Tote Tiere, Erzeugnisse aus Pflanzen und Tieren sowie Teile von Pflanzen und Tieren
Grundsätzlich gilt der gesetzliche Artenschutz sowohl für alle Stadien der besonders geschützten lebenden Pflanzen und Tiere, als auch für tote Tiere, Teile von Tieren sowie aus Pflanzen und Tieren hergestellte Erzeugnisse.
Für diese gelten auch die Nachweis- und Dokumentpflichten, sie unterliegen jedoch nicht der Meldepflicht. Für die Vermarktung von Erbstücken, wie Pelze und Felle sowie Taschen aus Reptilienleder oder aus Nachlässen (Tierpräparate) sind entsprechende Nachweise für die Vermarktungsbefreiung bei der Unteren Naturschutzbehörde beizubringen.
Im Besonderen sind diese rechtlichen Vorgaben bei der Einfuhr von Souvenirs und Geschenken aus dem Ausland zu beachten! Neben den aus Tierhäuten und -fellen hergestellten Kleidungsstücken (Gürtel, Schuhe, Mäntel und mehr) werden hier beispielhaft Schmuckstücke, Ziergegenstände aus Elfenbein und präparierte Tiere genannt. Auch die Ausfuhr von Musikinstrumenten aus besonders geschützten Holzarten fällt unter diese Bestimmungen.
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Stand: 24.01.2024
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