Satzung Bürgerentscheid

Satzung Bürgerentscheid

Satzung
für die Durchführung von Bürgerentscheiden
vom 15. Oktober 2001
(zuletzt geändert durch die Vierte Änderungssatzung vom 4. Juli 2019)

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Abstimmungsleiter, Abstimmungs- und Briefabstimmungsvorstände
§ 3 Abstimmungsbezirke
§ 4 Abstimmungsberechtigung
§ 5Abstimmungsverzeichnis, Abstimmungsschein
§ 6 Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis
§ 7 Erteilung eines Abstimmungsscheines
§ 8 Einspruch gegen die Versagung eines Abstimmungsscheines
§ 9 Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten
§ 9 a Information der Stimmberechtigten
§ 10 Stimmzettel
§ 11 Abstimmungstag, Bekanntmachung
§ 12 Öffentlichkeit der Abstimmung
§ 13 Stimmabgabe
§ 14 Briefabstimmung
§ 15 Zählung der Stimmen
§ 16 Ungültige Stimmen
§ 17 Feststellung des Abstimmungsergebnisses
§ 18 Abstimmungsprüfung
§ 19 Bürgerentscheide in den Stadtbezirken
§ 20 Feststellung von Bevölkerungszahlen
§ 21 Anwendung der Kommunalwahlordnung
§ 22 Inkrafttreten

Aufgrund von § 7 Absatz 1 Satz 1, des § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f und des § 26 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. Seite 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. Seite 202), hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr am 27. Juni 2019 die Vierte Satzung zur Änderung der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die Durchführung von Bürgerentscheiden im Gebiet der Stadt Mülheim an der Ruhr (Abstimmungsgebiet).

§ 2 Abstimmungsleiter, Abstimmungs- und Briefabstimmungsvorstände

(1) Abstimmungsleiter ist der Hauptverwaltungsbeamte des Abstimmungsgebietes, stellvertretender Abstimmungsleiter ist sein Vertreter im Amt. Der Abstimmungsleiter ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheides verantwortlich, soweit die Gemeindeordnung NRW oder diese Satzung nichts anderes bestimmen.

(2) Der Abstimmungsvorstand besteht aus dem Abstimmungsvorsteher, dem stellvertretenden Abstimmungsvorsteher und drei bis sechs Beisitzern. Der Abstimmungsleiter bestimmt die Zahl der Mitglieder des Abstimmungsvorstandes und beruft deren Mitglieder nach Möglichkeit aus dem Kreis der Abstimmungs-berechtigten der Gemeinde. Der Abstimmungsvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Abstimmungsvorstehers den Ausschlag.

(3) Der Abstimmungsleiter bildet für jeden Abstimmungsbezirk einen Abstimmungsvorstand.

(4) Die Mitglieder in den Abstimmungsvorständen üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit Ausnahme des § 31 der Gemeindeordnung NRW Anwendung finden.

(5) Der Abstimmungsleiter bestimmt die Anzahl der Briefabstimmungsvorstände und beruft deren Mitglieder. Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.

(6) Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden in männlicher und weiblicher Form geführt.

§ 3 Abstimmungsbezirke

(1) Der Abstimmungsleiter teilt das Abstimmungsgebiet in Abstimmungsbezirke ein. Die Abstimmungsbezirke entsprechenden Kommunalwahlbezirken gemäß § 4 Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG) in der jeweils gültigen Einteilung des Wahlgebietes zu den Kommunalwahlen.

(2) In jedem Abstimmungsbezirk wird ein Abstimmungsraum eingerichtet.

§ 4 Abstimmungsberechtigung

(1) Abstimmungsberechtigt ist, wer am Tag des Bürgerentscheids (Abstimmungstag) Deutscher im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der europäischen Gemeinschaft besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit dem 16. Tag vor der Abstimmung im Abstimmungsgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Abstimmungsgebietes hat.

(2) Von der Abstimmungsberechtigung ausgeschlossen ist, wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzt.

§ 5 Abstimmungsverzeichnis, Abstimmungsschein

(1) Abstimmen kann nur, wer in ein Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein hat. Ein Abstimmungsberechtigter, der in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Abstimmungsschein.

(2) In jedem Abstimmungsbezirk wird ein Abstimmungsverzeichnis geführt. In das Abstimmungsverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 42. Tage vor dem Abstimmungstag (Stichtag) feststeht, dass sie abstimmungsberechtigt und nicht von der Abstimmung ausgeschlossen sind.

(3) Der Abstimmungsberechtigte kann nur in dem Abstimmungsbezirk abstimmen, in dessen Abstimmungsverzeichnis er eingetragen ist. Inhaber eines Abstimmungsscheines können in jedem Abstimmungsbezirk des Abstimmungsgebietes oder durch Briefabstimmung abstimmen.

(4) Jeder Abstimmungsberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Abstimmung während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadt Mülheim an der Ruhr die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Daten zu prüfen.

(5) Verlegt ein Abstimmungsberechtigter, der nach Absatz 2 in das Abstimmungs-verzeichnis eingetragen wurde, nach dem Stichtag seine Wohnung aus dem Abstimmungsgebiet oder wird seine Wohnung zur Nebenwohnung, so ist er aus dem Abstimmungsverzeichnis zu streichen. Verlegt ein nach Absatz 2 in das Abstimmungsverzeichnis eingetragener Abstimmungsberechtigter nach dem Stichtag seine Wohnung innerhalb des Abstimmungsgebietes, so bleibt das Abstimmungsverzeichnis davon unberührt.

§ 6 Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis

(1) Wer das Abstimmungsverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist (§ 5 Absatz 4) beim Abstimmungsleiter schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Einspruch einlegen. Richtet sich der Einspruch gegen die Eintragung eines anderen, so ist dieser vor der Entscheidung zu hören.

(2) Der Abstimmungsleiter hat seine Entscheidung dem Einspruchsführer und dem Betroffenen unverzüglich zuzustellen. Die Einspruchsentscheidung ist für die Berechtigung zur Teilnahme an der Abstimmung endgültig.

(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist ist jede Veränderung des Abstimmungs-verzeichnisses ausgeschlossen; die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten durch den Abstimmungsleiter bis zum zweiten Tage vor der Abstimmung, 18.00 Uhr, bleibt davon unberührt.

§ 7 Erteilung eines Abstimmungsscheines

(1) Die Erteilung eines Abstimmungsscheines kann schriftlich oder mündlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.

(2) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

(3) Abstimmungsscheine können bis zum zweiten Tage vor der Abstimmung, 18.00 Uhr, beantragt werden. Soweit im Falle einer nachgewiesenen, plötzlichen Erkrankung der Abstimmungsraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann ein Abstimmungsschein auch noch bis zum Abstimmungstage, 15.00 Uhr, beantragt werden. Die Abschluss-beurkundung des Abstimmungsverzeichnisses ist entsprechend zu berichtigen.

(4) Ergibt sich aus dem Abstimmungsscheinantrag nicht, dass der Abstimmungsberechtigte vor einem Abstimmungsvorstand wählen will, so sind dem Abstimmungsschein beizufügen

  1. ein amtlicher Stimmzettel,
  2. ein amtlicher Abstimmungsumschlag,
  3. ein amtlicher Briefabstimmungsumschlag und
  4. ein Merkblatt für die Briefabstimmung.

Der Abstimmungsberechtigte kann diese Abstimmungsunterlagen nachträglich spätestens bis zum Abstimmungstage, 15.00 Uhr, anfordern. § 20 Absatz 5 und Absatz 6 der Kommunalwahlordnung NRW (KWahlO) gelten entsprechend.

(5) Werden Abstimmungsberechtigte, die bereits einen Abstimmungsschein erhalten haben, im Abstimmungsverzeichnis gestrichen, so ist der Abstimmungsschein für ungültig zu erklären. Der Abstimmungsleiter führt darüber ein Verzeichnis (Negativverzeichnis). Das Negativverzeichnis wird allen Abstimmungsvorständen am Abstimmungstag ausgehändigt; dabei ist auf die Bestimmungen in § 27 Absatz 4 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) hinzuweisen.

(6) Verlorene Abstimmungsscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Abstimmungsberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Abstimmungsschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum zweiten Tage vor dem Abstimmungstag, 18.00 Uhr, ein neuer Abstimmungsschein erteilt werden; Absatz 5 gilt entsprechend.

(7) Hat ein Abstimmungsberechtigter einen Abstimmungsschein erhalten, so wird in das Abstimmungsverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe ein Sperrvermerk eingetragen.

§ 8 Einspruch gegen die Versagung eines Abstimmungsscheines

Wird die Erteilung eines Abstimmungsscheins versagt, so kann hiergegen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Einspruch beim Abstimmungsleiter eingelegt werden. Die abschließende Entscheidung des Abstimmungsleiters ist unverzüglich zu treffen und bekannt zu geben.

§ 9 Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten

(1) Spätestens am Tage vor der Einsichtnahme in das Abstimmungsverzeichnis benachrichtigt der Abstimmungsleiter jeden Abstimmungsberechtigten, der in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist.

(2) Die Abstimmungsbenachrichtigung enthält folgende Angaben:

  1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Abstimmungsberechtigten,
  2. den Abstimmungsbezirk und den Abstimmungsraum,
  3. den Abstimmungstag und die Abstimmungszeit
  4. den Text der zu entscheidenden Frage,
  5. die Nummer, unter der der Abstimmungsberechtigte in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist,
  6. die Aufforderung, die Abstimmungsbenachrichtigung und einen gültigen Ausweis zur Abstimmung mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass auch bei Verlust der Abstimmungsbenachrichtigung das Abstimmungsrecht ausgeübt werden kann,
  7. den Hinweis, dass die Abstimmungsbenachrichtigung nur zur Stimmabgabe in dem angegebenen Abstimmungsraum berechtigt,
  8. den Hinweis über die Beantragung eines Abstimmungsscheines und über die Übersendung von Briefabstimmungsunterlagen.

Die Rückseite der Abstimmungsbenachrichtigung enthält einen Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Abstimmungsscheines.

§ 9a Information der Stimmberechtigten

(1) Die Stimmberechtigten werden mittels eines Informationsblattes über die Auffassung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens und über die innerhalb der Gemeindeorgane vertretenen Auffassungen informiert. Das Informationsblatt enthält:

  1. Die zur Abstimmung zu stellende Frage sowie den Begründungstext des Bürgerbegehrens. Darüber hinaus können die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens eine kurze sachliche Stellungnahme zum Bürgerentscheid abgeben.
  2. Eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen und Gruppen, die dem Bürgerbegehren zugestimmt haben, in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl zur letzten Wahl der Vertretung.
  3. Eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen und Gruppen, die das Bürgerbegehren abgelehnt haben, in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl zur letzten Wahl der Vertretung.
  4. Die Sondervoten einzelner Ratsmitglieder und deren kurze sachliche Begründungen.
  5. Den Beschlusstext und das Abstimmungsergebnis aus der über das Bürgerbegehren beschließenden Ratssitzung. Darin enthalten ist eine Übersicht über die Fraktionsgröße der im Rat der Stadt vertretenen Fraktionen.
  6. Die Stimmempfehlung des Oberbürgermeisters ist auf dessen Wunsch wiederzugeben.
  7. Gegebenenfalls weitere oder ergänzende Hinweise der Verwaltung zur Durchführung des Bürgerentscheides.

Die Textbeiträge zum Informationsblatt sind dem Oberbürgermeister nach seiner Aufforderung per E-Mail bis zum 55. Tag vor der Abstimmung zur Verfügung zu stellen. Sie sollen eine Textlänge von einer DIN A 4-Seite nicht überschreiten. Die eingegangenen Textbeiträge werden in der Reihenfolge der Ziffern 1 bis 7 zusammengestellt.

(2) Der Oberbürgermeister kann die im Informationsblatt gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 4 darzustellenden Begründungen streichen, sofern sie ehrverletzende oder eindeutig wahrheitswidrige Behauptungen im Begründungstext beinhalten.

In diesen Fällen informiert der Oberbürgermeister umgehend die jeweiligen Verfasser.

(3) Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens sowie jeweils ein Mitglied der im Rat vertretenen Fraktionen können sich einvernehmlich unter Beteiligung des Oberbürgermeisters über Abweichungen in Inhalt und Form des Informationsblattes nach den Absätzen 1 und 2 vereinbaren.

(4) Das Informationsblatt wird im Internet auf der Homepage der Stadt Mülheim an der Ruhr veröffentlicht. Darüber hinaus wird das Informationsblatt in publikumsintensiven Fachbereichen ausgelegt. Die im Rat der Stadt vertretenen Fraktionen, Gruppen und fraktionslosen Stadtverordneten sowie Bürger erhalten auf Anfrage Überdrucke des Informationsblattes. Die Auflagenhöhe des Informationsblattes beträgt mindestens 5.000 Exemplare.

§ 10 Stimmzettel

Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie müssen die zu entscheidende Frage enthalten und auf „ja“ und „nein“ lauten. Zusätze sind unzulässig.

§ 11 Abstimmungstag, Bekanntmachung

(1) Der Bürgerentscheid findet innerhalb von drei Monaten ab der Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens an einem Sonntag statt (Abstimmungstag). Der Tag wird vom Rat der Stadt bestimmt.

(2) Die Abstimmungszeit dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

(3) Spätestens am 24. Tage vor der Abstimmung macht der Abstimmungsleiter

  1. den Tag des Bürgerentscheides und den Text der zur Entscheidung anstehenden Frage,
  2. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Abstimmungsverzeichnis eingesehen werden kann,
  3. den Hinweis, dass innerhalb der Einsichtsfrist beim Abstimmungsleiter Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann,
  4. in welcher Weise mit Abstimmungsschein und insbesondere durch Briefabstimmung abgestimmt werden kann,
  5. den Hinweis, dass und wo die Briefabstimmung an Ort und Stelle ausgeübt werden kann, öffentlich bekannt.

(4) Spätestens am sechsten Tag vor dem Abstimmungstag macht der Abstimmungsleiter Beginn und Ende der Abstimmungszeit sowie die Abstimmungsbezirke und die Abstimmungsräume öffentlich bekannt.

Die Bekanntmachung hat zu enthalten:

  1. die Einteilung des Abstimmungsgebietes in Abstimmungsbezirke und die Aufzählung der Abstimmungsräume,
  2. den Hinweis, dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Abstimmungsraum bereitgehalten werden,
  3. den Hinweis, dass die Abstimmungsbenachrichtigung mitgebracht werden soll und dass ein gültiger Ausweis mitzubringen ist, damit sich der Abstimmende, wenn der Abstimmungsvorstand dies verlangt, über seine Person ausweisen kann,
  4. den Hinweis, dass der Abstimmende nur eine Stimme hat, die abgegeben wird, indem durch Ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich gemacht wird, welcher Antwort die Stimme gelten soll.

(5) Ein Abdruck der Bekanntmachung nach Absatz 4 ist vor Beginn der Abstimmung am Eingang des Gebäudes, in dem sich der Stimmraum befindet, anzubringen. Dem Abdruck ist ein Stimmzettel beizufügen.

§ 12 Öffentlichkeit der Abstimmung

(1) Die Abstimmungshandlung und die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses in den Abstimmungsbezirken sind öffentlich. Der Abstimmungsvorstand kann aber im Interesse der Abstimmungshandlung die Zahl der im Abstimmungsraum Anwesenden beschränken.

(2) Den Anwesenden ist jede Einflussnahme auf die Abstimmungshandlung und das Abstimmungsergebnis untersagt.

(3) In und an dem Gebäude, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, ist jede Beeinflussung der Abstimmenden durch Wort, Ton, Schrift oder Bild verboten.

(4) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Abstimmungsbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung ist vor Ablauf der Abstimmungszeit unzulässig.

§ 13 Stimmabgabe

(1) Der Abstimmende hat eine Stimme. Er gibt seine Stimme geheim ab.

(2) Der Abstimmende gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welche Antwort gelten soll.

(3) Der Abstimmende faltet daraufhin den Stimmzettel und wirft ihn in die Abstimmungsurne.

(4) Der Abstimmende kann seine Stimme nur persönlich abgeben. Ein Abstimmender, der des Lesens unkundig oder durch körperliches Gebrechen gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten und in die Abstimmungsurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen. Hilfsperson kann auch ein vom Abstimmungsberechtigten bestimmtes Mitglied des Abstimmvorstandes sein. Blinde oder Sehbehinderte können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.

(5) Für die Stimmabgabe mit Abstimmungsschein gilt § 43 KWahlO entsprechend.

§ 14 Briefabstimmung

(1) Bei der Briefabstimmung hat der Abstimmende dem Abstimmungsleiter in einem verschlossenen Briefabstimmungsumschlag

  • a) seinen Abstimmungsschein sowie
  • b) in einem besonderen verschlossenen Abstimmungsumschlag seinen Stimmzettel

so rechtzeitig zu übersenden, dass der Abstimmungsbrief am Abstimmungstag bis 16.00 Uhr bei ihm eingeht.

(2) Auf dem Abstimmungsschein hat der Abstimmende oder die Hilfsperson (§ 13 Absatz 4) dem Abstimmungsleiter durch Erklärung zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Abstimmenden gekennzeichnet worden ist.

(3) Der Abstimmungsbrief braucht nicht frankiert werden, wenn er in einem amtlichen Briefabstimmungsumschlag bei der Deutschen Post AG eingeliefert wird.

§ 15 Zählung der Stimmen

(1) Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Abstimmungshandlung durch den Abstimmungsvorstand. Bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen an Hand des Abstimmungsverzeichnisses festzustellen und mit der Zahl der in den Urnen befindlichen Stimmzettel zu vergleichen. Danach wird die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jede Antwort entfallenen Stimmen ermittelt. Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Abstimmungsvorstand.

(2) Für die Auszählung der Stimmen gelten in den Abstimmungsbezirken die Bestimmungen des § 29 KWahlG und der §§ 49 bis 55 KWahlO sowie für die Ermittlung des Briefabstimmungsergebnisses die Bestimmungen des § 27 KWahlG und der §§ 56 bis 60 KWahlO entsprechend.

§ 16 Ungültige Stimmen

Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

  1. nicht amtlich hergestellt ist,
  2. keine Kennzeichnung enthält,
  3. den Willen des Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
  4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

§ 17 Feststellung des Abstimmungsergebnisses

(1) Der Abstimmungsleiter gibt im Anschluss an die Stimmenauszählung das vorläufige Ergebnis des Bürgerentscheides mündlich bekannt.

(2) Der Rat der Stadt stellt das amtliche Ergebnis des Bürgerentscheides fest. Er ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen in den Feststellungen der Abstimmungsvorstände vorzunehmen. Bei begründeten Zweifeln an der rechnerischen Feststellung des Abstimmungsergebnisses kann der Rat der Stadt eine erneute Zählung verlangen. Im Übrigen ist er an die Entscheidungen der Abstimmvorstände gebunden.

(3) Der Rat der Stadt stellt fest

  1. die Zahl der Abstimmungsberechtigten,
  2. die Zahl der Abstimmungsberechtigten, die abgestimmt haben,
  3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
  4. in welchem Sinne die Abstimmungsfrage gemäß § 26 Absatz 7 der Gemeindeordnung NRW entschieden ist.

(4) Der Abstimmungsleiter macht das vom Rat der Stadt festgestellte amtliche Ergebnis des Bürgerentscheides öffentlich bekannt.

§ 18 Abstimmungsprüfung

Eine Abstimmungsprüfung von Amts wegen findet nicht statt.

§ 19 Bürgerentscheide in den Stadtbezirken

Handelt es sich bei der zur Entscheidung anstehenden Frage um eine Angelegenheit von bezirklicher Bedeutung gemäß § 12 Hauptsatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr in Verbindung mit der Anlage III zur Hauptsatzung, so gelten die §§ 1 bis 17 der Satzung entsprechend mit der Maßgabe, dass

  1. das Abstimmungsgebiet der jeweilige Stadtbezirk ist und die Anzahl und Einteilung der Abstimmungsbezirke den Kommunalwahlbezirken entsprechen,
  2. nur die im jeweiligen Stadtbezirk wohnenden Bürger stimmberechtigt sind,
  3. die zuständige Bezirksvertretung an Stelle des Rates der Stadt das amtliche Ergebnis des Bürgerentscheides feststellt.

§ 20 Feststellung von Bevölkerungszahlen

Für die Bevölkerungszahlen gemäß § 26 Absatz 4 und Absatz 9 der Gemeindeordnung NRW ist die bei den letzten Kommunalwahlen festgestellte Zahl der Wahlberechtigten maßgeblich. Ferner ist gemäß § 26 Absatz 7 der Gemeindeordnung NRW die im § 4 Absatz 7 der Gemeindeordnung NRW fortgeschriebene Bevölkerungszahl maßgeblich.

§ 21 Anwendung der Kommunalwahlordnung

Die folgenden Vorschriften der Kommunalwahlordnung in der zurzeit geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung:
§§ 4, 7 bis 11, 12 Absatz 1, 2 und 4, 13 bis 18, 19, 20 bis 22, 33 bis 60, 63, 81 bis 83.

§ 22 Inkrafttreten

Die Vierte Satzung zur Änderung der Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig treten die geänderten Bestimmungen dieser Satzung vom 15. Oktober 2001, zuletzt geändert durch die Dritte Satzung zur Änderung der Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden vom 15. Dezember 2017, außer Kraft.

Kontakt


Stand: 17.07.2019

[schließen]

Fehler melden

Sie haben einen Fehler auf dieser Internetseite gefunden? Bitte teilen Sie ihn uns mit. Ein Redakteur wird sich umgehend darum kümmern.

Haben Sie ein anderes Anliegen, um das wir uns kümmern sollen, dann wenden Sie sich bitte an die Bürgeragentur.

Ihre Nachricht

 

Drucken | RSS-Feed | Fehler melden

Transparenter Pixel