Wohnungsaufsicht

Wohnungsaufsicht

Ein sehr wesentliches - auch mieterschutzrechtliches - Instrument der Wohnungspolitik ist die Regelung des Erhalts und der Pflege, insbesondere von vermietetem Wohnraum. Es liegt zwar im wohlverstandenen Eigeninteresse von Wohnraumeigentümer*innen, diesen (wertbeständig) in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten und zu verbessern; dennoch müssen immer wieder erhebliche Mängel bei der Beschaffenheit von Wohnraum festgestellt werden. Die Beseitigung solcher Missstände hat die Gesetzgebung nicht allein dem guten Willen der Eigentümer*innen, der Eigeninitiative von Mietenden oder den Kräften des Wohnungsmarktes überlassen. Durch das Gesetz zur Stärkung des Wohnungswesens in Nordrhein-Westfalen
(Wohnraumstärkungsgesetz – WohnStG)
vom 23. Juni 2021 wurden den Gemeinden und Kreisen Befugnisse übertragen, um auf geeignete Weise wesentliche Wohnungsmängel beseitigen zu lassen.

Mietwohnung, Mängelbeseitigung, Mieterschutz. Ohne bösem Erwachen in den Tag starten - durch das Wohnungsaufsichtsgesetz wird der Erhalts und die Pflege, insbesondere von vermietetem Wohnraum, geregelt. - Pixabay

Erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigungen (Mängel) bestehen dann, wenn zum Beispiel

  • Dächer, Wände, Decken, Fußböden, Fenster und Türen keinen ausreichenden Schutz gegen Witterungseinflüsse und Feuchtigkeit bieten,
  • keine ausreichende natürliche Beleuchtung und Belüftung gegeben ist,
  • Anschlüsse von Energie-, Wasserversorgung und Entwässerung nicht vorhanden sind oder nicht nutzbar sind,
  • Heizungsanlagen oder Feuerstätten oder ihre Verbindungen mit den Schornsteinen sich nicht ordnungsgemäß nutzen lassen,
  • Wasseranschlüsse, Toiletten oder Bäder nicht ordnungsgemäß genutzt werden können.
  • Weiter müssen sich Treppen, Aufzugs-, Haustür-, Türschließ- oder Beleuchtungsanlagen in allgemein zugänglichen Räumen ordnungsgemäß nutzen lassen.
  • Der Gebrauch von Außenanlagen ist insbesondere dann erheblich beeinträchtigt, wenn Zugänge zu Wohngebäuden oder Innenhöfe und Kinderspielflächen nicht funktionsfähig und nutzbar sind.

Die Gemeinde hat die Aufgabe, auf die Instandsetzung, die Erfüllung von Mindestanforderungen und die ordnungsgemäße Nutzung von Wohnraum hinzuwirken sowie die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Bevor ein Verfahren zur Beseitigung von Mängeln eingeleitet wird, sollte den Wohnraumeigentümer*innen eine angemessene Frist eingeräumt werden, in der sie die Mängel beheben können.

Nach Mitteilung der beanstandeten Mängel wird nach Ankündigung eine Besichtigung der Wohnräume durchgeführt und gegebenenfalls ein Verfahren der Mängelbeseitigung eingeleitet.

Informationen über Art und Weise des Verfahrens im Rahmen des WohnStG NRW erhalten Sie bei der zuständigen Ansprechperson.

Unterlagen

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  • Schriftliche Auflistung der Beanstandungen
Kontakt

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Stand: 13.11.2024

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