Sondernutzungssatzung 2023
Mülheim an der Ruhr/Ordnungsamt
Am Rathaus1 45468Mülheim an der Ruhr

Sondernutzungssatzung 2023

Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Sondernutzungssatzung) in der Fassung vom 23. Juni 2023.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
§ 2 Sondernutzungen
§ 3 Erlaubnisfreie Sondernutzungen
§ 4 Einschränkung erlaubnisfreier Sondernutzung
§ 5 Nicht erlaubnisfähige Sondernutzungen
§ 6 Erlaubnisfähige Werbemaßnahmen und Hinweisbeschilderungen
§ 7 Erlaubnis
§ 8 Beginn und Ende der Sondernutzung
§ 9 Gebühren und Berechnungsmaßstäbe
§ 10 Gebührenschuldner
§ 11 Entstehung, Änderung und Ende der Gebührenpflicht
§ 12 Fälligkeit der Gebühren
§ 13 Gebührenerstattung
§ 14 Gebührenermäßigungen
§ 15 Gebührenfreiheit

II. Schlussbestimmungen

§ 16 Ordnungswidrigkeiten
§ 17 Übergangsbestimmungen
§ 18 Inkrafttreten

Anlage zur Sondernutzungssatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr

I. Allgemeine Bestimmungen
II. Gebühren

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für alle Gemeinde- und Kreisstraßen (einschließlich Wegen und Plätzen) sowie für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes- und Landesstraßen im Gebiet der Stadt Mülheim an der Ruhr.

(2) Zu den Straßen im Sinne des Absatz 1 gehören die in § 2 Absatz 2 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) sowie die im § 1 Absatz 4 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) genannten Bestandteile des Straßenkörpers, das Zubehör und die Nebenanlagen, sowie der gesamte Verkehrsraum über der Straßenfläche bis zu einer Höhe von 5,00 Meter.

§ 2 Sondernutzungen

(1) Sondernutzung ist die Benutzung der in § 1 bezeichneten Straßen über den Gemeingebrauch hinaus. Sie bedarf der Erlaubnis durch die Stadt, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Eine Nutzung über den Gemeingebrauch hinaus liegt auch vor, wenn Personen eine Fläche in Anspruch nehmen und dadurch den Gemeingebrauch anderer störend beeinträchtigen. Zu solchen Störungen zählt insbesondere das Verunreinigen der Fläche, Belästigungen unter Alkoholeinfluss, der belästigende Aufenthalt in einem Abstand von bis zu 3,00 Meter vor Schaufenstern, Haus- oder Ladeneingängen.

(3) Eine Nutzung über den Gemeingebrauch hinaus liegt außerdem vor, wenn Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug zum ausschließlichen oder überwiegenden Werbezweck im Verkehrsraum abgestellt werden.

§ 3 Erlaubnisfreie Sondernutzungen

Erlaubnisfreie Sondernutzungen sind

  1. bauaufsichtlich genehmigte Bauteile innerhalb des Lichtraumprofils der Straße (5,00 Meter über befahrbaren Flächen und Fahrbahnen einschließlich 0,70 Meter seitliche Begrenzung vom Fahrbahnrand sowie 2,75 Meter über Gehwegen ausschließlich 0,70 Meter seitliche Begrenzung vom Fahrbahnrand), zum Beispiel Gebäudesockel, Gesimse, Fensterbänke, Schaufensteranlagen, Balkone, Erker, Eingangsstufen, Fassadenverkleidungen, Vordächer (Kragplatten), Sonnenschutzdächer (Markisen), Versorgungsschächte, Kellerlichtschächte, Lüftungsschächte, Aufzugschächte für Waren, Notausstiege,
  2. bauaufsichtlich genehmigte Warenautomaten, die nicht mehr als 0,30 Meter in den Verkehrsraum hineinragen,
  3. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die nicht mehr als 0,30 Meter in den Verkehrsraum hineinragen,
  4. Aufstellen von Abfallbehältern und Lagern von sperrigen Abfällen am Tag der Abfuhr,
  5. Anlagen, beispielsweise zum Zweck der öffentlichen Versorgung, Schaltkästen, Umformer, öffentliche Einrichtungen zum Beispiel Notrufsäulen, Telefonzellen, Brief- und Postkästen, Wartehäuschen, Fahrkartenautomaten,
  6. Verkauf von Presseerzeugnissen im Umhergehen,
  7. Verteilen von Handzetteln und Herumtragen umgehängter Werbetafeln, soweit die Aktion nicht wirtschaftlichen Zwecken dient.

§ 4 Einschränkung erlaubnisfreier Sondernutzung

Die nach § 3 erlaubnisfreien Sondernutzungen können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn Belange des Straßenbaus, der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs oder stadtbildpflegerische Belange dies erfordern.

§ 5 Nicht erlaubnisfähige Sondernutzungen

Die Sondernutzung wird insbesondere nicht gestattet für Sondernutzungen aller Art, die eine nachhaltige Veränderung der architektonischen Gestaltung oder eine Beschädigung des Straßenbelages oder der Einrichtungen zur Folge haben können, Sondernutzungen gemäß § 2 Absatz 2 und 3, nicht öffentliche Veranstaltungen aus privatem Anlaß, Verkaufsstände aller Art; ausgenommen hiervon sind Verkaufsstände im Rahmen von Veranstaltungen und Wochenmärkten.

§ 6 Erlaubnisfähige Werbemaßnahmen und Hinweisbeschilderungen

Erlaubnisfähige Werbemaßnahmen und Hinweisbeschilderungen sind unter anderem

  1. Werbeschilder, Informationsstände und Vergleichbares, ortsansässiger Gewerbebetriebe in unmittelbarer Nähe des Betriebes,
  2. Werbeplakate, Werbebanner für Veranstaltungen auch an Brücken,
  3. Hinweisbeschilderungen auf Gewerbebetriebe, die außerhalb von Stadtteilzentren und Gewerbegebieten liegen,
  4. Sammelhinweisbeschilderungen an den Einfahrten zu Gewerbegebieten.

§ 7 Erlaubnis

(1) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser soll zwei Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung schriftlich mit Angaben über Art, Umfang, Beginn und Ende sowie Ort der Sondernutzung bei der Stadt Mülheim an der Ruhr gestellt werden. Die Stadt kann dazu Erläuterungen (zum Beispiel durch maßstabgerechte Zeichnungen, bildliche Darstellungen, textliche Beschreibungen) verlangen.

(2) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt und ist nur mit Zustimmung der Stadt übertragbar. Sie kann mit Bedingungen versehen und Auflagen verbunden werden.

(3) Die Erteilung der Erlaubnis entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung anderer gesetzlicher Vorschriften.

§ 8 Beginn und Ende der Sondernutzung

Die Sondernutzung beginnt mit dem ersten Tag der Inanspruchnahme und endet mit dem letzten Tag der Inanspruchnahme der Flächen im Sinne des § 1. 

§ 9 Gebühren und Berechnungsmaßstäbe

(1) Für erlaubnisbedürftige Sondernutzungen (erlaubte und unerlaubte) werden Gebühren nach dem Gebührentarif dieser Satzung erhoben.

(2) Soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist, wird die Gebühr für je einen angefangenen Quadratmeter der beanspruchten Verkehrsfläche pro Monat berechnet. Bruchteile von Monaten werden nach Tagen berechnet. Die Tagesgebühr beträgt 1/30 der Monatsgebühr.

Bei der Bemessung der Sondernutzungsfläche wird die Fläche eines Rechteckes zu Grunde gelegt, das aus den um die äußeren Begrenzungen der Sondernutzungsanlage gedachten Linien gebildet wird.

(3) Sondernutzungen, die sich ganz oder teilweise im Verkehrsraum über öffentlichen Straßen befinden, werden auf die Straßenfläche projiziert und danach berechnet (siehe auch § 1 Absatz 2).

(4) Die Gebühr wird nach der in der Erlaubnis angegebenen Fläche beziehungsweise Maßeinheit und nach der Dauer der Sondernutzung berechnet. Bei unerlaubter Sondernutzung wird die Gebühr der tatsächlichen Nutzung entsprechend erhoben. Die nach dem Gebührentarif ermittelte Gebühr wird auf volle Euro-Beträge abgerundet. Ist die für den Nutzungszeitraum errechnete Gebühr niedriger als die im Tarif festgesetzte Mindestgebühr, so ist die Mindestgebühr anzusetzen.

(5) Ist abzusehen, dass die Sondernutzung auf eine bestimmte Dauer langfristig bestehen bleibt, wie zum Beispiel bei festen Bauteilen, kann an Stelle der laufenden Jahreszahlung ein angemessener Ablösebetrag gefordert werden. Dieser richtet sich nach der Art und dem Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie dem wirtschaftlichen Nutzen des Gebührenschuldners.

(6) Neben den Sondernutzungsgebühren werden Verwaltungsgebühren erhoben.

(7) Das Recht der Stadt, nach § 18 Absatz 3 StrWG NW beziehungsweise § 8 Absatz 2 a FStrG Kostenersatz sowie Vorschüsse und Sicherheiten zu verlangen, wird durch die nach der Satzung bestehende Gebührenpflicht oder Gebührenfreiheit für Sondernutzungen nicht berührt.

§ 10 Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Sondernutzungsgebühren sind

  1. der Antragsteller,
  2. der Erlaubnisnehmer oder sein Rechtsnachfolger oder
  3. derjenige, der die Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben
    lässt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 11 Entstehung, Änderung und Ende der Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn der Inanspruchnahme der Flächen nach § 1.

(2) Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung, so mindern oder erhöhen sich die Gebühren mit dem Tag der Änderung.

(3) Die Gebührenpflicht endet mit dem letzten Tag der Inanspruchnahme der Flächen nach § 1.

§ 12 Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig.

(2) Auf Antrag kann eine Ratenzahlung innerhalb des laufenden Nutzungsjahres bewilligt werden.

(3) Wird der genehmigte Zeitraum überschritten, sind die Gebühren nach zu entrichten, falls sie 15,- Euro übersteigen.

(4) Wird gegen die Festsetzung der Gebühren ein Rechtsbehelf eingelegt, wird dadurch die Zahlungspflicht nicht aufgeschoben.

(5) Werden die fälligen Gebühren trotz Mahnung ganz oder teilweise nicht entrichtet, kann die Erlaubnis widerrufen werden.

§ 13 Gebührenerstattung

(1) Die dauerhafte Aufgabe oder Einschränkung der Nutzung (Verzicht) hat der Erlaubnisnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Tages an dem die Sondernutzung tatsächlich und nachweislich nicht mehr ausgeübt wird, spätestens jedoch mit Ablauf des Tages an dem die Mitteilung über den Verzicht bei der Stadt eingegangen ist. Im Voraus entrichtete Sondernutzungsgebühren werden anteilig, abgerundet auf volle Euro-Beträge erstattet, sofern der Erstattungsbetrag 15,- Euro übersteigt.

(2) Wird die Sondernutzungserlaubnis widerrufen, so werden im Voraus entrichtete Sondernutzungsgebühren in dem Umfang erstattet, in dem die Sondernutzung tatsächlich nicht mehr ausgeübt wird. Absatz 1 letzter Satz gilt entsprechend.

§ 14 Gebührenermäßigungen

Sondernutzungsgebühren werden auf Antrag bei erheblichen Beeinträchtigungen durch länger als acht Wochen andauernde Baumaßnahmen im öffentlichen Verkehrsraum, die durch die Stadt oder im öffentlichen Auftrag durchgeführt werden, für die Dauer der Maßnahme um die Hälfte ermäßigt.

§ 15 Gebührenfreiheit

(1) Sondernutzungsgebühren werden nicht erhoben für

1. Sondernutzungen durch Behörden zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben oder Sondernutzungen im Auftrag der Stadt Mülheim an der Ruhr,

2. Sondernutzungen, die ausschließlich gemeinnützigen, kirchlichen, religiösen oder ideellen Zwecken dienen oder überwiegend im öffentlichen Interesse oder im Interesse der Stadtwerbung liegen. Werbeplakatierungen und Werbebanner für gemeinnützige, kirchliche, religiöse oder ideelle Veranstaltungen nur dann, wenn der Veranstalter mindestens 50 % des Überschusses spendet,

3. Werbeplakatierungen und Werbebanner durch kulturelle Einrichtungen, die städtische Zuschüsse erhalten,

4. Werbeplakatierungen und Werbebanner, die im Rahmen von Wahlen oder für sonstige politische Zwecke nicht länger als sechs Wochen in den Verkehrsraum eingebracht werden,

5. Informationsstände, die politischen Zwecken dienen, sofern sie nicht dauerhaft in den Verkehrsraum eingebracht werden. Dauerhaft ist eine solche Sondernutzung, wenn sie über einen zusammenhängenden Zeitraum von 24 Stunden hinaus geht,

6. vorübergehend aufgestellte Hinweisschilder auf Betriebe, die wegen baustellenbedingter Umleitungen und Straßensperrungen erschwert gefunden werden können.

(2) Die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 schließt die Notwendigkeit einer Erlaubnis nach § 7 dieser Satzung nicht aus.

II. Schlussbestimmungen

§ 16 Ordnungswidrigkeiten

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung werden, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe oder Geldbuße bedroht sind, als Ordnungswidrigkeit geahndet und können mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- Euro bestraft werden.

§ 17 Übergangsbestimmungen

Erlaubnisse, die bei Inkrafttreten dieser Satzung erteilt waren, bleiben unberührt.

§ 18 Inkrafttreten

Die Änderungssatzung tritt am 23. Juni 2023 in Kraft. 
 
Artikel 1 Nr. 2 und 3. treten zum 1. Juli 2023 in Kraft.
Artikel 1 Nr. 1. tritt rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft.

Anlage zur Sondernutzungssatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Die Gebührensätze des Gebührentarifs gelten jeweils für die drei nachfolgenden Gebührentarifzonen:

Gebührentarifzone I:
(Stadtzentrum)

  • Althofstraße
  • Am Löwenhof
  • Am Rathaus
  • Auerstraße von Bahnstraße bis Löhberg
  • Bachstraße ganz
  • Bahnstraße ganz
  • Berliner Platz 
  • Delle von Ruhrstraße bis Friedrich-Ebert-Straße
  • Dickswall bis Nr. 56 (Tourainer Ring)
  • Dieter-aus-dem-Siepen-Platz
  • Eppinghofer Straße von Kaiserplatz bis Dieter-aus-dem-Siepen-Platz
  • Friedrich-Ebert-Straße von Bachstraße bis Konrad-Adenauer-Brücke
  • Friedrichstr. von Stadtmitte bis Wertgasse
  • Heinrich-Melzer-Straße
  • Kaiserstr. von Kaiserplatz bis Muhrenkamp
  • Kohlenkamp ganz
  • Kurt-Schumacher-Platz
  • Leineweberstraße von Schloßbrücke bis Kaiserplatz
  • Löhberg ganz
  • Löhstraße von Bahnstraße bis Löhberg
  • Max-Kölges-Straße
  • Rathausmarkt
  • Ruhrpromenade
  • Ruhrstraße von Schollenstraße bis Delle
  • Schollenstraße ganz
  • Schloßbrücke
  • Schloßstraße ganz
  • Sigfried-Reda-Platz  
  • Synagogenplatz
  • Viktoriastraße ganz
  • Wallstraße ganz

Gebührentarifzone II:
(Nebenzentren)

Heißen:

  • Hingbergstraße von Hausnummer 349 (Nebenbank) bis Ende
  • Honigsberger Straße von Hausnummer 62 bis Ende
  • Paul-Kosmalla-Straße von Hausnummer 1 - 13
  • Heißener Marktplatz

Saarn:

  • Düsseldorfer Straße von Kölner Straße bis Nummer 132 (Straßburger Allee)
  • Pastor Luhr-Platz

Speldorf:

  • Duisburger Straße von Hausnummer 257 beziehungsweise 266 (Friedhofstraße/Hansastraße) bis Hausnummer 283 beziehungsweise 298 (Karlsruher Straße/Ruhrorter Straße)

Styrum:

  • Oberhausener Straße von Hausnummer 128 (Dümptener Straße) bis Hausnummer 188 (Alsenstraße)

Gebührentarifzone III:
(übriges Stadtgebiet)

2. Die Mindestgebühr beträgt 15,- Euro.

II. Gebühren

Lfd. Nr.

Art der Sondernutzung

Berechnungsmaßstab je

Gebührenbetrag Euro

 

 

 

Zone 1

Zone 2

Zone 3

 

Anbieten von Waren und Leistungen

 

1

Aufstellen von Tischen,

Sitzgelegenheiten zu

gewerblichen Zwecken

(Außengastronomie)

m²/Monat

 1,15

0,95

0,63

2

Verkaufswagen im

Reisegewerbe, Werbeverkaufsstände und ambulante Verkaufsstände

aller Art

m²/Monat

26,60

16,30

10,10

3

Aufstellung von Waren

vor Ladenlokalen

 

m²/Monat

16,30

16,30

10,10

4

Darbietungen, Informationsstände, Warenverteilung, Werbeveranstaltungen und ähnliche

m²/Tag

 2,00

  1,00

 0,50

5

Befragung von Passanten, Marktforschung und ähnliche

je Person/Tag

20,00

20,00

20,00

6

Verkauf von Grabschmuck zu Allerheiligen und Totensonntag, Verkauf von Weihnachtsbäumen

m²/Monat

 

16,90

13,80

9,30

7 Veranstaltungen, Feste und Märkte

 m²/Tag

0,20 0,15

0,10

8

Verleihsysteme von Elektrokleinstfahrzeugen (z.B. E.-Scooter)

 Stück/Jahr 30,00 30,00 30,00

 

Aufstellen und Lagern von Gegenständen

 

 

 

Baubuden, Gerüste, Baustoffe, Arbeitswagen, Baumaschinen, Fahrleitern, Baugeräte und dergleichen, mit oder ohne Bauzaun

 

9

auf Gehwegen und Plätzen

m²/Monat

7,70

6,30

4,20

10

auf Fahrbahnen, Park- und Radwegflächen, Fußgängerzonen

m²/Monat

9,20

7,50

5,10

 

Lagern von Gegenständen aller Art (einschließlich Abstellen von nicht zugelassenen Fahrzeugen) die mehr als 24 Stunden andauert, sofern nicht ein anderer Gebührentarif anzuwenden ist.

 

 

 

 

Zone 1

Zone 2

Zone 3

11

auf Gehwegen und Plätzen

m²/Monat

18,40

15,00

10,10

12

auf Fahrbahnen, Park- und Radwegflächen, Fußgängerzonen

m²/Monat

19,90

16,30

11,00

13

Großraumbehälter jeder Art

m²/Monat

29,10

23,80

16,00

14

Abfallbehälter

Stück/Tag

5,00

5,00

5,00

15a Sammelcontainer für Altkleider, Schuhe und dergleichen für gemeinnützige Zwecke Stück/Monat 5,00 5,00 5,00
15b Sammelcontainer für Altkleider, Schuhe und dergleichen für kommerzielle Zwecke  Stück/Monat 10,00 10,00 10,00

 

Werbeanlagen

 

 

 

Mobile Werbeanlagen

 

16

Bewegliche Werbereiter

Stück/Monat

20,00

10,00

5,00

17

Werbefahrzeuge, Werbeanhänger

Stück/Tag

25,00

25,00

25,00

18

Sonstige
Werbeanlagen

m²/Monat

18,40

13,80

8,40

 

 

Werbeplakatierung für Veranstaltungen im gesamten Stadtgebiet

 

19

für gemeinnützige, kirchliche, religiöse, ideelle,kulturelle Veranstaltungen(sofern die Voraussetzungen des § 15 Nummer 3 und 4 nicht vorliegen)

Plakat/Tag

1,00

20

für kommerzielle Zwecke

Plakat/Tag

2,00

21

 

 

 

Hinweisbeschilderung auf Gewerbebetriebe

Schild/Tag

1,00

 


Werbebanner für Veranstaltungen

 

22

für gemeinnützige, kirchliche, religiöse, ideelle, kulturelle Veranstaltungen (sofern die Voraussetzungen des § 15 Nummer 3 und 4 nicht vorliegen)

Banner/Tag

5,00

23

für kommerzielle Zwecke

Banner/Tag

10,00

 

Einbeziehung von Verkehrsflächen für den motorisierten Individualverkehr

 

    Straßen des Vorbehaltsnetzes sonstige Straßen, Wege, Plätze Anliegerstraßen
 

 

Vollsperrung für den motorisierten Individualverkehr

 

24 ab dem 7. Tag Sperrung/Tag 250,00 150,00 50,00
 

 

Halbseitige Sperrung für den motorisierten Individualverkehr

 

25 ab dem 7. Tag Sperrung/Tag 100,00 ./. ./.
 

 

Anker auf öffentlichem Grund zur rückwärtigen Verankerung von Baugrubenverbau

 

26 je Anker jährlich 50,00
  Alternativ: einmalige Ablösung mit weiterhin bestehender Rückbauverpflichtung nach Aufforderung je Anker 1.000,00
 

 

sonstige feste Einbauten

 

27 je angefangenem m² Fläche jährlich 50,00
28 Alternativ: einmalige Ablösung mit weiterhin bestehender Rückbauverpflichtung nach Aufforderung je angefangenem m² 1.000,00
 

 

sonstige Sondernutzungen

 

29 Inanspruchnahme von Verkehrsflächen für sonstige Zwecke, die unter den Tarifstellen laufender Nr. 1 - 25 nicht erfasst werden m²/Monat Bewertung erfolgt im jeweiligen Einzelfall

Kontakt


Stand: 16.10.2023

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