Satzung über die Begrünung baulicher Anlagen vom 21.06.2023
Aufgrund § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der derzeit gültigen Fassung i.V.m. § 89 Abs. 1 Nr. 7 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2018 in der derzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 15.06.2023 folgende Satzung beschlossen.
§ 1
Geltungs- und Anwendungsbereich
Die Satzung gilt im gesamten Stadtgebiet für die Begrünung baulicher Anlagen.
Die Satzung ist anzuwenden auf Bauvorhaben, für die nach Inkrafttreten der Satzung ein Bauantrag gestellt oder eine Genehmigungsfreistellungsanzeige eingereicht wird sowie auf verfahrensfreie Bauvorhaben. Bei verfahrensfreien Bauvorhaben ist auf den Baubeginn abzustellen.
Diese Satzung findet keine Anwendung, soweit in inkraftgetretenen Bebauungsplänen, in inkraftgetretenen vorhabenbezogenen Bebauungsplänen sowie in anderen städtebaulichen Satzungen nach dem Baugesetzbuch Festsetzungen zur Begrünung baulicher Anlagen getroffen werden.
§ 2
Begriffe
Flachdächer im Sinne dieser Satzung sind sowohl Flachdächer als auch flach geneigte Dächer mit einer Neigung von null bis 10 Grad.
Tiefgaragen im Sinne dieser Satzung sind Garagen, deren Fußböden im Mittel mehr als 1,50 m unter der Geländeoberfläche liegen.
Begrünung ist die Herstellung der Pflanzbereiche einschließlich der flächendeckenden Bepflanzung.
§ 3
Gestaltung von Flachdächern
Flachdächer von Hauptgebäuden sowie von Garagen und Carports sind flächig mit einer mindestens 8 cm dicken durchwurzelbaren Substratschicht zu versehen und mindestens extensiv zu begrünen.
Von einer Begrünung darf nur in den Bereichen abgesehen werden, die für Terrassen oder Loggien, die Belichtung, die Be- und Entlüftung oder die Aufnahme von technischen Anlagen vorgesehen sind.
Bei der Errichtung von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie sind diese aufgeständert über der Begrünung gem. Abs. 1 auszuführen.
Die Begrünung ist dauerhaft und funktionsfähig zu erhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen.
§ 4
Gestaltung von Tiefgaragendächern
Dachflächen von nicht überbauten Tiefgaragen sind mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substratschicht auszuführen und vollflächig zu begrünen, soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen.
Die Begrünung ist dauerhaft und funktionsfähig zu erhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen.
§ 5
Abweichungen
Von den Vorschriften dieser Satzung können gem. § 69 BauO NRW i.V.m. § 89 Abs. 1 Nr. 7 BauO NRW 2018 Abweichungen zugelassen werden.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 22 BauO NRW 2018 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 3 ein Flachdach nicht oder nicht ausreichend begrünt,
entgegen § 4 ein Tiefgaragendach nicht oder nicht ausreichend begrünt.
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 86 Abs. 1 Nr. 22 i.V.m. Abs. 3 BauO NRW 2018 mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Die öffentliche Bekannmachung der Satzung erfolgte am 30.06.2023 im Amtsblatt für die Stadt Mülheim an der Ruhr.
Kontakt
Stand: 25.11.2024
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