Sprengstoffschein

Sprengstoffschein

Kiste mit explosivem Sprengstoff. Infos zum Sprengstoffschein. - Pixabay

Diese Erlaubnis ist für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie bei deren Erwerb oder Beförderung erforderlich.

Sie benötigen eine Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG), wenn Sie Patronen laden, wiederladen und auseinander nehmen (delaborieren) oder Sie mit Vorderladerwaffen (Laden mit Schwarzpulver) umgehen.

 

Unterlagen

Unterlagen

Um eine Erlaubnis nach § 27 SprengG erhalten zu können, muss zuerst das Bedürfnis nachgewiesen werden.

Liegt dieses vor, ist die Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang gemäß § 32 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) vorgeschrieben. Die hierfür nötige Unbedenklichkeitsbescheinigung sollte so früh wie möglich beantragt werden, da die Prüfung der Zuverlässigkeit etwa acht bis zehn Wochen in Anspruch nimmt.

Nach erfolgreicher Teilnahme an einem Lehrgang kann im Anschluss die Erlaubnis ausgestellt werden.

 

Gebühren

Gebühren

Die Gebühr für die Erstausstellung der Erlaubnis nach § 27 SprengG beträgt zurzeit 200,00 Euro. Für jede Verlängerung werden Gebühren in Höhe von 95,00 Euro fällig. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung kostet 95,00 Euro.

Bitte beachten Sie unbedingt, dass die Verlängerung der Erlaubnis nach § 27 SprengG drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit bei der Behörde beantragt werden muss, um Nachteile zu vermeiden! Die Beantragung oder die Verlängerung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG ist grundsätzlich nur mit persönlicher Vorsprache möglich, bitte vereinbaren Sie dazu zwingend einen Termin!

Hinweise zur EU Datenschutz-Grundverordnung EU-DSGVO, Ordnungsamt, Allgemeine Gefahrenabwehr (32-11)

Ab 25. Mai 2018 gilt auch in Deutschland die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union (EU).

Mit den folgenden Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Ansprüche und Rechte.

Welche Daten im Einzelnen verarbeitet und in welcher Weise genutzt werden, richtet sich maßgeblich nach den jeweils von Ihnen beantragten Leistungen beziehungsweise nach der Art der öffentlichen Aufgabe.

Hier finden Sie Informationen zu den aktuellen EU-Datenschutzbestimmungen (EU-DSGVO).

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Stand: 15.05.2024

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