Verkürzung der Sperrzeit für Kirmesveranstaltungen
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Verkürzung der Sperrzeit für Kirmesveranstaltungen in der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 7. Juni 2010
Nach § 27 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) und § 3 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 5 der Gewerberechtsverordnung (GewRV) wird von der Stadt Mülheim an der Ruhr als örtliche Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates vom 27. Mai 2010 für das Stadtgebiet Mülheim an der Ruhr folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen.
§ 1
Sperrzeit für Kirmesveranstaltungen
Der Beginn der Sperrzeit für die von der Stadt Mülheim an der Ruhr veranstaltete Saarner Kirmes, die jedes Jahr in der letzten Juni- oder ersten Juliwoche beginnt und über einen Zeitraum von bis zu 9 Tagen stattfindet, wird auf 24.00 Uhr festgesetzt.
§ 2
Ordnungswidrigkeiten
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieser Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten (§ 28 Absatz 1 Nr. 6 und 12 sowie Absatz 2 Nr. 4 Gaststättengesetz - GastG). Diese können mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden (§ 28 Absatz 3 GastG).
§ 3
Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Vorschriften
(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach Ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt Mülheim an der Ruhr in Kraft (7. Juni 2010).
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Verkürzung der Sperrzeit für Kirmesveranstaltungen in der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 19. September 2005 (verkündet im Amtsblatt für die Stadt Mülheim an der Ruhr, Nr. 36 / Jahrgang 2005 vom 14. Oktober 2005) außer Kraft.
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Stand: 15.05.2024
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