Archiv-Beitrag vom 16.07.2020Wir kommen zu Ihnen, wenn Sie uns lassen

Archiv-Beitrag vom 16.07.2020Wir kommen zu Ihnen, wenn Sie uns lassen

"Rote Karte" der Feuerwehr gegen Falschparkende

Unter diesem Motto fand am Dienstagabend, 14. Juli, eine gemeinsame Aktion der Feuerwehr und des Ordnungsamtes statt. 
Nachdem es in der Vergangenheit  immer wieder zu Verzögerungen bei der Anfahrt zu Einsatzstellen, auf Grund von Falschparkenden gekommen ist, war diese Aktion erforderlich.

Wir kommen zu Ihnen, wenn Sie uns lassen: Aktion der Feuerwehr gegen Falschparkende. Das Foto zeigt ein Löschfahrzeug der Feuerwehr, der sich durch eine zu enge Fahrgasse zwängen muss und aufgrund zugeparkter Feuerwehrflächen nicht schnell genug an den Einsatzort kommen kann. - Thorsten Drewes/FeuerwehrFoto: Thorsten Drewes

Mit einem Löschfahrzeug wurden Brennpunkte im gesamten Stadtgebiet angefahren. Dabei wurde hauptsächlich auf zugeparkte Feuerwehrzufahrten und auf die Befahrbarkeit kleinerer Straßen mit Großfahrzeugen geachtet.

Dabei wurden mehrfach die sogenannte „Rote Karte“ der Feuerwehr Mülheim verteilt. Diese Karte soll der erste Hinweis auf eine nicht der jeweiligen Situation angepassten Parkweise sein.

Rote Karte 2 (Karte zum Verteilen im Stadtgebiet) - Thorsten Drewes

Leider mussten durch das Ordnungsamt aber auch 33 kostenpflichtige Verwarnungen ausgesprochen werden.
Es wurden Bußgelder zwischen 10 Euro für Parken in einem verkehrsberuhigten Bereich und 35 Euro für Parken auf oder in einer Feuerwehrzufahrt ausgesprochen.
Als weitere Maßnahme werden an einigen Stellen im Stadtgebiet Halteverbotszonen eingerichtet.

Mit dieser Aktion möchte die Feuerwehr Autofahrerinnnen und Autofahrer sensibilisieren, sich an die Verkehrsregeln zu halten. Wenn die Einsatzfahrzeuge von Falschparkern blockiert werden, kostet es wertvolle Zeit, die eigentlich zur Rettung von Menschenleben aus Gefahrensituationen genutzt werden sollte.

Auszug aus § 12 StVO Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung:
Das Parken ist unzulässig

  •  an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
  •  im Bereich von scharfen Kurven,
  •  auf Einfädelungsstreifen und auf Ausfädelungsstreifen,
  •  auf Bahnübergängen,
  •  vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

Absatz 3 
Das Parken ist unzulässig

  • vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je fünf Meter von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
  • wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
  • vor Grundstücksein- und ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
  • über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 (Parken auf dem Gehweg) oder eine Parkflächenmarkierung das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
  • vor Bordsteinabsenkungen.

Des Weiteren sollte immer eine Durchfahrtsbreite von mindestens drei Meter freigehalten werden.

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Stand: 16.07.2020

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