Vermarktung von geschützten Arten
Für den Tierhandel sowie für Züchtende gilt eine Buchführungspflicht, bei der die Zu- und Abgänge geschützter Arten tagesaktuell zu führen sind.
Grundsätzlich ist der Verkauf, das Vorrätighalten, Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken von Anhang A-Arten verboten. Sollten für Anhang A-Arten Verkaufsabsichten bestehen, muss eine Ausnahme von den Vermarktungsverboten beantragt werden. Das gilt für lebende Individuen, für tote Exemplare oder Teilen von den Tieren. Auf Antrag stellt die Untere Naturschutzbehörde, nach Prüfung der legalen Herkunft und der Einhaltung der Kennzeichnungspflicht, eine sogenannte „Bescheinigung zur Befreiung vom Verbot kommerzieller Tätigkeiten“ aus.
Für die Vermarktung von Anhang B-Arten ist eine solche Vermarktungsbescheinigung nicht erforderlich, es muss lediglich die legale Herkunft der Art nachgewiesen werden.
Diese Regelungen gelten für die besonders und streng geschützten Arten innerhalb der gesamten Europäischen Gemeinschaft, es sind keine speziellen Ein- und Ausfuhrgenehmigungen notwendig. Für Individuen von geschützten Arten aus den sogenannten „Drittländern“ (zum Beispiel osteuropäische Länder, Schweiz, Türkei), die direkt nach Deutschland ein- oder dorthin ausgeführt werden sollen, sind spezielle Genehmigungen erforderlich, die frühzeitig vor der Ein- oder Ausfuhr beim Bundesamt für Naturschutz (BfN) beantragt werden müssen. Das gilt ebenso für Mitnahme von geschützten Arten in diese Länder; hierunter fällt beispielsweise die Mitnahme von Affenarten, die als Haustiere gehalten werden.
Weitere Informationen finden Sie in der Artenschutzdatenbank des Bundesamtes für Naturschutz mit Suchfunktion zum Schutzstatus der einzelnen geschützten Pflanzen- und Tierarten.
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Stand: 25.01.2024
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