfs hinausgehen.

Leistungsminderungen können zurückgenommen werden, wenn sich die Berechtigten nachträglich ernsthaft und nachhaltig bereit erklären, ihren Pflichten nachzukommen oder die Mitwirkungspflicht erfüllt wird.

Vor der abschließenden Entscheidung über Sanktionen sind zukünftig besondere Härtefallkonstellationen zu prüfen.

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Diese Regelungen gelten zunächst nur für Leistungskürzungen von über 25-jährigen Leistungsberechtigten, da das Gericht ausdrücklich über die Verletzung von Mitwirkungspflichten der über-25- Jährigen entschieden hat. Inwiefern die vom Gericht aufgestellten Grundsätze für die Gruppe der unter-25-Jährigen Anwendung finden, wird vom Bund geprüft.

Das Jobcenter der Mülheimer Sozialagentur prüft nun von Amts wegen alle Sanktionen über 30 Prozent ab dem 5. November 2019 - also dem Datum dieser höchstrichterlichen Entscheidung. Alle Leistungsempfänger, die davon betroffen sind, erhalten entsprechende Bescheide. Die im Einzelfall ab dem 5.11.2019 zu Unrecht gekürzten Leistungen werden mit den nächsten Monatszahlungen wieder ausgezahlt.

Eine gesonderte Vorsprache ist nicht erforderlich. Bei Fragen stehen die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verfügung.

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Stand: 13.11.2019

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