Kurzzeitkennzeichen

Kurzzeitkennzeichen

Wenn ein Fahrzeug nur vorübergehend zugelassen sein soll (Überführungsfahrten, Probefahrten und ähnliche), können Sie im Bürgeramt die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens beantragen. Es kann maximal fünf Tage genutzt werden.
Zulassungen in die Zukunft sind nicht möglich.

Autofahrer, Überführungsfahrten, Probefahrten, Auto fahren - Informationen zum Kurzzeitkennzeichen - Pixabay

Bei der Beantragung von einem Kurzzeitkennzeichen muss der Bedarf nachgewiesen werden. Dies kann beispielsweise sein: Zulassungsbescheinigung I oder Zulassungsbescheinigung II (ehemals Fahrzeugschein oder -brief) im Original oder als Kopie, Kaufvertrag, eine Erklärung des Autohandels beziehungsweise der Eigentümer*innen oder die Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN).

Kurzzeitkennzeichen können bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde (Mülheimer Bürger*innen mit Hauptwohnsitz in Mülheim beziehungsweise in Mülheim ansässige Firmen) oder bei der zuständigen Zulassungsstelle am Standort des Fahrzeugs beantragt werden.

Ist zum Zeitpunkt der Antragstellung des Kurzzeitkennzeichens die Frist zur Durchführung der Hauptuntersuchung "TÜV" abgelaufen, wird das Kurzzeitkennzeichen auf die Durchführung von Fahrten zur Erlangung einer neuen Hauptuntersuchung beschränkt. Die Beantragung ist dann nur am Standort des Fahrzeugs möglich.
Ist der Standort des Fahrzeugs in Mülheim, sind nur noch Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Stadtgebiet möglich.
Probefahrten und/oder Überführungsfahrten sind erst nach erfolgreicher Durchführung der Hauptuntersuchung gestattet.

Endet die Frist zur Durchführung der Hauptuntersuchung während der Laufzeit des Kurzzeitkennzeichens (maximal fünf Tage), dürfen Probefahrten und/oder Überführungsfahrten nur bis zum Ende der Gültigkeit der HU-Frist durchgeführt werden, danach sind bis zum Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens nur noch Fahrten zur Erlangung einer neuen Hauptuntersuchung zulässig.

Besteht für das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Zuteilung des Kurzzeitkennzeichens keine gültige Betriebserlaubnis, wird das Kurzzeitkennzeichen auf die Fahrten im Zusammenhang mit der Erlangung der Betriebserlaubnis innerhalb des Gebietes der Stadt Mülheim und der angrenzenden Bezirke beschränkt. 
Probefahrten und/oder Überführungsfahrten sind erst nach Erteilung der Betriebserlaubnis durch die Zulassungsbehörde möglich.

Aufgrund aktueller gesetzlicher Vorschriften ist die Zulassung eines Fahrzeuges nicht möglich, soweit Sie mit Kraftfahrzeugsteuern (gegenüber dem Hauptzollamt) oder offenen Gebühren aus früheren Zulassungen oder Abmeldungen (gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr) im Rückstand sind.

 

Unterlagen

Unterlagen

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass derjenigen Person, für die das Kurzzeitkennzeichen ausgegeben wird
  • Bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung sowie Personalausweis der Geschäftsführung beziehungsweise der Prokurist*innen
  • Entsprechender Bedarfsnachweis
  • Originalnachweis der gültigen Hauptuntersuchung
  • Wichtig: Versicherungsbestätigung in Form einer gültigen eVB-Nummer ausdrücklich für Kurzzeitkennzeichen! Diese erhalten Sie von Ihrer Versicherung.
  • Wenn Sie sich vertreten lassen wollen, benötigt Ihre Vertretung eine formlose, schriftliche Vollmacht; Ihre Vertretung muss sich auch selbst ausweisen können.
    Beachten Sie bitte auch die zusätzlichen Informationen zur Vollmacht in den weiter unten stehenden Links. Personen, die im Ausland wohnhaft sind, können sich nicht vertreten lassen.

 

Gebühren

Gebühren

  • 12,80 Euro

Fremdkosten:

  • Etwa 8,00 Euro pro Schild bei Schildermacher*innen Ihrer Wahl

 

Kontakt

Kontakt


Weitere Infos

Stand: 27.09.2024

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