Volksinitiativen, -begehren und -entscheide
Die nordrhein-westfälische Landesverfassung sieht drei Elemente (Volksinitiative, Volksbegehren, Volksentscheid) vor, über welche die Bürgerinnen und Bürger des Landes unmittelbar Einfluss auf den demokratischen Willensbildungsprozess nehmen können.
Nähere Informationen zu diesem Thema stellt das Ministerium für Inneres und Kommunales auf seiner Internetseite zur Verfügung.
Über die nachfolgenden Links gelangen Sie direkt zu den jeweiligen Rubriken:
Die Zuständigkeit der Kommunen beschränkt sich bei einer Volksinitiative und einem Volksbegehren auf die Prüfung der Unterschriftsberechtigungen auf den Sammelunterschriftsbögen. Eintragungslisten, die im Rahmen eines Volksbegehrens in städtischen Dienststellen ausgelegt werden müssen, sind zur Prüfung an folgende Anschrift zu übersenden:
Rats- und Rechtsamt, Zimmer B.111, Am Rathaus 1, 45468 Mülheim an der Ruhr
Die Prüfung beschränkt sich auf die in Mülheim an der Ruhr mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen.
Grundsätzlich unterzeichnungsbefugt sind Personen, die zur Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen wahlberechtigt sind (Deutsche StaatsbürgerInnen ab 18. Jahren).
Kontakt
Stand: 27.06.2019
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