Satzung über Beiträge für straßenbauliche Maßnahmen

Satzung über Beiträge für straßenbauliche Maßnahmen

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 5. Juli 2012

- Mit redaktioneller Einarbeitung der inzwischen ergangenen Änderungssatzung vom 8. Januar 2016, veröffentlicht im Amtsblatt Nummer 3 vom 29. Januar 2016 -

Der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr hat in seiner Sitzung am 5. Juli 2012 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. Seite 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2011 (GV. NRW. Seite 271) und der §§ 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) NRW vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW Seite 712) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW Seite 687) folgende Satzung beschlossen.

§ 1 Erhebung des Beitrages
§ 2 Umfang des beitragsfähigen Aufwandes
§ 3 Anteil der Stadt und der Beitragspflichtigen am Aufwand
§ 4 Verteilung des umlagefähigen Aufwandes
§ 5 Abschnitte von Anlagen
§ 6 Kostenspaltung
§ 7 Vorausleistungen und Ablösungen
§ 8 Entstehung der Beitragspflicht
§ 9 Beitragspflichtige
§ 10 Fälligkeit
§ 11 Entscheidung durch die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister
§ 12 Inkrafttreten

 


§ 1
Erhebung des Beitrages

Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich öffentlicher Straßen, Wege und Plätze und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Stadt Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 2
Umfang des beitragsfähigen Aufwandes

(1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für

  • den Erwerb (einschließlich Erwerbsnebenkosten) und die Freilegung der für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Anlagen benötigten Grundflächen
  • den Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme
  • die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Fahrbahn mit Unterbau, Tragschichten und Decke sowie für notwendige Erhöhungen und Vertiefungen
  • die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von
  • a) Radwegen
  • b) kombinierten Geh- und Radwegen
  • c) Gehwegen
  • d) Beleuchtungseinrichtungen
  • e) Entwässerungseinrichtungen
  • f) Böschungen, Schutz- und Stützmauern
  • g) Parkflächen
  • h) unselbstständigen Grünanlagen
  • i) Mischflächen

(2) Nicht beitragsfähig sind die Kosten

  • für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Straßen, Wege und Plätze.
  • für Hoch- und Tiefstraßen, die für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen), ferner für Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen.

(3) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt.

§ 3
Anteil der Stadt und der Beitragspflichtigen am Aufwand

(1)  Die Stadt trägt den Anteil des Aufwandes, der

  • a) auf die Inanspruchnahme der Anlagen durch die Allgemeinheit entfällt.
  • b) bei der Verteilung des Aufwandes nach § 5 auf ihre eigenen Grundstücke entfällt.

Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen.

(2) Überschreiten Anlagen die nach § 3 Absatz 3 anrechenbaren Breiten, so trägt die Stadt den durch die Überschreitung verursachten Mehraufwand allein.

(3) Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und die anrechenbaren Breiten der Anlagen werden wie folgt festgesetzt:

Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen bis zu einer Breite von 40 Metern:

Fahrbahn 15 %
Radweg 15 %
Parkflächen 80 %
kombinierter Geh- und Radweg 30 %
Gehweg 45 %
Beleuchtung 30 %
Entwässerung 30 %

 

Hauptverkehrsstraßen bis zu einer Breite von 40 Metern:

Fahrbahn 40 %
Radweg 40 %
Parkflächen 80 %
kombinierter Geh- und Radweg 50 %
Gehweg 65 %
Beleuchtung 60 %
Entwässerung 60 %

 

Haupterschließungsstraßen bis zu einer Breite von 35 Metern:                          

Fahrbahn 60 %    
Radweg 60 %
Parkflächen 80 %
kombinierter Geh- und Radweg 70 %
Gehweg 75 %
Beleuchtung 75 %
Entwässerung

70 %

bei einem Ausbau als Wohnweg oder verkehrsberuhigter Bereich 70 %

 

Anliegerstraßen bis zu einer Breite von 18 Metern:

Fahrbahn 80 %   
Radweg 80 %
Parkflächen 80 %
kombinierter Geh- und Radweg 80 %
Gehweg 80 %
Beleuchtung 80 %
Entwässerung 80 %
bei einem Ausbau als Wohnweg oder verkehrsberuhigter Bereich 80 %

 

(4) Die in Absatz 3 Ziffer 2 bis 4 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten.

(5) Den Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand für Fußgängergeschäftsstraßen beschließt der Rat der Stadt durch Einzelsatzung.

(6) Im Sinne der Absätze 3 und 5 gelten als:

  • 1.) Hauptverkehrsstraßen:
    Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, ohne klassifizierte Straßen im Sinne des Absatzes 3 zu sein
  • 2.) Haupterschließungsstraßen:
    Straßen, die überwiegend der Erschließung von Grundstücken und daneben auch dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen,
  • 3.) Anliegerstraßen:
    Straßen, die der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen.
  • 4.) Verkehrsberuhigte Bereiche:
    Ausbau einer durch die Zeichen 325.1 und 325.2 zu § 42 Absatz 2 Staßenverkehrsordnung (StVO) (oder der an dessen Stelle tretende Bestimmung) begrenzte Mischverkehrsfläche
  • 5.) Wohnwege:
    Ausbau einer allen jeweils zugelassenen Verkehrsarten dienenden Mischverkehrsfläche ohne Ausschilderung als verkehrsberuhigter Bereich
  • 6.) Fußgängergeschäftsstraßen:
    Straßen, in denen die Frontlängen der Grundstücke mit Ladengeschäften oder Gaststätten im Erdgeschoss überwiegt und die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr gewidmet sind, auch wenn eine zeitlich begrenzte Nutzung für den Anlieferverkehr möglich ist.

(7) Die vorstehenden Bestimmungen der Absätze 3 bis 6 gelten für öffentliche Plätze und einseitig anbaubare Straßen und Wege entsprechend.

(8) Der Rat der Stadt kann im Einzelfall durch Einzelsatzung den Anteil der Beitragspflichtigen gem. Abs. 3 niedriger festsetzen.


§ 4
Verteilung des umlagefähigen Aufwandes

(1) Der nach den §§ 2 und 3 ermittelte Aufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke nach deren Flächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.

(2) Als Grundstücksflächen im Sinne des Absatz 1 gilt bei baulich oder gewerblich genutzten oder nutzbaren Grundstücken außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes die Fläche zwischen der gemeinsamen Grenze des Grundstückes mit der Anlage und einer im Abstand von 50 Metern dazu verlaufenden Linie.

Soweit die Grundstücke nicht an die Anlage angrenzen, gilt die Fläche zwischen der Grundstücksgrenze, die der Anlage zugewandt ist und einer im Abstand von 50 Metern dazu verlaufenden Linie als Grundstücksfläche im Sinne des Absatz 1.

Überschreitet die tatsächliche Nutzung die Abstände nach Satz 1 oder Satz 2, so fällt diese Linie zusammen mit der hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.

Grundstücksteile, die lediglich eine wegemäßige Verbindung zur Anlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.

(3) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Fläche (Absatz 1 und 2) vervielfacht mit

  • a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit beziehungsweise Bebauung mit einem Vollgeschoss,
  • b) 1,3 bei einer Bebaubarkeit beziehungsweise Bebauung mit zwei Vollgeschossen,
  • c) 1,5 bei einer Bebaubarkeit beziehungsweise Bebauung mit drei Vollgeschossen,
  • d) 1,6 bei einer Bebaubarkeit beziehungsweise Bebauung mit vier und fünf Vollgeschossen,
  • e) 1,7 bei einer Bebaubarkeit beziehungsweise Bebauung mit sechs oder mehr Vollgeschossen.

Bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden können (zum Beispiel Friedhöfe, Sportanlagen, Campingplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) sowie bei Grundstücken, die weder baulich noch gewerblich genutzt werden können, wird zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung die Fläche (Absatz 1 und 2) um die Hälfte reduziert.

Bei Grundstücken im Außenbereich wird zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung die Fläche mit 4,0 vom Hundert multipliziert. Bei bebauten Grundstücken im Außenbereich gilt Satz 3 nur für die unbebauten Flächenanteile. Auf die bebauten Flächenanteile finden die Regelungen des Absatz 3 Satz 1  Anwendung. Flächen, die lediglich in einer Ebene genutzt werden (Lagerflächen, Parkflächen und mehr) werden mit 50 vom Hundert multipliziert. Ist die Zahl der Geschossigkeiten der Baukörper auf einem Grundstück unterschiedlich, wird die jeweils höchste Geschossigkeit auf dem Grundstück zugrunde gelegt.

Als bebaute Flächenanteile gelten die Grundflächen der Gebäude und baulichen Anlagen gemäß § 2 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) zuzüglich einer Abstandsfläche von drei Metern.

(4) Für Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes ergibt sich die Zahl der Geschosse wie folgt:

  • a) Ist die Zahl der Geschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Geschosse.
  • b) Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Geschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf oder abgerundet werden.
  • c) Ist nur die Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Geschosse die Gebäudehöhe geteilt durch 3, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf oder abgerundet werden.
  • d) Bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich genutzt werden können, werden 2 Geschosse zugrunde gelegt.
  • e) Bei Grundstücken, auf denen ausschließlich Garagen oder Stellplätze vorhanden sind, wird ein Geschoss zugrunde gelegt, soweit keine andere Bebauung zulässig ist.

5) Ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen und sind im Bereich der Erschließungsanlagen Vorhaben nach § 33 BauGB zulässig, ist die Zahl der zulässigen Geschosse entsprechend Absatz 4 zu ermitteln.

(6) Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes oder für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Geschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Geschosse wie folgt:

  • a) Bei bebauten Grundstücken wird die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse zugrunde gelegt. Ist die Zahl der Geschossigkeiten der Baukörper auf einem Grundstück unterschiedlich wird die jeweils höchste Geschossigkeit auf dem Grundstück zugrunde gelegt.
  • b) Bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken wird die in der näheren Umgebung überwiegende Anzahl der Geschosse zugrunde gelegt.
  • c) Bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich genutzt werden können, werden 2 Geschosse zugrunde gelegt.
  • d) Bei Grundstücken, auf denen ausschließlich Garagen oder Stellplätze vorhanden sind, wird ein Geschoss zugrunde gelegt.

(7) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in Absatz 3 festgesetzten Faktoren um 0,5 erhöht

  • a) bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie den in § 11 Absatz 2 BauNVO oder an dessen Stelle tretende Bestimmungen aufgeführten Gebieten (Sondergebiete).
  • b) bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter Buchstabe a) genannten Gebieten zulässig ist.
  • c) bei Grundstücken außerhalb der unter a) und b) bezeichneten Gebiete, die ausschließlich oder überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden (beispielsweise Grundstücke mit Geschäfts-, Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn- und Krankenhausgebäuden). Dies gilt auch bei Vorliegen einer derartigen Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung (Lagergrundstück).


§ 5
Abschnitte von Anlagen

Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Abschnitte von Anlagen, für die sich unterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen ergeben, so sind die Straßenabschnitte gesondert abzurechnen.


§ 6
Kostenspaltung

Der Beitrag kann selbstständig und ohne Einhaltung der Reihenfolge erhoben werden für

  • 1. Grunderwerb
  • 2. Freilegung
  • 3. Fahrbahn
  • 4. Radweg
  • 5. Gehweg
  • 6. Parkflächen
  • 7. Beleuchtung
  • 8. Oberflächenentwässerung
  • 9. unselbständige Grünanlagen.


§ 7
Vorausleistungen und Ablösungen

(1) Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, kann die Stadt Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages erheben. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist.

(2) Beitragspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Vorausleistungsbescheides Eigentümer des durch die Anlage erschlossenen Grundstückes ist. Mehrere Eigentümer haften als Gesamtschuldner. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

(3) Der Straßenbaubeitrag kann abgelöst werden. Der Ablösebeitrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Straßenbaubeitrages.


§ 8
Entstehung der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht entsteht mit

  • 1) der endgültigen Herstellung der Anlage,
  • 2) der endgültigen Herstellung des Abschnittes gemäß § 5,
  • 3) Beendigung der Teilmaßnahme gemäß § 6.

 

§ 9
Beitragspflichtige

(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes sind Gesamtschuldner.

(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.


§ 10
Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.


§ 11
Entscheidung durch die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister

Die Entscheidung über die Abrechnung eines bestimmten Abschnittes einer Anlage sowie über die Durchführung der Kostenspaltung wird der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister übertragen.


§ 12
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über Beiträge zu straßenbaulichen Maßnahmen in der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 18. Dezember 1980 außer Kraft.

 

Datenschutzhinweise des Fachbereiches "Beiträge" des Amtes für Verkehrswesen und Tiefbau

Ab 25. Mai 2018 gilt auch in Deutschland die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union (EU).

Mit den folgenden Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Ansprüche und Rechte.

Welche Daten im Einzelnen verarbeitet und in welcher Weise genutzt werden, richtet sich maßgeblich nach den jeweils von Ihnen beantragten Leistungen beziehungsweise nach der Art der öffentlichen Aufgabe.

Hier finden Sie Informationen zu den aktuellen EU-Datenschutzbestimmungen (EU-DSGVO).

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Stand: 12.07.2023

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