Tuberkuloseberatung
Die Tuberkulose gehört in Deutschland zu einem seltenen Krankheitsbild, weltweit ist sie jedoch weiterhin eine der bedeutendsten Infektionskrankheiten. Durch Migrationsprozesse gewinnt Sie auch in Deutschland wieder an Bedeutung. Im Jahr 2022 gab es in Deutschland 4076 Fälle. Die Inzidenz liegt bei 4,9/100.000 Einwohner*innen. In Mülheim an der Ruhr gab es im Jahr 2022 fünf Tuberkulosefälle. Wichtig ist, dass eine früh erkannte Tuberkuloseerkrankung mit Medikamenten gut behandelbar ist.
Erkrankte oder Menschen, die Kontakt zu einer an Tuberkulose erkrankten Person hatten, können sich für eine Beratung und Hilfe an das Amt für Gesundheit und Hygiene wenden.
Was ist Tuberkulose?
Tuberkulose ist eine Infektionskrankheit, die durch das Tuberkulose-Bakterium hervorgerufen wird. Am häufigsten kommt es zu einer Lungentuberkulose, aber auch andere Organe können betroffen sein. Eine Tuberkulose ist ansteckend, wenn sie die Lunge betrifft und Anschluss an die Atemwege bekommt, also offen ist.
Die Ansteckung geschieht als Tröpfcheninfektion. Dabei gelangen durch Sprechen, Niesen oder Husten die Krankheitserreger in die Umgebungsluft und können so von anderen Menschen eingeatmet werden. Tuberkulose ist nicht hochanstecken. Es hängt unter anderem von der Dauer und Länge des Kontakts zu einer an offener Lungentuberkulose erkrankter Person ab, ob es zu einer Ansteckung kommt. Auch bei Aufnahme des Bakteriums können immungesunde Menschen die Infektion kontrollieren und erkranken nicht. Es können jedoch Bakterien überleben und es besteht ein Risiko von 5 bis 10 %, dass sich im Laufe des Lebens eine Tuberkulose entwickelt. Einige Menschen, insbesondere die mit schlechter Abwehrlage, erkranken direkt im Anschluss an die Infektion.
Welche Beschwerden verursacht Tuberkulose?
Häufig verspürt die*der Tuberkulosekranke wegen des schleichenden Beginns keine oder nur uncharakteristische Beschwerden, wie zum Beispiel:
- Husten oder Hüsteln, manchmal mit Blutbeimengungen
- Gewichtsabnahme
- Appetitlosigkeit
- Müdigkeit
- leichtes Fieber, besonders in den Nachmittagsstunden
- Nachtschweiß
- Stechen in der Brust
Husten der länger als drei Wochen dauert und Müdigkeit trotz ausreichenden Schlafs sollten Anlass sein, einen Arzt*eineÄrztin aufzusuchen. Wichtig ist bei den genannten Krankheitszeichen auch an eine Tuberkulose zu denken und dies diagnostisch abzuklären.
Wie wird Tuberkulose diagnostiziert?
In der Regel besteht die Diagnostik aus der Röntgenaufnahme der Lunge und bakteriologischen Untersuchungen. Weitere Untersuchungen werden nach Bedarf von den untersuchenden Ärzt*innen veranlasst.
Wie wird Tuberkulose behandelt?
Ziel der Behandlung ist die Vernichtung der Erreger. Die Behandlung erfolgt mit einer Kombination an Medikamenten, die über einen längeren Zeitraum (zumeist sechs Monate) eingenommen werden müssen.
Was ist das Aufgabengebiet der Tuberkulose-Beratungsstelle des Gesundheitsamtes?
- Frühzeitige Erfassung der Erkrankungsfälle (gesetzliche Meldepflicht)
- Suche nach einer etwaigen Infektionsquelle
- Verhinderung der Weiterverbreitung der Erkrankung
- Sicherstellung sachgemäßer ärztlicher und sozialer Hilfen
- Beratung und Betreuung der an einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose erkrankten Personen
- Aufklärung über Ansteckung, Erkrankung, Behandlung, Nachsorge und Schutzmaßnahmen
Information für Kontaktpersonen
Um die Weiterverbreitung der Tuberkulose zu verhindern, werden Kontaktpersonen des*der Erkrankten vom Gesundheitsamt ermittelt und über Infektionsrisiken informiert. Bei dieser sogenannten "Umgebungsuntersuchung" wird nach Art, Dauer und Intensität des Kontaktes unterschieden. Bedingt der Kontakt ein relevantes Infektionsrisiko erfolgt eine Untersuchung.
Tuberkulose ist eine meldepflichtige Infektionskrankheit
Die Tuberkulose ist nach dem Infektionsschutzgesetz (IFSG) meldepflichtig. Der feststellende Arzt*Ärztin (§ 6 IfSG) beziehungsweise das feststellende Labor (§ 7 IFSG) ist dem Gesundheitsamt gegenüber, in dessen Zuständigkeitsbereich der Patient:in wohnt, verpflichtet, die Erkrankung zu melden. Auch Leiter:innen von Gemeinschaftseinrichtungen müssen an das Gesundheitsamt melden (§34), wenn sie Kenntnis hierüber erlangen.
Weitere Informationen in verschiedenen Sprachen erhalten Sie unter:
Kontakt
Stand: 24.08.2023
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