Verwendung von Feuerschalen und Feuerkörben
Mobile Feuerschalen beziehungsweise Feuerkörbe für den Garten erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Der Handel hat sich darauf entsprechend eingestellt und so werden mittlerweile verschiedenste Formen und Größen angeboten.
Damit die Benutzung verträglich und sicher erfolgt, sind bei der Verwendung von Feuerschalen und -körben einige wichtige Punkte zu beachten:
- Grundsätzlich gilt, dass das Abbrennen von Gegenständen untersagt ist, soweit die Nachbar*innen oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden kann (§ 7 Landes-Immissionsschutzgesetz).
- Der Einsatz von Feuerschalen oder -körben zum Beispiel in Innenhöfen ist nicht möglich, da hier ein ungestörter Abtransport des Rauches mit der freien Luftströmung ohne Beeinträchtigung der Nachbar*innen nicht gewährleistet werden kann. Gleiches gilt für den Einsatz auf Terrassen oder Balkonen in Mehrfamilienwohnhäusern sowie in Gärten bei enger Wohnbebauung. Auch im eigenen offenen Garten kann eine vermehrte Rauchentwicklung, beispielsweise bei besonderen Windverhältnissen oder bei Verwendung nicht geeigneter Brennstoffe (wie nasses Holz), erheblichen Belästigungen - und bei Funkenflug Gefährdungen - für die Nachbar*innen herbeiführen. Deshalb sollten grundsätzlich die Verwendungshinweise und -beschränkungen der jeweiligen Herstellungsbetriebe, insbesondere die einsetzbaren Brennstoffe, aufmerksam beachtet werden.
- Feuerschalen und Feuerkörbe dürfen nicht für das Abbrennen von Gartenabfällen wie Gehölzschnittgut verwendet werden (§ 14 Absatz 9 Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Mülheim). Vermieter*innen oder Eigentümer*innen können speziellere Regelungen treffen oder auch den Einsatz von Feuerschalen und -körben ganz verbieten. Das Abbrennen mit oder ohne Feuerschalen in der freien Landschaft ist nicht erlaubt.
Hinweis: Die vorgenannten Punkte können ebenso auch für die Verwendung von Grills herangezogen werden.
Rechtliche Vorgaben
- § 7 LImSchG (Landes-Immissionsschutzgesetz)
- § 14 Absatz 9 (Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr)
Weitere Informationen
Stand: 02.07.2024
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