Satzung
über die Erhebung von Vergnügungssteuer
in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Vergnügungssteuersatzung)
für Vergnügen besonderer Art vom 1. Dezember 2010
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. Seite 666), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 17. September 2009 (GV. NRW. Seite 950) und der §§ 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. Seite 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. Seite 394), hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 7. Oktober 2010 folgende Neufassung der der Vergnügungssteuersatzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Steuergegenstand
§ 2 Steuerfreie Veranstaltungen
§ 3 Steuerschuldner
§ 4 Erhebungsform
II. Kartensteuer
§ 5 Eintrittskarten
§ 6 Steuermaßstab und Steuersatz
III. Pauschsteuer
§ 7 Nach dem Spielumsatz
§ 8 Nach der Größe des benutzten Raumes
§ 9 Nach der Roheinnahme
IV. Gemeinsame Bestimmungen
§ 10 Anmeldung und Sicherheitsleistung
§ 11 Entstehung des Steueranspruchs
§ 12 Festsetzung und Fälligkeit
§ 13 Steuerschätzung
§ 14 Verspätungszuschlag
§ 15 Mitwirkungspflichten der Steuerschuldner
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
§ 17 Inkrafttreten
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Steuergegenstand
Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Mülheim an der Ruhr veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen) gewerblicher Art:
- Tanzveranstaltungen,
- Schönheitstänze und Darbietungen ähnlicher Art,
- Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern - auch in Kabinen -,
- Ausspielung von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen.
§ 2 Steuerfreie Veranstaltungen
Steuerfrei sind
- Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige
Veranstaltungen von Vereinen,
- Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe,
- Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung nach § 11 angegeben worden ist und der verwendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht.
§ 3 Steuerschuldner
- (1) Steuerschuldner ist der Unternehmer (Veranstalter) der Veranstaltung.
- (2) Steuerschuldner ist auch derjenige, der Räume oder andere Freiflächen für die Veranstaltung zur Verfügung stellt.
- (3) Die Steuerschuldner sind Gesamtschuldner im Sinne des § 44 der Abgabenordnung (AO).
§ 4 Erhebungsform
- (1) Die Steuer wird erhoben als
- Kartensteuer nach §§ 5 und 6,
- Pauschsteuer nach §§ 7 bis 9.
- (2) Ist die Pauschsteuer höher als die Kartensteuer, wird die Pauschsteuer erhoben.
- (3) Die Steuer ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen.
II. Kartensteuer
§ 5 Eintrittskarten
- (1) Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Veranstalter verpflichtet, Eintrittskarten oder sonstige Ausweise, die im Sinne dieser Satzung als Eintrittskarten gelten, auszugeben.
- (2) Der Veranstalter ist verpflichtet, auf die Eintrittspreise sowie gegebenenfalls auf Art und Wert der Zugabe nach § 6 Absatz 2 am Eingang zu den Veranstaltungsräumen und an der Kasse in geeigneter Weise an für die Besucher leicht sichtbarer Stelle hinzuweisen.
- (3) Die Eintrittskarten müssen mit fortlaufenden Nummern versehen sein und den Veranstalter, die Zeit, den Ort und die Art der Veranstaltung sowie das Entgelt oder die Unentgeltlichkeit angeben.
- (4) Der Veranstalter darf die Teilnahme an der Veranstaltung nur gegen Entwertung der Eintrittskarten gestatten. Die entwerteten Eintrittskarten sind den Teilnehmern zu belassen und von diesen den Beauftragten der Stadt Mülheim an der Ruhr auf Verlangen vorzuzeigen oder auszuhändigen.
- (5) Über die ausgegebenen Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise hat der Veranstalter für jede Veranstaltung einen Nachweis zu führen. Dieser ist sechs Monate lang aufzubewahren und der Stadt Mülheim an der Ruhr - Zentrales Finanzmanagement, Abteilung Gemeindesteuern (Steuergläubigerin) - auf Verlangen vorzulegen.
- (6) Die vom Steuerberater abgezeichneten Originalkassenbücher sind halbjährlich der Steuergläubigerin vorzulegen.
- (7) Unentgeltlich ausgegebene Eintrittskarten bleiben auf Antrag bis zu einer von der Steuergläubigerin im Einzelfall festzulegenden Höchstgrenze unberücksichtigt. Diese Eintrittskarten sind als Freikarten zu kennzeichnen und vor der Veranstaltung vorzuzeigen und durch die Steuergläubigerin abzustempeln.
- (8) Die Abrechnung der Eintrittskarten ist der Steuergläubigerin binnen sieben Kalendertagen nach der Veranstaltung, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich, bis zum siebten Werktag des nachfolgenden Kalendermonats auf dem amtlichen Vordruck vorzulegen.
§ 6 Steuermaßstab und Steuersatz
- (1) Die Kartensteuer wird nach Preis und Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten (§ 5) berechnet. Sie ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher ist, als der auf der Eintrittskarte angegebene Preis.
- (2) Entgelt ist die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstaltung für die Teilnahme erhoben wird. Sind in dem Entgelt Beträge für Zusatzleistungen wie Speisen, Getränke und sonstige Zugaben enthalten, bleiben sie bei der Steuerberechnung außer Ansatz, soweit sie üblich und angemessen sind. Üblich und angemessen sind Zusatzleistungen in der Höhe, die nach Art, Lage und Ausstattung des Veranstaltungsortes bzw. nach dem Wert der sonstigen Zugaben auch ohne die steuerpflichtige Veranstaltung regelmäßig zu zahlen wäre. Der Wert der Zusatzleistung wird geschätzt, wenn er nicht feststellbar ist.
- (3) Der Steuersatz beträgt 20 von Hundert des Eintrittspreises oder Entgelts.
- (4) Die Steuergläubigerin kann den Veranstalter vom Nachweis der Anzahl der ausgegebenen Eintrittskarten und ihrer Preise befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist.
III. Pauschsteuer
§ 7 Nach dem Spielumsatz
- (1) Für Spielklubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen beträgt die Pauschsteuer 10 von Hundert des Spielumsatzes. Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge.
- (2) Der Spielumsatz ist der Steuergläubigerin spätestens sieben Kalendertage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum siebten Kalendertag des nachfolgenden Monats abzugeben.
- (3) Die Steuergläubigerin kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe des Spielumsatzes befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist.
§ 8 Nach der Größe des benutzten Raumes
- (1) Für die Veranstaltungen nach § 1 Nummern 1 bis 2 ist die Pauschsteuer nach der Größe des benutzten Raumes zu erheben, wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird. Die Größe des Raumes berechnet sich nach der Fläche der für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten Räume einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, Toiletten und ähnlichen Nebenräumen. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien.
- (2) Die Pauschsteuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche 2,- Euro.
- (3) Für Veranstaltungen, die über 1 Uhr nachts hinausgehen, erhöht sich der Vergnügungssteuersatz nach Absatz 2 für jede weitere Stunde um 25 von Hundert. Bei Veranstaltungen, die mehr als zwei Tage dauern, wird die Steuer für jeden angefangenen Tag gesondert berechnet.
- (4) Die Steuergläubigerin kann den Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren, wenn die Ermittlung der Veranstaltungsfläche besonders schwierig ist.
§ 9 Nach der Roheinnahme
- (1) Die Pauschsteuer ist, soweit sie nicht nach den Vorschriften der §§ 7 oder 8 festzusetzen ist, nach der Roheinnahme zu berechnen. Der Steuersatz beträgt 20 von Hundert. Als Roheinnahme gelten sämtliche dem Veranstalter von den Teilnehmern zufließende Einnahmen.
- (2) Die Roheinnahmen sind der Steuergläubigerin spätestens sieben Kalendertage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum siebten Kalendertag des nachfolgenden Monats abzugeben.
- (3) Die Steuergläubigerin kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe der Roheinnahmen befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist.
IV. Gemeinsame Bestimmungen
§ 10 Anmeldung und Sicherheitsleistung
- (1) Die Veranstaltungen nach § 1 Nummer 1 bis 4 sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Steuergläubigerin anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktag nachzuholen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind umgehend anzuzeigen.
- (2) Zur Anmeldung verpflichtet sind sämtliche Steuerschuldner gemäß § 3.
- (3) Die Steuergläubigerin kann zur Vereinfachung der Besteuerung zulassen, dass die Steuerschuldner monatlich eine Vergnügungssteuererklärung auf dem amtlichen Vordruck einreichen. Diese Erklärung muss bis zum siebten Kalendertag eines Monats für den Vormonat eingereicht werden. Auf den Vordruck sind sämtliche im Vormonat erzielten vergnügungssteuerpflichtigen Umsätze darzustellen. Bei Veranstaltungen nach § 1 Nummern 1 und 2 sind ferner sämtliche Veranstaltungstage mit Angabe der Öffnungszeiten aufzuführen. Die Festsetzung der Vergnügungssteuer erfolgt aufgrund der eingereichten Erklärung mit gesondertem Bescheid.
- (4) Die Stadt Mülheim an der Ruhr ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen. Sie beträgt im Falle des § 1 Nummer 4 mindestens 500,- Euro.
§ 11 Entstehung des Steueranspruchs
- (1) Der Vergnügungssteueranspruch nach § 5 (Kartensteuer) entsteht mit der Ausgabe der Eintrittskarten an den Besucher.
- (2) Der Vergnügungssteueranspruch nach § 7 (Spielumsatz) entsteht mit Beendigung eines Spiels.
- (3) Wird für eine Veranstaltung kein Eintritt erhoben, entsteht der Vergnügungssteueranspruch nach §§ 8 und 9 mit Beginn der Veranstaltung.
§ 12 Festsetzung und Fälligkeit
Die Vergnügungssteuer für Veranstaltungen nach § 1 Nummern 1 bis 4 wird durch Vergnügungssteuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb von sieben Kalendertagen nach Bekanntgabe des Bescheides vom Steuerpflichtigen zu entrichten.
§ 13 Steuerschätzung
Verstößt der Veranstalter gegen eine der Bestimmungen dieser Satzung und sind infolgedessen die Besteuerungsgrundlagen nicht mit Sicherheit festzustellen, so wird die Steuer gemäß § 12 Kommunalabgabengesetz (KAG) in Verbindung mit § 162 Abgabenordnung (AO) geschätzt.
§ 14 Verspätungszuschlag
Wenn der Steuerschuldner (§ 3) die Fristen für die Anmeldung, die Vorlage der Eintrittskarten oder die Abrechnung der Veranstaltung nicht wahrt, kann gemäß § 12 Kommunalabgabengesetz (KAG) in Verbindung mit § 152 Abgabenordnung (AO) ein Verspätungszuschlag von höchstens 10 von Hundert erhoben werden.
§ 15 Mitwirkungspflichten der Steuerschuldner
- (1) Die Steuerschuldner nach § 3 haben bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich sein können, mitzuwirken. Sie haben insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erklärungen zu geben. Sind sie oder die von ihnen benannten Personen nicht in der Lage, Auskünfte zu erteilen, oder sind die Auskünfte zur Klärung des Sachverhaltes unzureichend oder versprechen Auskünfte des Veranstalters keinen Erfolg, so kann die Steuergläubigerin auch andere Personen, zum Beispiel Betriebsangehörige, um Auskunft ersuchen.
- (2) Die in Absatz 1 genannten Unterlagen hat der Steuerschuldner in den Geschäftsräumen oder, soweit ein geeigneter Geschäftsraum nicht vorhanden ist, in den Wohnräumen oder beim Zentralen Finanzmanagement, Abteilung Gemeindesteuern vorzulegen.
- (3) Die Grundstücke und Betriebsräume unterliegen der Steueraufsicht der Steuergläubigerin.
- (4) Die Beschäftigten oder Beauftragten der Steuergläubigerin sind berechtigt, Grundstücke, Räume und ähnliche Einrichtungen während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten. Auf die §§ 98 und 99 der AO wird verwiesen.
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
- (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Absatz 2 Buchstabe b) KAG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969, in der jeweils gelten Fassung, handelt, wer als Steuerschuldner (§ 3) vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften beziehungsweise Verpflichtungen zuwider handelt:
- § 5 Absatz 1: Ausgabe der Eintrittskarten,
- § 5 Absatz 2: Hinweis auf Eintrittskarten,
- § 5 Absatz 3: Führung und Aufbewahrung des Nachweises über die ausgegebenen Eintrittskarten,
- § 5 Absatz 5: Führung und Aufbewahrung des Nachweises über die ausgegebenen Eintrittskarten,
- § 5 Absatz 6: Vorlage der Originalkassenbücher,
- § 5 Absatz 8: Abrechnung der Eintrittskarten,
- § 7 Absatz 2: Erklärung des Spielumsatzes,
- § 9 Absatz 2: Erklärung der Roheinnahmen,
- § 10 Absatz 1: Anmeldung der Veranstaltung und umgehende Anzeige von steuererhöhenden Änderungen,
- § 15 Absatz 1: Mitwirkungspflichten,
- § 15 Absatz 2: Vorlage von Unterlagen,
- § 15 Absatz 4: Verweigerung des Zutritts.
- (2) Die Vorschriften der §§ 17 und 20 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der jeweils gelten Fassung sind anzuwenden.
- (3) Die Ordnungswidrigkeit ist mit einem Bußgeld von mindestens 50,- Euro und höchstens 5.000,- Euro belegt.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Vergnügungssteuersatzung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 23. Februar 2006 außer Kraft.
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