Wehrerfassung
Das Bürgeramt weist in seiner Eigenschaft als Erfassungsbehörde auf folgendes hin:
Das Bundesamt für Wehrerfassung übersendet Informationsmaterial an Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden. Die Meldebehörde übermittelt hierzu aufgrund des § 58 c des Soldatengesetzes (SG) an das Bundesamt für Wehrverwaltung, jährlich bis zum 31. März, Personendaten (Name und aktuelle Anschrift) zu diesem Personenkreis.
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 36 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes widersprochen haben. Der Antrag kann am Ende dieses Beitrages ausgedruckt werden.
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Stand: 21.05.2024
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