Taxiordnung
Hier finden Sie die am 29. April 2004 in Kraft getretene Taxiordnung für die Stadt Mülheim an der Ruhr. Sie ist zusätzich zum Herunterladen als PDF-Datei hinterlegt.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Taxenordnung gilt für den Verkehr mit Taxen innerhalb des Gebietes der Stadt Mülheim an der Ruhr.
(2) Die Rechte und Pflichten der Taxenunternehmer*innen und Fahrzeugführer*innen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG), den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und nach der für den Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigung bleiben unberührt.
§ 2 Bereitstellen der Taxen
(1) Taxen sind grundsätzlich auf den amtlich gekennzeichneten Taxenstandplätzen nach Zeichen 229 zu § 41 der Straßenverkehrsordnung (StVO) bereitzuhalten. Das Bereithalten der Taxen außerhalb der gekennzeichneten Taxenstandplätze kann in besonderen Fällen genehmigt werden. Rechte Dritter - insbesondere der Grundstückseigentümer*innen - werden hierdurch nicht berührt.
(2) Im Interesse einer ordnungsgemäßen und bedarfsgerechten Verkehrsbedienung kann die Genehmigungsbehörde in Einzelfällen anordnen, dass Taxen an für den öffentlichen Verkehr wichtigen Punkten zu bestimmten Zeiten bereitzuhalten oder Fahrgäste im Bereich bestimmter Ladezonen aufzunehmen sind.
§ 3 Dienstbetrieb
(1) Die Unternehmer*innen des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen sind im Rahmen ihrer Betriebspflicht nach § 21 PBefG zum Bereithalten ihrer Taxen in dem ortsüblichen Umfang verpflichtet. Die Genehmigungsbehörde kann im Einzelfall in einer von ihr zu bestimmenden Form einen Nachweis über die Erfüllung der Betriebspflicht verlangen.
(2) Bereitstellen und Einsatz der Taxen können durch einen vom örtlichen Taxengewerbe aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung des festgestellten Verkehrsbedürfnisses, der Arbeitszeit- und der sonstigen einschlägigen Vorschriften sowie der zur Ausübung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen; er soll im Interesse einer bedarfsgerechten Verkehrsbedienung eine zeitliche Festlegung der Betriebspflicht (zum Beispiel: x Stunden während bestimmter Zeiträume) enthalten.
(3) Der Dienstplan ist der Genehmigungsbehörde zur vorherigen Zustimmung vorzulegen. Für Änderungen des Dienstplanes gilt das gleiche Verfahren. Die Genehmigungsbehörde kann die Aufstellung des Dienstplanes anordnen oder selbst einen Dienstplan aufstellen, wenn die Taxenunternehmer*innen von der Möglichkeit des Absatz 2 keinen oder nur unzulänglichen Gebrauch machen.
(4) Die Dienstpläne (nach Absatz 2 und 3) sind von den Taxenunternehmer*innen und Fahrzeugführer*innen einzuhalten.
(5) Kann eine Taxe abweichend von dem aufgestellten Dienstplan oder während eines Zeitraumes von mehr als 24 Stunden nicht bereitgehalten werden, ist die Genehmigungsbehörde unverzüglich und unter Angabe des Grundes hiervon in Kenntnis zu setzen.
(6) Die bei der Annahme von Fahraufträgen tätigen Personen sind dafür verantwortlich, dass die bestellten Fahrten pünktlich und richtig übermittelt werden. Die Taxenunternehmer*innen und Fahrzeugführer*innen haben dafür zu sorgen, dass sie zum vereinbarten Zeitpunkt ausgeführt werden. Mit Funkgeräten ausgerüstete Taxen dürfen während und unmittelbar nach der Ausführung eines Fahrauftrages durch die Funkzentrale direkt zum nächsten Fahrgast beordert werden; eine angenommene Fahrt ist dann unverzüglich auszuführen.
§ 4 Ordnung auf den Taxenstandplätzen
(1) Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxenstandplätzen aufzustellen. Freiwerdende Plätze sind durch Nachrücken der nächsten Taxe aufzufüllen. Die Taxen müssen stets fahrbereit sein und so aufgestellt werden, dass Fahrgäste ungehindert ein- oder aussteigen können.
(2) Den Fahrgästen steht die Wahl der Taxe frei. Wünscht ein Fahrgast von einer anderen als der an erster Stelle der Reihe auf einem Taxenstand stehenden Taxe befördert zu werden oder erhält eine mit einem Funkgerät ausgerüstete Taxe einen Fahrauftrag, so muss dieser Taxe von den übrigen Fahrzeugführer*innen unverzüglich die Möglichkeit zum Fahrtantritt eingeräumt werden, sofern es die örtlichen Verhältnisse zulassen.
(3) An Taxenstandplätzen ist ruhestörender Lärm zu vermeiden; das gilt insbesondere zur Nachtzeit und in Wohngebieten für Türenschlagen, unnötiges Laufenlassen des Motors, lautes Unterhalten und die Einstellung der Rundfunkgeräte.
(4) Der Straßenreinigung muß jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Obliegenheiten auf dem Taxenstandplatz nachzukommen.
§ 5 Fahrdienst
(1) Der oder die Fahrzeugführer*in hat den Wünschen des Fahrgastes im Rahmen des ihm Zumutbaren Folge zu leisten, soweit Beförderungspflicht, Beförderungszweck und das Vertrauen in eine ordnungsgemäße und sichere Personenbeförderung dem nicht entgegenstehen. Insbesondere ist den Wünschen nach Ein- oder Ausschaltung der Klimaanlage, Öffnen und Schließen der Fenster, des Schiebedaches oder des Ausstelldaches zu entsprechen.
(2) Die Erfüllung mehrerer Personenbeförderungsaufträge zur selben Zeit oder die Erledigung anderer Geschäfte während der Fahrgastbeförderung ist den Fahrzeugführer*innen nur mit Zustimmung des Fahrgastes gestattet.
(3) Während der Fahrgastbeförderung ist die unentgeltliche Mitnahme von dritten Personen oder in der Obhut der Fahrzeugführer*innen befindlichen Tieren untersagt. Ausgenommen hiervon ist die Mitnahme sonstiger Personen zu Ausbildungs- beziehungsweise Schulungszwecken, soweit der Fahrgast keine Einwände erhebt.
(4) Das Ansprechen und Anlocken von Fahrgästen durch Fahrzeugführer*innen, um einen Fahrauftrag zu erhalten, ist verboten.
(5) Fahraufträge, die ausdrücklich für Taxen erteilt werden, dürfen nicht mit Mietwagen ausgeführt werden.
(6) Taxen müssen hinsichtlich der Sauberkeit - insbesondere auch im Inneren der Kraftfahrzeuge - jederzeit den berechtigten Ansprüchen der Fahrgäste genügen; andernfalls kann die jeweilige Taxe bis zur Reinigung vom Einsatz ausgeschlossen werden.
(7) Fahrzeugführer*innen haben den Text dieser Rechtsverordnung sowie Straßenpläne der Stadt Mülheim an der Ruhr, die dem jeweils neuesten Stand entsprechen, mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 Nummer 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Unternehmer*in
- a. die Taxe ohne die Erlaubnis der Genehmigungsbehörde an anderen Stellen als nach § 2 Absatz 1 bereithalten lässt oder einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Genehmigungsbehörde über die Bereithaltung zu bestimmten Zeiten oder an bestimmten Plätzen nach § 2 Absatz 2 nicht nachkommt,
- b. den Bestimmungen zum Dienstbetrieb nach § 3 Absatz 3 bis 6 zuwiderhandelt,
- c. die Ausführung eines Fahrauftrages durch einen Mietwagen unter Verstoß gegen § 5 Absatz 5 anordnet oder zulässt,
- d. den unternehmerischen Pflichten über den Fahrzeugzustand gemäß § 5 Absatz 6 nicht nachkommt,
- e. nicht gewährleistet, dass die nach § 5 Absatz 7 im Kraftfahrzeug mitzuführenden Vorschriften und Unterlagen ordnungsgemäß und für das im Fahrdienst eingesetzte Betriebspersonal jederzeit erreichbar vorhanden sind,
2. als Fahrzeugführer*in
- a. die Taxe ohne die Erlaubnis der Genehmigungsbehörde an anderen Stellen als nach § 2 Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2 bereithält oder der regelmäßigen Anwesenheitspflicht zuwiderhandelt,
- b. gegen die Pflicht zur Einhaltung des Dienstplanes nach § 3 Absatz 4 verstößt,
- c. gegen die Vorschriften über die Annahme und Ausführung von Fahraufträgen nach § 3 Absatz 6 verstößt,
- d. den Vorschriften des § 4 Absatz 1 bis 4 über die Ordnung auf den Taxenstandplätzen zuwiderhandelt,
- e. gegen die Bestimmungen über den Fahrdienst nach § 5 Absatz 1 bis 7 verstößt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- Euro geahndet werden.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Taxenordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für die Stadt Mülheim an der Ruhr in Kraft. Gleichzeitig treten die Bestimmungen der Verordnung über den Verkehr mit Kraftdroschken (Droschkenordnung) für das Gebiet der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 4. März 1968 außer Kraft.
Kontakt
Kontext
Stand: 02.05.2023
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