Verdienstausfallsatzung Freiwillige Feuerwehr

Verdienstausfallsatzung Freiwillige Feuerwehr

Satzung über den Ersatz des Verdienstausfalls für beruflich selbstständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr Verdienstausfallsatzung Freiwillige Feuerwehr vom 15. Juli 2016

Der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr hat in seiner Sitzung am 7. Juli 2016 aufgrund des § 21 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. Seite 886), und der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. Seite 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. Seite 496) folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Anspruchsgrundlage

Beruflich selbstständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr haben gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr gemäß § 20 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde entsteht.

Ein Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall besteht nicht, wenn ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind.

§ 2 Regelstundensatz

Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein Regelstundensatz entsprechend der Entschädigungsregelungen zum Verdienstausfall für Stadtverordnete, Bezirksvertreterinnen und Bezirksvertreter, sachkundige Bürgerinnen und Bürger und sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner in der Hauptsatzung für die Stadt Mülheim an der Ruhr in der jeweils gültigen Fassung gezahlt.

§ 3 Verdienstausfallpauschale

Auf Antrag kann anstelle des Regelstundensatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde gezahlt werden. Diese wird im Einzelfall auf Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt. Diese Pauschale darf jedoch den in Entschädigungsregelung der Hauptsatzung geregelten einheitlichen Höchstbetrag nicht übersteigen.

§ 4 Regelmäßige Arbeitszeit

Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten regelmäßigen individuellen Arbeitszeit berechnet, wobei die letzte angefangene Stunde voll gerechnet wird, sofern nicht lediglich der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt wird. 

Die regelmäßige Arbeitszeit ist individuell zu begründen. In der Regel beginnt sie um 8.00 Uhr, endet um 18.00 Uhr und beinhaltet nicht den Sonntag.

Verdienst, der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit hätte erzielt werden können, bleibt außer Betracht.

§ 5 Inkrafttreten

Die Satzung über den Ersatz des Verdienstausfalls für beruflich selbstständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr - Verdienstausfallsatzung Freiwillige Feuerwehr - tritt rückwirkend zum 1. Januar 2016 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über den Ersatz des Verdienstausfalls für beruflich selbstständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr - Verdienstausfallsatzung Freiwillige Feuerwehr vom 24. Mai 2012 außer Kraft.

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Stand: 03.01.2023

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