Umschreibung ausländischer Führerscheine (EU/EWR)
Wenn Sie Ihre Fahrerlaubnis rechtmäßig in einem EU- oder EWR-Staat (EWR - Europäischer Wirtschaftsraum) erworben haben und in die Bundesrepublik Deutschland übersiedeln, besteht zunächst grundsätzlich keine Verpflichtung, Ihren Führerschein in einen deutschen Führerschein umzutauschen.
Eine Verpflichtung zum Umtausch ergibt sich dann, wenn
- einige oder alle Fahrerlaubnisklassen im ausländischen Führerschein befristet sind und diese Befristung in Kürze abläuft oder bereits abgelaufen ist,
- die Gültigkeit des Führerscheindokumentes abläuft,
- wenn Fahrerlaubnisklassen im Inland befristet sind und daher im Inland ihre Gültigkeit verlieren.
Weitere Einzelheiten können Sie dem "Merkblatt für Inhaber und Inhaberinnen ausländischer Fahrerlaubnisse außerhalb der EU entnehmen", welches Sie auf der Seite des zuständigen Ministeriums (im unteren Bereich) in verschiedenen Sprachen vorfinden.
Wenn Sie Ihren Führerschein umtauschen möchten oder aus einem der genannten Gründe tauschen müssen, beachten Sie bitte, dass die Bearbeitungszeit deutlich länger als vier Wochen betragen kann, da zunächst Auskünfte zu Ihrem Führerschein aus dem Ausstellerstaat einzuholen sind.
Beachten Sie bitte auch die Anforderungen an die Verlängerung der Fahrerlaubnisse für Bus, Lkw und zur Fahrgastbeförderung, wenn gleichzeitig mit der Umschreibung die Verlängerung für die Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich wird.
Bei Fragen bezüglich der Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen in Deutschland oder generell zur Umschreibung von Fahrerlaubnissen, wenden Sie sich bitte an die Mitarbeitenden der Führerscheinstelle.
Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Ihren ausländischen Führerschein
- Nachweis, dass Sie zum Zeitpunkt des Erwerbs des ausländischen Führerscheins für mindestens 185 Tage im Ausstellerstaat gelebt haben (zum Beispiel Schulbescheinigung, Meldebescheinigung), wenn Sie nur vorübergehend dort gelebt haben
- Biometrisches Lichtbild (weitere Informationen und Fotomustertafeln dazu finden Sie auf den Internetseiten der Bundesdruckerei)
Wenn Sie gleichzeitig eine Verlängerung Ihrer ausländischen C- und/oder D-Klasse beantragen möchten:
- Ärztliche Bescheinigung gemäß Anlage 5 Ziffer 1 zu § 11 Absatz 9 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Die Bescheinigung darf bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein.
- Augenärztliche Bescheinigung beziehungsweise augenärztliches Gutachten gemäß Anlage 6 Ziffer 2.1 zu § 12 Absatz 6 FeV. Die Bescheinigung darf bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sein.
- Leistungspsychologisches Gutachten gemäß Anlage 5 Ziffer 2 zu § 11 Absatz 9 FeV, wenn Sie Inhaber*in der Klassen D1/D1E oder D/DE sind und das 50. Lebensjahr bereits erreicht haben oder in den nächsten fünf Jahren erreichen. Das Gutachten darf bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein.
- Weiterbildungsnachweise nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz, soweit erforderlich.
Gebühren
-
36,30 Euro für die Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis ohne gleichzeitiger Verlängerung der Fahrerlaubnisklassen C1/C1E oder C/CE, D1/D1E oder D/DE
-
46,50 - 64,30 Euro für die Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis, auch mit gleichzeitiger Verlängerung der Fahrerlaubnisklassen C1/C1E oder C/CE, D1/D1E oder D/DE
- 32,50 bis 49,30 Euro, wenn die Erstellung eines Fahrerqualifikationsnachweises (FQN) erforderlich ist
Kontakt
Stand: 18.07.2024
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