Satzung für die städtischen Friedhöfe in Mülheim an der Ruhr vom 20. Dezember 2022
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Schließung und Entwidmung
II. Friedhofsordnung
§ 5 Öffnungszeiten
§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen
§ 7 Gewerbliche Betätigung auf städtischen Friedhöfen
III. Bestattungen
§ 8 Allgemeines
§ 9 Beschaffenheit von Särgen, Urnen und Ausstattung
§ 10 Benutzung der Aufbahrungsräume und Friedhofshallen
§ 11 Trauer- und Gedenkfeiern
§ 12 Ausheben der Gräber, Öffnen und Verschließen der Urnenkammern
§ 13 Ruhezeit
§ 14 Ausgrabungen und Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 15 Allgemeines
§ 16 Nutzungsrecht
§ 17 Sarg-Grabstätten
§ 18 Urnen-Grabstätten
§ 19 Gepflegte Gemeinschaftsgrabstätten für Särge und/oder Urnen
§ 20 Sonder-Grabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 21 Allgemeines
§ 22 Gestaltungsmöglichkeiten
§ 23 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
§ 24 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 25 Denkmalschutz
§ 26 Satzungswidrige Grabgestaltung und Vernachlässigung
§ 27 Grabmale, Einfassungen und bauliche Anlagen
VI. Schlussvorschriften
§ 28 Alte Rechte
§ 29 Ausnahmen und Befreiungen
§ 30 Haftung
§ 31 Gebühren
§ 32 Bußgeldvorschrift
§ 33 Inkrafttreten
Anlagen (siehe Kontext)
- Anlage 1: Abmessungen von Grabstätten
- Anlage 2: Abmessungen von Grabmalen
- Anlage 3: Kernbereiche
- Aktuelle Gebührensatzung
Der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr hat in seiner Sitzung am 16. Dezember 2021 aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1109) und der §§ 7 und 41 (1) Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) nachstehende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die in der Trägerschaft der Stadt Mülheim an der Ruhr (im Folgenden als „Friedhofsträgerin“ bezeichnet) stehenden Friedhöfe.
Die Friedhofsträgerin betreibt zehn Friedhöfe:
1. Altstadtfriedhof,
2. Broich,
3. Dümpten 1 (Schildberg),
4. Dümpten 2 (Oberheidstraße),
5. Hauptfriedhof (mit muslimischem Grabfeld),
6. Heißen,
7. Speldorf,
8. Styrum,
9. Holthausen („inaktiv“ – keine aktuellen Bestattungen),
10. Ehrenfriedhof (Kriegsgräber / „inaktiv“ – keine aktuellen Bestattungen).
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt und dienen der Erfüllung der Bestattungspflicht.
(2) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen, parkähnlichen Gestaltung wichtige ökologische Funktionen. Sie tragen zur Verbesserung des Stadtklimas bei und stellen einen Erholungswert für die Bevölkerung dar. Zu den wesentlichen Funktionsansprüchen der Friedhöfe gehören insbesondere der Umweltund Naturschutz.
(3) Die Wahl des Friedhofes ist freigestellt, soweit Grabstätten zur Verfügung stehen.
(4) Die Friedhofsträgerin weist durch Belegungspläne Art und Lage der Grabstätten sowie die Gestaltung der Grabfelder aus. Die Belegungspläne werden für die Nutzungsberechtigten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
(5) Tierbestattungen sind nicht erlaubt. Die Asche kremierter Kleintiere kann nach vorheriger Abstimmung und Zustimmung der Friedhofsträgerin in dafür vorgesehenen Grabstätten als Grabbeigabe zugegeben werden. Die Grabbeigabe darf nicht vor Eintritt des menschlichen Bestattungsfalles zugegeben werden. Für die Grabbeigabe sind biologisch abbaubare Urnen zu verwenden.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Bei der Bestattung handelt es sich um die Übergabe des menschlichen Leichnams an die Elemente (Erde, Feuer, Wasser). Die Bestattung ist gegliedert in Feuer und Erdbestattung. Zum vereinfachten Verständnis wird der Begriff „Bestattung“ als Sammelbegriff für die Bestattung von Leichnamen in Sarg bzw. Tuch wie auch für die Beisetzung von Aschenurnen genutzt.
(2) Die Beisetzung umfasst das direkte Handeln vor Ort und wird als Tätigkeit der Versenkung einer Urne oder eines Sarges bzw. deren Inhalts bezeichnet.
(3) Eine Umbettung setzt sich zusammen aus den Vorgängen „Ausgrabung“ und (Wieder)Beisetzung.
(4) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann mehrere Grabstellen umfassen.
(5) Die Grabstelle umschreibt die kleinste Einheit der Fläche für die Beisetzung einer verstorbenen Person, die der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. einer Aschenurne dient. Auf jeder Grabstelle kann entweder eine Sarg- oder eine Urnenbeisetzung erfolgen.
(6) Unter einer Zubestattungsstelle ist eine weitere Stelle in einer Grabstätte zu verstehen, die optional zur Grundanzahl der bereits vorhandenen Stellen einer Grabstätte erworben werden kann. Die Grabstätte wird mit der Zubestattungsstelle in ihrer Stellenanzahl erhöht und bedarf keiner zusätzlichen Fläche.
(7) Nutzungsberechtigte Person ist die Person, die das Recht hat, über die Bestattung in der Grabstätte zu verfügen, in der Grabstätte selbst bestattet zu werden, über die Gestaltung und Pflege der Grabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften zu entscheiden.
(8) Nutzungszeit umfasst die Zeitspanne, in der die Grabstätte von der nutzungsberechtigten Person genutzt werden darf.
(9) Ruhezeit ist die Zeitspanne, in der eine Grabstelle einer Grabstätte nicht erneut belegt werden darf. Die Frist beginnt am Tag der Beisetzung und soll eine ausreichende Verwesung sowie eine angemessene Totenehrung gewährleisten.
(10) Als Fehlgeburt bezeichnet man die vorzeitige Beendigung der Schwangerschaft vor der 24. Schwangerschaftswoche, wobei das Geburtsgewicht des Kindes unter 500 Gramm liegt. Seit dem 15. März 2013 können auch Kinder unter 500 Gramm Geburtsgewicht beim Standesamt angezeigt werden, um ihnen damit offiziell eine Existenz zu geben. Bei einer Totgeburt wiegt das Kind mindestens 500 Gramm und ist im Mutterleib oder während der Geburt verstorben. Totgeburten müssen standesamtlich registriert werden und unterliegen der Bestattungspflicht.
(11) Als dauerhafter Grabschmuck im Sinne dieser Satzung werden Laternen, Pflanzschalen, Grabmale und ähnliche angesehen. Bei Grabstätten, auf denen dieser nicht zugelassen ist, ist die Friedhofsträgerin berechtigt, diese Gegenstände entschädigungslos zu entfernen und zu entsorgen.
§ 4 Schließung und Entwidmung
(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteile können ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden; dies gilt entsprechend für einzelne Grabstätten. Die Schließung und die Entwidmung sind mindestens drei Monate vorab öffentlich bekanntzumachen.
(2) Durch die Schließung entfällt nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen, neue Nutzungsrechte zu erwerben oder abgelaufene Nutzungsrechte zu verlängern.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren.
(4) Im Falle der Entwidmung sind die in den betroffenen Grabstätten Bestatteten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Friedhofsträgerin in andere Grabstätten umzubetten. Der Umbettungstermin soll den Nutzungsberechtigten mindestens einen Monat vor der Umbettung mitgeteilt werden.
(5) Soweit durch eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Grabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit auf Antrag andere Grabstätten kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
(6) Alle Ersatzgrabstätten nach den Absätzen 3 und 4 sind von der Friedhofsträgerin kostenfrei in ähnlicher Weise wie die entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. Friedhofsordnung
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Sofern der öffentliche Zugang zu den Friedhöfen auf bestimmte Zeiten beschränkt ist, werden die Öffnungszeiten an den Eingängen bekannt gemacht.
(2) Die Friedhofsträgerin kann das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist es insbesondere nicht gestattet,
1. Flächen und Wege mit Fahrzeugen oder Sport- und Freizeitgeräten aller Art (z. B. Skateboards, Rollschuhe, Roller, Rollerblades, Fahrräder) zu befahren; ausgenommen sind Kinderwagen und Fahrzeuge, die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind. Ferner dürfen neben Fahrzeugen der Friedhofsträgerin auch Dienstleistungserbringer zur Ausübung der Dienstleistung die Friedhofswege befahren; alle Fahrzeuge haben Schrittgeschwindigkeit (max. 10 km/h) einzuhalten. Für das Befahren der Friedhöfe gelten die Bestimmungen der StVO.
2. unbefugt Grabstätten zu betreten.
3. sich als unbeteiligter Zuschauender während der Bestattungsfeier oder bei Umbettungen störend in unmittelbarer Umgebung aufzuhalten sowie eine Trauerhalle unbefugt zu betreten,
4. Waren aller Art (insbesondere Kränze und Blumen) sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder dafür zu werben.
5. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen.
6. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsträgerin gewerbliche Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen zu erstellen.
7. Druckschriften und andere Medien (z.B. DVD, CD) zu verteilen oder anzubringen. Ausgenommen sind Drucksachen im Rahmen einer Trauerfeier, die zum Ende der Feier zu entfernen sind.
8. Erdaushub und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen unsortiert abzulagern oder Abfall von außen auf den Friedhof zu verbringen,
9. Kunststoffe oder sonstige nicht abbaubare bzw. umweltbelastende Werkstoffe zur Abdeckung von Grabstätten zu verwenden.
10. auf Grab- und Vegetationsflächen chemisch-synthetische sowie biologisch nicht abbaubare Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel anzuwenden,
11. den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
12. zu reiten, zu lärmen oder zu lagern,
13. Tiere mitzubringen, ausgenommen Haustiere an der kurzen Leine (max. 1,5 m). Exkremente sind unverzüglich zu beseitigen.
(3) Die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 2 zulassen, soweit sie mit dem Friedhofszweck und der Friedhofsordnung vereinbar sind, zum Beispiel Fahrverkehr auf dem Hauptfriedhof (Ringallee) sowie nicht störender Fahrradverkehr.
(4) Neben diesen allgemeinen Regeln kann die Friedhofsträgerin in besonderen Fällen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf dem Friedhof Weisungen durch ihr Personal erteilen.
(5) Wird dieser Satzung zuwidergehandelt oder ist die Ordnung auf den Friedhöfen aus anderen Gründen gefährdet, so kann die Friedhofsträgerin nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen treffen, um die Ordnung wiederherzustellen.
(6) Wer die Ordnungsbestimmungen der Friedhofssatzung oder die besonderen Anweisungen der Friedhofsträgerin nicht befolgt, kann vom Friedhof verwiesen werden. Bei Bedarf ist auch § 32 dieser Satzung anwendbar.
§ 7 Gewerbliche Betätigung auf städtischen Friedhöfen <zurück>
(1) Auf den Friedhöfen dürfen nur solche Dienstleistungserbringer tätig werden, die
- in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind,
- selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und
- eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können (mindestens 1.000.000 Euro für Personen- und mindestens 100.000 Euro für Sachschäden).
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird den Dienstleistungserbringern das Arbeiten auf dem Friedhof durch die Friedhofsträgerin untersagt. Auf Verlangen sind der Friedhofsverwaltung entsprechende Unterlagen und Nachweise vorzulegen.
(2) Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(3) Für das Befahren des Friedhofes ist eine Befahrerlaubnis bei der Friedhofsträgerin einzuholen. Das Befahren ist nur mit einem pfandpflichtigen Transponder möglich.
(4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden und dürfen Bestattungen nicht stören. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der jeweiligen Öffnungszeit des Friedhofes zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(6) Der bei gewerblichen Arbeiten entstehende Abfall, abgeräumte Grabmale, Grabeinfassungen und Grabmalfundamente sowie pflanzlicher Abfall und Abraum sind sofort auf die vorgesehenen Abfallplätze zu bringen. Die Abfallboxen im Grabstättenbereich dürfen nicht dazu genutzt werden.
(7) Bei einem Verstoß gegen die Anforderungen und nach vorheriger Mahnung durch die Friedhofsverwaltung kann den Dienstleistungserbringern die Benutzung des Friedhofs auf Zeit oder auf Dauer von der Friedhofsverwaltung untersagt werden. Bei schwerwiegenden Verstößen ist eine vorherige Mahnung entbehrlich.
(8) Dienstleistungserbringer mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen.
III. Bestattungen
§ 8 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes, spätestens 36 Stunden vor dem in Aussicht genommenen Beisetzungstermin, bei der Friedhofsträgerin unter Vorlage der Bescheinigung des Standesamtes über die Beurkundung des Todesfalles oder des Bestattungserlaubnisscheines der Ordnungsbehörde schriftlich anzumelden; dabei sind die Vordrucke der Friedhofsträgerin zu nutzen. Bei Urnenbeisetzungen
ist zusätzlich die Einäscherungsurkunde vorzulegen. Bei der Anmeldung sowie der Durchführung der Bestattung sind die landesrechtlichen Vorschriften zu beachten.
(2) Die Friedhofsträgerin regelt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Auftraggebenden.
(3) Bestattungen an Samstagen werden nur in begründeten Ausnahmefällen von der Friedhofsträgerin genehmigt. Sofern die Voraussetzungen vorliegen, beginnt die Beisetzung bzw. die vorhergehende Trauerfeier grundsätzlich um 10.00 Uhr.
(4) Mit der Anmeldung einer Beisetzung in einer Grabstätte, an der bereits ein Nutzungsrecht besteht, ist die Beisetzungsberechtigung durch Vorlage der Erwerbsurkunde – ersatzweise einer Erlaubnis des Nutzungsberechtigten – nachzuweisen oder die Nutzungsrechtsübertragung ist unter Beachtung des § 16
Absatz 7 zu beantragen.
(5) Wird eine Bestattung nicht rechtzeitig mit den erforderlichen Unterlagen bei der Friedhofsträgerin angemeldet, so ist die Friedhofsträgerin berechtigt, den Bestattungstermin bis zur Vorlage der erforderlichen Angaben und Unterlagen auszusetzen. Werden die erforderlichen Unterschriften nicht geleistet, kann die
Bestattung nicht verlangt werden.
§ 9 Beschaffenheit von Särgen, Urnen und Ausstattung
(1) Erdbestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Die Verstorbenen sind im Sarg zur Grabstätte zu transportieren.
(2) Auf Antrag kann die Friedhofsträgerin mit Zustimmung der Ordnungsbehörde ausnahmsweise eine Bestattung ohne Sarg zulassen, wenn entsprechend der zugehörigen Religionsgemeinschaft Bestattungen ohne Sarg im Regelfall vorgesehen sind. In diesem Fall ist jedoch für Aufbahrung und Transport ein geeignetes dicht verschlossenes Behältnis zu verwenden und der Verstorbene ist im geschlossenen
Transportfahrzeug bis zur Grabstätte zu transportieren.
(3) Bei einer Tuchbestattung sind Tücher aus naturbelassenen Baumwollstoffen zu verwenden. Die Tücher müssen so beschaffen sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit bis zur Bestattung ausgeschlossen ist.
(4) Bei Bestattungen, die ohne Sarg erfolgen, hat der Bestattungspflichtige das Bestattungspersonal zu stellen sowie anfallende Mehrkosten zu tragen.
(5) Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung der Friedhofträgerin.
(6) Die Särge müssen so verarbeitet und abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit bis zum Abschluss der Beisetzung ausgeschlossen ist und der Abbau der organischen Substanz innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.
Für die Sarg- und Urnenbeisetzungen im Erdreich dürfen nur Särge bzw. Urnen und Überurnen verwendet werden, die biologisch leicht abbaubar sind und deren Material die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändern kann.
Die Ausstattungen, Beigaben oder Abdichtungen von Särgen sowie die Totenbekleidung müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht abbaubaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCB-, Formaldehyd-abspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährlichen Lacke oder Zusätze enthalten. Für Sargbeschläge und die Auskleidung von Särgen sind Kunststoffe und sonstige nicht abbaubare Werkstoffe nur zulässig, soweit deren Umweltverträglichkeit bzw. Schadstofffreiheit nachgewiesen ist. Wurde wegen einer Überführung ein Metallsarg oder ein Holzsarg mit Metalleinsatz verwendet, so ist die Friedhofsträgerin vor der Beisetzung davon in Kenntnis zu setzen. Soweit gesetzliche Bestimmungen zum Gesundheitsschutz nicht entgegenstehen, ist der Bestatter verpflichtet, diesen Sarg vor Schließung des Grabes teilweise zu öffnen. Werden Verstorbene in verschlossenen Metallsärgen bestattet, so ist eine Wiederbelegung dieser Grabstelle nicht mehr möglich. Särge dürfen maximal 2,10 m lang, 0,75 m hoch und 0,75 m breit sein. Die Maße von Überurnen sollen 30 cm Höhe und 25 cm Breite bei Beisetzungen in der Erde nicht überschreiten. Anträge auf Maßabweichungen bei Särgen und Urnen müssen dem Friedhofsträgerin spätestens 36 Stunden vor der Beisetzung vorliegen. In Urnenkammern sind die Maße der Überurnen entsprechend der Kammergröße sowie der vorgesehenen Anzahl der Bestattungen vorzusehen. Überurnen, die in Urnenkammern beigesetzt werden, dürfen nur aus beständigem, nicht abbaubarem Material bestehen. Für die Beisetzung in ausgemauerten Gruftanlagen sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
(7) Die Friedhofsträgerin kann Särge und Urnen, die nicht den vorstehenden oder den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, zurückweisen.
(8) Urnen sind unmittelbar vor der Beisetzung den Beauftragten der Friedhofsträgerin zur Überprüfung vorzuweisen. Bereits bei der Anmeldung zur Bestattung sind das Material der Urne und ggfs. der Überurne zu benennen.
§ 10 Benutzung der Aufbahrungsräume und Friedhofshallen
(1) Die Aufbahrungsräume und Friedhofshallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zu deren Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsträgerin und in Begleitung von Mitarbeitenden der Friedhofsträgerin oder eines Bestattungsinstitutes betreten werden. Nutzer und Besucher haben die Anordnungen der Friedhofsverwaltung zu beachten.
(2) Sofern keine infektionsschutzrechtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen jederzeit sehen. Besuche außerhalb der Dienstzeiten des Friedhofspersonals organisieren die Bestatter. Die Särge sind rechtzeitig vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. Die Friedhofsträgerin ist berechtigt, die Särge früher schließen zu lassen.
(3) Es ist dafür zu sorgen, dass von Toten keine Gesundheitsgefahren ausgehen. Bei Einlieferung des Sarges ist der Bestatter verpflichtet, die Friedhofsträgerin auf mögliche Gesundheitsgefahren hinzuweisen (z. B. durch einen Hinweis auf der Außenseite der Aufbahrungsraumtüre, Eintragung ins Einlieferungsbuch und entsprechende Sargkennzeichnung). Bestand zum Zeitpunkt des Todes eine meldepflichtige oder gefährliche übertragbare Krankheit oder besteht der Verdacht auf eine solche Erkrankung, so sind die Schutzvorkehrungen zu treffen, die bei der Leichenschau oder von der unteren Gesundheitsbehörde bestimmt werden. Die Särge dieser Verstorbenen
sollen in einem besonderen Aufbahrungsraum aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Verstorbenen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung der städtischen Gesundheitsbehörde.
(4) Die Verstorbenen sind nicht konserviert und spätestens 36 Stunden nach dem Tode, jedoch nicht vor Ausstellung der ärztlichen Todesbescheinigung, in die Friedhofshalle zu überführen. Auf Antrag von Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde die Aufbewahrung Toter an einem anderen geeigneten Ort genehmigen, wenn ein ärztliches Zeugnis bescheinigt, dass hiergegen keine Bedenken bestehen.
Die Vorschriften des § 11 des Bestattungsgesetzes bleiben unberührt. Die Friedhofsträgerin kann in begründeten Fällen die Benutzung einer Kühlzelle verlangen.
§ 11 Trauer- und Gedenkfeiern
(1) Die Friedhofsträgerin setzt Ort, Zeit und Dauer der Trauerfeier und der Bestattung fest. Nach Möglichkeit sollen dabei die Wünsche des Verstorbenen oder der Hinterbliebenen berücksichtigt werden. Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen von der Friedhofsträgerin
vorgesehenen Stelle des Friedhofes abgehalten werden.
(2) Die Friedhofsträgerin kann die Benutzung des Feierraumes untersagen, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen oder gefährlichen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Die Trauerfeiern inklusive Vor- und Nachbereitung sollen jeweils nicht länger als 60 Minuten dauern. Kostenpflichtige Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsträgerin. Für die Einhaltung der Termine ist der beauftragte Bestatter verantwortlich; ist kein Bestatter beauftragt, ist der Auftraggeber der Beisetzung oder der Trauerfeier verantwortlich. Der Verantwortliche ist verpflichtet, zusätzliche Aufwendungen oder Schäden, die mittelbar oder unmittelbar aus der Nichteinhaltung des Termins entstehen, zu ersetzen. Die Nichteinhaltung eines festgesetzten Termins kann als Ordnungswidrigkeit gemäß § 32 geahndet werden.
(4) Totengedenkfeiern oder andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsträgerin; sie sind spätestens vier Wochen vorher zu beantragen. Die Friedhofsträgerin kann die Erlaubnis versagen, wenn der Widmungszweck des Friedhofs oder andere organisatorische Hinderungsgründe (z.B. notwendiger Personaleinsatz) entgegenstehen. Gebühren für die Trauerhallennutzung an den Totengedenktagen Allerheiligen, Volkstrauertag, Totensonntag sowie in der Voroster- und Osterzeit (Karfreitag, Karsamstag, Ostersonntag, Ostermontag) werden nicht erhoben für Totengedenkfeiern der Stadt, der christlichen Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie von Vereinen, deren überwiegender Zweck das Totengedenken ist. Eine Gebührenbefreiung schließt die Notwendigkeit einer Erlaubnis nach Satz 1 nicht aus.
(5) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen ist rechtzeitig vorab (in der Regel mindestens vier Wochen vorher) bei der Friedhofsträgerin anzumelden.
(6) Die Nutzung der in den Feier- und Aufbahrungsräumen vorhandenen Einrichtungsgegenstände (insbesondere Orgeln) sowie die Veränderung der Dekoration ist nur mit Zustimmung der Friedhofsträgerin erlaubt.
§ 12 Ausheben der Gräber, Öffnen und Verschließen der Urnenkammern
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsträgerin ausgehoben und wieder geschlossen.
(2) Der Auftraggeber der Beisetzung ist verpflichtet, Grabmale und Einfassungen (einschließlich der Fundamente), Aufwuchs und Grabzubehör rechtzeitig (spätestens bis 9.00 Uhr des dem Beisetzungstag vorausgehenden Arbeitstages der Friedhofsträgerin) vor dem Ausheben der Gräber zu entfernen, wenn die ordnungsgemäße Bestattung dies erfordert. Die gleiche Verpflichtung trifft den Verantwortlichen oder Nutzungsberechtigten der Nachbargrabstätte, wenn deren Aufwuchs, Grabzubehör, Grabmal oder Einfassung die Beisetzung beeinträchtigt. Die Friedhofsträgerin informiert den Verantwortlichen oder Nutzungsberechtigten der Nachbargrabstätte.
Sofern die Vorgenannten die Arbeiten nicht rechtzeitig durchgeführt haben, kann die Friedhofsträgerin die Bestattung verweigern. Für die sachgerechte Aufbewahrung der entfernten Gegenstände ist der Eigentümer verantwortlich.
(3) Eine Bestattung soll nicht durchgeführt werden, wenn hierdurch die Standsicherheit oder die Lebensfähigkeit eines vorhandenen Baumes gefährdet würde. In diesem Fall wird eine Grabstätte gleicher Art zur Verfügung gestellt.
(4) Das Öffnen und Verschließen der Grabkammern in Stelen und Urnenwänden obliegt ausschließlich dem Personal der Friedhofsträgerin oder ihren Beauftragten.
§ 13 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit beträgt
- für Verstorbene in Särgen über 1,20 m 25 Jahre
- für Totgeburten und Kinder in Särgen bis 1,20 m 15 Jahre
- für Aschen- und Urnenerdbestattungen 15 Jahre
- für Bestattungen in Urnenstelen/-wänden 15 Jahre
- für Fehlgeburten (unter 500 Gramm) 10 Jahre
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit kann eine weitere Beisetzung erfolgen. Dies setzt voraus, dass die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben ist. Das Nutzungsrecht ist für alle Grabstellen einer Grabstätte so zu verlängern, dass sie für alle Grabstellen einer Grabstätte zum selben Zeitpunkt endet.
(3) Der Ablauf der Ruhezeiten wird durch Ausgrabungen oder Umbettungen nicht unterbrochen oder gehemmt.
(4) Wenn an einer Urnenkammer oder –stele
a) das Nutzungsrecht erloschen ist oder
b) die Ruhezeit der bereits erfolgten Urnenbestattung abgelaufen ist und eine Überbeerdigung gewünscht wird, werden die Aschen auf einem von der Friedhofsverwaltung festgelegten Grabfeld in der Erde oder auf Wunsch des Nutzungsberechtigten gebührenpflichtig in einer anderen Grabstätte beigesetzt.
§ 14 Ausgrabungen und Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Särgen und Urnen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Friedhofsträgerin. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, der dem aus Artikel 1 des Grundgesetzes abzuleitenden Grundsatz der Totenruhe vorgeht. Umzüge oder körperliche Gebrechen gehören zum allgemeinen Lebensrisiko
und stellen regelmäßig keinen wichtigen Grund dar.
(3) Verstorbene, die ohne Sarg oder in vergänglicher Urne bestattet wurden, können nicht umgebettet werden.
(4) Ausgrabungen und Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte, bei anonymen Grabstätten der Auftraggeber der Beisetzung. Ist der Nutzungsberechtigte verstorben, ist auch derjenige antragsberechtigt, auf den das Nutzungsrecht gemäß § 16 Absatz 6 übergehen würde.
(5) Ausgrabungen und Umbettungen von Särgen und Urnen wird in den ersten fünf Jahren der Ruhezeit nur zugestimmt, wenn ein dringendes öffentliches Interesse vorliegt.
(6) Nach Ablauf der Ruhezeit können Umbettungen auch in belegte Grabstätten aller Art vorgenommen werden.
(7) Ausgrabungen und Umbettungen werden ausschließlich von der Friedhofsträgerin durchgeführt. Der Zeitpunkt der Ausgrabung wird von ihr bestimmt. Sargausgrabungen finden ausschließlich in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März eines jeden Jahres statt.
(8) Die Kosten der Ausgrabung oder Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen dadurch entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. Dieser ist auch zur Wiederherrichtung der Grabstätte, aus der ausgebettet wurde, verpflichtet. Bei Ausgrabungen aus einstelligen Sarg- oder Urnen-Grabstätten (laut alten Satzungen „Reihen- und Urnenreihengrabstätten“) erlischt das Nutzungsrecht nach der Ausbettung sofort, sofern nicht noch laufende Ruhezeiten in der Grabstätte zu berücksichtigen sind. Die Grabstätte wird von der Friedhofsträgerin kostenpflichtig abgeräumt. Für die Unterhaltung der Rasenfläche bis zum Ablauf des Nutzungsrechts erhebt die Friedhofsträgerin eine Gebühr nach der jeweils geltenden Gebührensatzung für die städtischen Friedhöfe in Mülheim an der Ruhr.
(9) Ausgrabungen zu anderen als zu Umbettungszwecken bedürfen behördlichen oder richterlichen Anordnungen. Dies gilt auch für die Entnahme von Urnen aus Urnenkammern vor Ablauf der Ruhezeit.
(10) An Ausgrabungen oder Umbettungen dürfen nur die von der Friedhofsträgerin zugelassenen Personen teilnehmen; Angehörige und andere Zuschauer sind grundsätzlich ausgeschlossen. Absatz 9 Satz 2 gilt entsprechend.
IV. Grabstätten
§ 15 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind Eigentum der Friedhofsträgerin.
(2) Für die Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich; wurde kein Nutzungsrecht verliehen, ist es der Auftraggeber der letzten Beisetzung. Diese Verpflichtung endet mit Ablauf der Nutzungsdauer.
(3) Beeinträchtigungen der Grabstätten durch die natürlichen Lebensäußerungen von Bäumen und Pflanzen sind zu dulden. Für durch Naturereignisse verursachte Schäden an Grabstätten, Grabmalen, Einfassungen oder Grabzubehör sowie Vandalismusschäden haftet die Friedhofsträgerin nicht, es sei denn, ihr falle grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last.
(4) Die auf den Friedhöfen vorhandenen, zu unterscheidenden Angebote an Grabstätten sind den §§ 17 bis 20 zu entnehmen; die jeweiligen Grabmaße der Anlage „Abmessungen von Grabstätten“, die wesentlicher Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 16 Nutzungsrecht
(1) An den Grabstätten können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung, Verlängerung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an den Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(2) Rechte an Grabstätten können von natürlichen oder juristischen Personen erworben werden. An jeder Grabstätte kann nur eine natürliche oder juristische Person nutzungsberechtigt sein. Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, der Friedhofsträgerin jeden Wohnungswechsel unverzüglich mitzuteilen. Für Schäden, die aus der Unterlassung dieser Mitteilung entstehen, ist die Friedhofsträgerin nicht ersatzpflichtig.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht - mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 13 – nach vollständiger Zahlung der fälligen Gebühr.
(4) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Nutzungsberechtigte von mehrstelligen Sarg-Grabstätten und Urnengrabstätten haben überdies das Recht, in der Grabstätte beigesetzt zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen in der Grabstätte zu entscheiden, sofern hiergegen organisatorische Regelungen oder Bedarfe der Friedhofsträgerin nicht entgegenstehen. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte, sofern diese nicht durch Bestimmungen dieser Satzung ausdrücklich ausgeschlossen wird.
(5) Das Recht, über andere Beisetzungen zu entscheiden, ist nicht verkäuflich oder gewerblich nutzbar. Die Friedhofsträgerin kann für Grabstätten auf Sonderfeldern Ausnahmen zulassen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Eine satzungswidrige Veräußerung oder gewerbliche Nutzung wird unterstellt, wenn ein Nutzungsberechtigter zwei oder mehr Grabstätten erwirbt und dort innerhalb eines Jahres mehr als vier Beisetzungen stattfinden sollen.
In diesem Fall ist die Friedhofsträgerin berechtigt, weitere Beisetzungen oder Graberwerbe des Nutzungsberechtigten auszuschließen. Es sei denn, der Nutzungsberechtigte kann nachweisen, dass keine Veräußerung oder gewerbliche Nutzung von Nutzungsrechten beabsichtigt ist.
(6) Bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber aus dem in Satz 3 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine Vereinbarung übertragen. Aufgrund dieser Vereinbarung ist die Friedhofsträgerin berechtigt, das Nutzungsrecht nach dem Tode des Nutzungsberechtigten auf den Rechtsnachfolger umzuschreiben. Wird bis zum Ableben
des Erwerbers keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachfolgender Reihenfolge – nach deren Zustimmung – auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
1. auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner,
2. auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
3. auf die Stiefkinder,
4. auf die Enkel, in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Mütter oder Väter,
5. auf die Eltern,
6. auf die Geschwister,
7. auf die Stiefgeschwister,
8. auf die nicht unter Nr. 1 bis 7 fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 1 bis 8 müssen die Beteiligten einen Nutzungsberechtigten bestimmen. Für den Fall der Nichtbenennung wird der Älteste innerhalb der jeweiligen Gruppe Nutzungsberechtigter. In den Fällen, in denen vor Erlass dieser Satzung ein Nutzungsrecht auf mehrere Erben übergegangen
und daher für eine Grabstätte mehrere Erwerbsurkunden ausgestellt worden sind, sollen sich die Berechtigten auf einen Nutzungsberechtigten einigen.
(7) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach dem Tod des Nutzungsberechtigten auf sich umschreiben zu lassen. Die Übertragung von Nutzungsrechten wird erst mit Zustimmung der Friedhofsträgerin rechtswirksam. Ein Anspruch auf Zustimmung besteht nicht.
(8) Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes erfolgt auf Antrag. Die Verlängerung richtet sich nach den am Tage der Antragstellung geltenden vorgenannten Bestimmungen und Gebühren. Solange ausreichend Grabstätten zur Verfügung stehen, kann Nutzungsrecht erworben und verlängert werden. Die Verlängerung kann versagt werden, wenn ein wichtiger Grund entgegensteht.
(9) Über den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der Nutzungsberechtigte rechtzeitig vorab durch
1. ein persönliches Anschreiben informiert. Falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, wird er durch
2. eine öffentliche Bekanntmachung im städtischen Amtsblatt sowie
3. einen Hinweis auf der Grabstätte
darauf hingewiesen.
Einen Monat nach Ablauf des Nutzungsrechtes kann die Friedhofsträgerin über die Grabstätte verfügen.
(10) Auf das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen Zahlung einer Gebühr vorzeitig verzichtet werden. Ein Verzicht ist grundsätzlich nur für die gesamte Grabstätte möglich; die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen zulassen, wenn die Lage der Grabstätte eine Teilung zulässt. Waldgrabstätten können nicht geteilt werden.
(11) Eine Erstattung der entrichteten Erwerbsgebühren erfolgt nicht. Bei teilbelegten Grabstätten wird die Unterhaltungsgebühr nur für die belegten Grabstellen erhoben, wenn die Grabstätte teilbar ist.
(12) Eine Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit bedarf der Zustimmung der Friedhofsträgerin; sie ist abhängig von den Bodenverhältnissen. Werden bei einer Wiederbelegung vollständig erhaltene Körper gefunden, so ist das Grab unverzüglich zu schließen. Es darf erst nach einer von der Friedhofsträgerin bestimmten Frist wiederbelegt werden.
(13) Historische Grabstätten auf dem Altstadtfriedhof, deren Nutzungsrechte durch Friedhofsschließung erloschen waren, werden als "große Urnen-Grabstätten" zur Beisetzung von maximal vier Urnen angeboten. Sie unterliegen den Bestimmungen des Gesetzes zum Schutze und zur Pflege von Denkmälern im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz NW) in der jeweils gültigen Fassung. Nutzungsrechte an diesen Grabstätten entstehen durch Aushändigung der Erwerbsurkunde. Eine Gebührenpflicht
für den Graberwerb entsteht mit der ersten Beisetzung. Ab dem Beisetzungsdatum werden nach der dann geltenden Friedhofs- sowie Gebührensatzung für die städtischen Friedhöfe in Mülheim an der Ruhr Erwerbsgebühren erhoben. Die Nutzungsberechtigten dieser Grabstätten sind verpflichtet, während der gesamten Nutzungszeit Anweisungen
der Friedhofsträgerin zur Erhaltung der historischen Substanz der Grabstätten zu beachten. Die Anweisungen bedürfen der Schriftform.
§ 17 Sarg-Grabstätten
(1) Sarg-Grabstätten sind Grabstätten zur Beisetzung von Särgen, an denen ein Nutzungsrecht zunächst für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird; das Nutzungsrecht ist auf Antrag verlängerbar. Nähere Regelungen dazu sind den §§ 13 und 16 dieser Satzung zu entnehmen.
(2) Grabstätten für die Beisetzung von Särgen werden bereitgestellt als:
1. Sarg-Erdgrabstätten
Es werden ein- oder mehrstellige Erd-Grabstätten abgegeben. Es ist die zusätzliche Beisetzung eines Kindes in einem Sarg bis zu 1,00 m Länge und einer maximalen
Höhe von 0,30 m möglich. Einstellige Grabstätten haben grundsätzlich eine Nutzungszeit von 25 Jahren, können aber auf Antrag verlängert werden. Zusätzlich können in der Grabstätte vier Urnenbeisetzungen gegen Entrichtung der jeweils hierfür in der Gebührensatzung bestimmten Gebühr erfolgen.
2. Familien-Erdgrabstätten
Sie bestehen aus zwei oder mehr Grabstellen und sind von Hecken umgeben, die von der Friedhofsträgerin unterhalten werden.
3. Erdgrabstätten für Kinder
In einem Grab für Kinder darf nur eine Urnen- oder eine Sargbestattung bis zu einer Sarggröße von 1,20 m erfolgen.
4. Sternenfeld - Grabfeld für Fehlgeburten
Mehrere Fehlgeburten (unter 500 Gramm) können in einem Sarg mit einer Größe von bis zu 0,60 m Länge und bis zu 0,25 m Breite in einer Grabstätte auf dem "Sternenfeld" beigesetzt werden. Das Grabfeld wird als Rasenfläche angelegt. Die Pflege obliegt ausschließlich der Friedhofsträgerin.
5. Gruftanlagen
In Ausnahmefällen können Sonderbauten, in denen Särge und Urnen ohne Erdbedeckung abgestellt werden (Gruftanlagen), nach einem Einzelgenehmigungsverfahren zugelassen werden. Bei Inkrafttreten dieser Satzung noch bestehende Nutzungsrechte an Gruftanlagen können wiedererworben werden.
Zubelegungen können zugelassen werden, solange die festgesetzte Belegungskapazität noch nicht ausgeschöpft und zum Zeitpunkt der Beisetzung ein Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit besteht oder erworben wird. Wiederbelegungen sind ausgeschlossen. Zubelegungen können aus wichtigem Grund (z. B. baulicher Zustand der Gruftanlagen) ausgeschlossen werden. Die Größe der Gruftanlagen ist in Quadratmetern festgelegt.
6. Waldgrabstätten
Waldgrabstätten bestehen aus mindestens zwei Grabstellen und werden als Lichtungen in Baumbeständen angelegt. Auf jeder Grabstelle einer Waldgrabstätte kann entweder eine Sarg- oder eine Urnenbeisetzung erfolgen.
(3) Mehrstellige Grabstätten (ausgenommen Wald- und Familiengrabstätten sowie Gruftanlagen) können grundsätzlich geteilt werden, sofern alle durch die Teilung entstehenden Grabstätten direkt von einem Friedhofsweg erreichbar sind. Die weiteren Genehmigungsmodalitäten sind vorab mit der Friedhofsträgerin abzustimmen.
(4) Grabstätten können nach Zustimmung der Friedhofsträgerin erweitert werden; dies gilt nicht für Grabstätten in Urnenstelen und Urnenwänden. Dazu ist es erforderlich, das Nutzungsrecht für die zusätzlichen Stellen zu erwerben; dabei wird das zum Zeitpunkt des Zukaufs längste Nutzungsrecht berücksichtigt.
§ 18 Urnen-Grabstätten
(1) Urnen-Grabstätten sind Grabstätten zur Beisetzung von Urnen, an denen ein Nutzungsrecht zunächst für die Dauer von 15 Jahren verliehen wird; das Nutzungsrecht ist auf Antrag verlängerbar. Nähere Regelungen dazu sind den §§ 13 und 16 dieser Satzung zu entnehmen.
(2) Bereitgestellt werden Urnen-Grabstätten als:
1. Urnen-Erdgrabstätten
Es werden ein- oder mehrstellige Erd-Grabstätten abgegeben. Auf einstelliger Urnengrabstätte kann nur eine Urne beigesetzt werden. Auf mehrstelligen grundsätzlich zwei Urnen, auf Antrag sind bis zu vier Urnenbeisetzungen dort möglich. Urnen-Grabstätten haben grundsätzlich eine Nutzungszeit von 15 Jahren, können aber auf Antrag verlängert werden.
2. denkmalwerte Urnen-Grabstätten
In diesen Grabstätten kann eine Urne beigesetzt werden. Zusätzlich können in der Grabstätte drei weitere Urnenbeisetzungen gegen Entrichtung der hierfür in der Gebührensatzung bestimmten Gebühr erfolgen.
3. Urnenkammern in Urnenstelen und Urnenwänden
Kammern in Urnenstelen und Urnenwänden dienen ausschließlich der Aufnahme von Urnen. Eine Zubettung von maximal 2 weiteren Urnen ist gegen Entrichtung der hierfür in der Gebührensatzung bestimmten Gebühr nur möglich, wenn auf Überurnen verzichtet wird. Die Urnen dürfen nicht vor Ablauf der Ruhefrist zersetzbar sein. Diese Grabstätten wurden als Gemeinschaftsanlage entwickelt. Ablageflächen werden lediglich in begrenztem Umfang angeboten, um die zur Beisetzung mitgebrachten Kränze und Gestecke aufzunehmen und allen Nutzungsberechtigten die Möglichkeit zu bieten, zu Gedenktagen kleine Gebinde vorübergehend abzulegen. Die Friedhofsträgerin ist berechtigt, ohne vorherige Information der Nutzungsberechtigten/Eigentümer widerrechtlich aufgestellten dauerhaften Grabschmuck aller Art zu entfernen und zu entsorgen, um die bestimmungsgemäße Nutzung der umgebenden Friedhofsflächen sowie die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Die Anbringung von Grablichten oder ähnlichem an den Verschlussplatten ist nicht zulässig. Vasenhalter können auf Antrag genehmigt werden, wenn sie eine Größe von 12/8/3 cm (H/B/T) nicht überschreiten.
§ 19 Gepflegte Gemeinschaftsgrabstätten für Särge und/oder Urnen
(1) Gepflegte Gemeinschaftsgrabstätten sind Grabstätten, die unter besonderen Bedingungen von der Friedhofsträgerin auf speziellen Grabfeldern nach Bedarf eingerichtet werden. Dazu gehören Sarg- und Urnen- Grabstätten, deren Pflege mit Veranlassung der Beisetzung beziehungsweise mit dem Erwerb des Nutzungsrechts unwiderruflich durch individuelle Festlegungen der Friedhofsträgerin in den Ausbauplänen für die einzelnen Grabfelder bis zum Ablauf des Nutzungsrechts sichergestellt wird.
(2) Es werden angeboten:
1. Hainbestattungen
- einstellige Urnen-Grabstätten (Nutzungsdauer 15 Jahre) und
- einstellige Sarg-Grabstätten (Nutzungsdauer 25 Jahre)
In Bestattungshainen werden Särge oder Urnen im Rasen besonders gestalteter Grabfelder beigesetzt. Der Name des Verstorbenen wird auf einem Gemeinschaftsgrabmal eingeprägt. Eine Verlängerung beziehungsweise ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
2. Baumbestattungsfelder für Urnen
Für eine Nutzungsdauer von 15 Jahren können angeboten werden:
- einstellige Urnen-Grabstätten unter einem Baum, die der Reihe nach mit je einer Urne belegt werden. Eine Verlängerung bzw. ein Wiedererwerb von einstelligen Urnen-Grabstätten ist nicht möglich.
- sechsstellige Urnen-Grabstätten unter dem gewünschten Familienbaum zur Beisetzung auf Baumbestattungsfeldern werden Urnen im Wurzelbereich von Bäumen beigesetzt.
Erstaufmachung, Gestaltung, Aufstellung von Grabmalen und Pflege dieser Anlage obliegen ausschließlich der Friedhofsträgerin oder deren Beauftragten. Zur Beisetzung zugelassen werden ausschließlich Aschebehältnisse aus sich kurzfristig zersetzendem
Material. Bäume, die umgestürzt sind oder aus Verkehrssicherheitsgründen entfernt werden müssen, werden durch die Friedhofsträgerin ersetzt. Kranz- und Blumenschmuck ist auf diesen Grabstätten ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Ablageflächen niederzulegen. Dauerhafter Grabschmuck ist weder auf den Grabstätten noch auf den Ablageflächen gestattet. Die Friedhofsträgerin ist - um eine bestimmungsgemäße Nutzung der Ablageflächen zu gewährleisten - berechtigt, diese Gegenstände entschädigungslos zu entfernen und zu entsorgen.
3. Urnengemeinschaftsgrabstätten
Für eine Nutzungsdauer von 15 Jahren können einstellige Urnen-Grabstätten angeboten werden. Dabei handelt es sich um Urnenerdgrabstätten, die in einer gepflegten Gemeinschaftsgrabanlage zusammengelegt werden. Die Gemeinschaftsanlage wird gärtnerisch aufgemacht und mit Gehölzen, Bodendeckern oder Stauden bepflanzt; zudem wird zum Abschluss ein Gedenkzeichen mit den Namen aller dort Beigesetzten aufgestellt. Eine Verlängerung bzw. ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
4. Partnergrabstätten
Es werden angeboten:
- zweistellige Grabstätten zur Beisetzung von zwei Särgen oder zwei Urnen je Grabstätte
- Urnen-Grabstätten zur Beisetzung von zwei Urnen
Es kann nur bis zum Ende der Ruhezeit des zuletzt beizusetzenden Partners verlängert oder wiedererworben werden.
5. Grabstätten für Särge und Urnen im Sondergrabfeld
Dabei handelt es sich um Grabstätten, die ganz oder teilweise gärtnerisch aufgemacht und mit Gehölzen, Bodendeckern, Stauden oder Rasen bepflanzt werden. Grabmale werden entsprechend den Festsetzungen der Sonder-Grabstätten zugelassen.
Die Räumung der Grabstätten ist in der Grabnutzungsgebühr der gepflegten Grabangebote enthalten und wird nach Ablauf des Nutzungsrechts ausschließlich durch die Friedhofsträgerin getätigt.
§ 20 Sonder-Grabstätten
Sondergrabstätten sind Grabstätten, für die aufgrund ihrer Gestaltung und Bestattungsform besondere Regelungen bei Erwerb des Nutzungsrechtes getroffen werden. Es sind vorhanden:
1. Anonyme Grabstätten
Anonyme Grabstätten sind als Rasenflächen angelegte Sarg- oder Urnengrabstätten, die der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Die Beisetzungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, die Grablage beziehungsweise der Beisetzungsfriedhof wird nicht bekannt gegeben. Ein Nutzungsrecht wird nicht verliehen; eine Verlängerung beziehungsweise ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
2. Aschestreufelder
Die Friedhofsträgerin weist auf mindestens einem Friedhof eine Rasenfläche als Aschestreufeld aus. Dort wird die Totenasche derjenigen, die dies schriftlich bestimmt haben, durch Verstreuen beigesetzt. Die Belegungszeit jedes Aschestreufeldes beträgt 15 Jahre. Die Verfügung von Todes wegen ist der Friedhofsträgerin im Original oder als öffentlich beglaubigte Abschrift mit dem Personalausweis des Verstorbenen bei der Anmeldung vorzulegen. Die Anlieferung der Aschen (Korngröße maximal 3 bis 4 mm) hat in Urnen oder anderen dauerhaft versiegelten Behältnissen zu erfolgen, die es der Friedhofsträgerin ermöglichen, sie zweifelsfrei einem Verstorbenen zuzuordnen. Das Verstreuen der Aschen erfolgt durch oder unter Aufsicht der Friedhofsträgerin. Die Pflege der Aschestreufelder obliegt ausschließlich der Friedhofsträgerin und ist durch die Beisetzungsgebühr abgegolten. Kranz- und Blumenschmuck ist ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Ablageflächen niederzulegen. Dauerhafter Grabschmuck ist weder auf den Grabstätten noch auf den Ablageflächen gestattet. Die Friedhofsträgerin ist - um eine bestimmungsgemäße Nutzung der Ablageflächen zu gewährleisten - berechtigt, diese Gegenstände entschädigungslos zu entfernen und zu entsorgen.
3. Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten − einzeln oder in geschlossenen Feldern − obliegt ausschließlich der Friedhofsträgerin. Sofern Grabstätten festgelegt werden, bleiben diese erhalten, solange der Friedhof besteht. Bei einer Entwidmung entscheidet der Rat der Stadt oder einer seiner Ausschüsse über eine eventuelle Verlegung der Grabstätten.
4. Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
Für die Anlage und Unterhaltung der Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gilt das „Gesetz über die Erhaltung der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz)“.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 21 Allgemeines
(1) Jede Grabstätte ist so anzulegen, zu gestalten und Instand zu halten, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt wird. Dies gilt entsprechend für Grabschmuck: verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Die Grabstätten sind entsprechend der Anzahl ihrer Stellen so zu gestalten, dass optisch erkennbar ist, ob es sich um ein- oder mehrstellige Grabstätten handelt. Rasenflächen sind nur auf Familiengrabstätten (bis 50 v. H. der Grabfläche) und auf Waldgrabstätten (bis 100 v. H. der Grabfläche) zulässig. Ausnahmen können von der Friedhofsträgerin auf Antrag zugelassen werden. Bereits erworbene Grabstätten können im Einzelfall nach Prüfung durch die Friedhofsträgerin zu einer Rasenfläche umgewandelt werden; das Nutzungsrecht bleibt erhalten. Für die Rasenpflege ist eine Jahresgebühr im Voraus in einer Summe zu entrichten. Eine Bepflanzung ist dann nicht mehr möglich. Das Grabmal kann nur unter bestimmten Bedingungen, die mit der Friedhofsträgerin zu klären sind, erhalten bleiben. Bei Hecken kann die Friedhofsträgerin die Pflanzenart in den Belegungsplänen festsetzen. Noch vorhandene, von den Festsetzungen abweichende Heckenpflanzen sind anlässlich einer Beisetzung oder eines Wiedererwerbs des Nutzungsrechts entsprechend anzupassen. Die Hecken sind in der nachstehenden Höhe und Breite zu unterhalten:
Höhe bis 0,30 m, Breite bis 0,20 m
Auf einzelnen Friedhofsteilen gibt es zwischen zwei Grabstätten lediglich eine seitliche Trennhecke. Ihre Unterhaltung obliegt dem Nutzungsberechtigten der Grabstätte, der jeweils links von ihr für die Grabstätte verantwortlich ist.
(2) Die Bepflanzung darf andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Die Friedhofsträgerin ist auch ohne vorherige Information des Nutzungsberechtigten oder Verantwortlichen berechtigt, die Bepflanzung zu entfernen, wenn dies zur Durchführung einer Beisetzung auf der Nachbargrabstätte erforderlich ist. Die Friedhofsträgerin ist nicht verpflichtet, die aus den vorgenannten Gründen
entfernten Pflanzen oder Gehölze aufzubewahren. Die Höhe von Gehölzen darf das auf der Grabstätte vorhandene stehende Grabmal beziehungsweise die für die jeweilige Grabart zulässige Höhe von stehenden Grabmalen nicht überschreiten.
(3) Mit Ablauf des Nutzungsrechts an Grabstätten oder nach Verzicht des Nutzungsrechtes sind diese in abgeräumtem Zustand zu übergeben. Die Grabstätte ist dem umliegenden Geländeniveau angepasst einzuebnen und mit Rasen einzusäen.
(4) Kommt der Verantwortliche seinen Verpflichtungen nicht nach, sorgt die Friedhofsträgerin für eine unverzügliche Umsetzung; gegebenenfalls findet § 32 (Ordnungswidrigkeiten) Anwendung. Pflanzen, Grabmale, Grabzubehör und sonstige auf der Grabstätte vorgefundene Gegenstände fallen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofträgerin.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsträgerin.
§ 22 Gestaltungsmöglichkeiten
(1) Es werden
- Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
- Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
angeboten.
(2) Wird von der Wahlmöglichkeit nicht ausdrücklich Gebrauch gemacht, erfolgt die Beisetzung in einer Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften.
§ 23 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. §§ 21, 24 Absatz 3 und 26 bleiben unberührt.
(2) Grabstätten mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften werden auf dem Hauptfriedhof als Sargerd- und Urnengrabstätten angeboten. Erdgrabstätten für Kinder gelten auf allen städtischen Friedhöfen als Grabstätten mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.
§ 24 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Bei Erdgrabstätten sind binnen sechs Monaten nach der Beisetzung die Abtragung des Hügels und die Begradigung sowie Bepflanzung der Grabfläche zu mindestens 25 v. H. mit Gehölzen oder Bodendeckern zu veranlassen und dauerhaft zu erhalten.
(2) Bei Voraberwerb von Nutzungsrechten ist für die Grabstätte binnen zwei Monaten nach dem Erwerb die Bepflanzung der Grabfläche zu mindestens 25 v. H. mit Gehölzen oder Bodendeckern zu veranlassen. Sie kann bis zur ersten Beisetzung zu den in der Gebührensatzung festgelegten jährlichen Pflegegebühren durch die Friedhofsträgerin als Rasenfläche gepflegt werden. Die Gebühren sind beim Ersterwerb für fünf Jahre zu entrichten und werden mit der Gebühr für die erste Beisetzung verrechnet; anschließend ist eine jährliche Verlängerung möglich.
(3) Nicht erlaubt auf allen Grabstätten sind:
1. batteriebetriebene Grablaternen und Grabgestaltungsteile
2. Grablaternen über 0,50 m Höhe oder 0,30 m Breite einschließlich Sockel (sie gelten als bauliche Anlage und sind somit genehmigungspflichtig)
3. Aufstellen von Ruhesitzen
(bei einzelnen drei- oder mehrstelligen Sarg-Grabstätten per Grabmalantrag* möglich – insbesondere auf Familien- und Waldgrabstätten / * gilt als bauliche Anlage)
4. Abdecken der Grabstätten oder Teilen davon mit Kunststofffolie,
5. Bestreuen von mehr als 75 v. H. der Fläche der Sarg-Grabstätten mit Sand, Lava, Steinen, Kies oder Splitt oder ähnlichem bis zu einer Korngröße von 70 mm,
6. das Aufstellen unangemessener Gefäße zur Aufnahme von Blumen (Konservendosen, Einmachgläser usw.) sowie jeglicher Grabbeigaben (z. B. Gartenzwerge, anstößige Figuren o. ä.).
(4) Einfassungen auf Grabstätten sind grundsätzlich zugelassen. Aus bestattungstechnischen Gründen kann die Friedhofsträgerin jedoch in Einzelfällen auf einzelnen Grabfeldern im Rahmen der Prüfung eines Grabmalantrages (siehe § 27 dieser Satzung) die Verlegung von Einfassungen ablehnen.
(5) Auf jeder Sarg-Grabstätte dürfen Trittplatten verlegt werden. Es sind nur Trittplatten aus Ruhr- beziehungsweise Wesersandstein oder der Steinart des Grabmales in einer Größe von maximal 0,50 x 0,50 m zugelassen. Glatte Trittplatten sind rutschsicher aufzurauen. Die Pflanzfläche von mindestens 25 v. H. der Fläche von Sarg-Erdgrabstätten darf nicht durch Trittplatten und/oder liegende Grabmale unterschritten werden. Der entsprechende rechnerische Nachweis ist bei Grabmalen im Grabmalantrag zu führen.
(6) Die Anlegung von Stufen und Terrassen ist nur mit Genehmigung der Friedhofsträgerin zulässig. Es darf nur Naturstein verwandt werden.
§ 25 Denkmalschutz
(1) Friedhöfe stellen wesentliche Elemente der Stadt- und Raumplanung dar. Unterliegen sie oder Teile von ihnen den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen, sind diese zu erhalten, instand zu setzen und sachgemäß zu behandeln.
(2) Bei Grabmalen, die den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen unterliegen, sind zu den vorhandenen Gedenkzeichen zusätzliche Namenssteine gemäß § 27 Absatz 2 Buchstabe b) zugelassen. Sie sind dem geschützten Grabmal hinsichtlich Material, Bearbeitung, Form und Beschriftung anzupassen. Die Friedhofsträgerin kann im Einvernehmen mit der Unteren Denkmalbehörde
Ausnahmen zulassen.
(3) Bei Grabstätten, die den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen unterliegen, gelten die in § 21 Absatz 3 genannten Verpflichtungen nur für Grabzubehör, Bepflanzung und die nach Erwerb des Nutzungsrechtes aufgelegten Namenssteinen. Die Raseneinsaat entfällt. Kommt der Verantwortliche seinen Verpflichtungen nicht innerhalb der festgesetzten Frist nach, führt die Friedhofsträgerin diese Arbeiten auf dessen Kosten aus oder ist berechtigt, ein Zwangsgeld zu erheben.
(4) Das Nutzungsrecht an Grabstätten, die den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen unterliegen, wird entschädigungslos entzogen, wenn die schriftlichen Anweisungen zur Erhaltung der historischen Substanz der Grabstätte innerhalb einer jeweils schriftlich festzusetzenden
Frist nicht beachtet werden.
(5) Aktuell unterliegen nur Grabstätten auf dem städtischen Altstadtfriedhof den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen.
(6) Für bestehende Gräberfelder kann die Friedhofsträgerin zum Schutz wertvoller Grabstätten Erhaltungspflichten zur Bewahrung charakteristischer Gräber festlegen.
§ 26 Satzungswidrige Grabgestaltung und Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht satzungsgemäß gestaltet oder gepflegt, wird der gemäß § 15 Absatz 2 Verantwortliche schriftlich aufgefordert, die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist in Ordnung zu bringen. Ist die Anschrift des Verantwortlichen nicht bekannt, wird ein Hinweis auf der Grabstätte angebracht und es erfolgt ein einmonatiger öffentlicher Aushang auf dem Friedhof. Kommt der Verantwortliche der Aufforderung nicht nach, kann ihm das Nutzungsrecht entschädigungslos entzogen werden. Die Grabstätte kann auf seine Kosten abgeräumt und eingeebnet werden und wird bis zum Ablauf der letzten Ruhefrist als Rasenfläche unterhalten. Wurde für die Grabstätte kein Nutzungsrecht verliehen, wird die Grabstätte eingezogen. Pflanzen, ein eventuell aufstehendes Grabmal oder sonstige auf der Grabstätte vorgefundene Gegenstände fallen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsträgerin. Der Auftraggeber der letzten Beerdigung trägt
die Kosten für das Abräumen, Einebnen und die Unterhaltung als Rasenfläche. Bei Grabstätten, die den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen unterliegen, unterhält die Friedhofsträgerin die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten bis zum Ablauf des Nutzungsrechts.
(2) Sofern eine Grabstätte an drei aufeinander folgenden Jahren wegen nicht satzungsgemäßer Pflege aktenkundig wurde, ist die Friedhofsträgerin berechtigt, im dritten Jahr das Nutzungsrecht ohne Aufforderung zur Pflege zu entziehen sowie die Grabstätte einzuziehen. Die Grabstätte wird auf Kosten des Nutzungsberechtigten
abgeräumt und eingeebnet und bis zum Ablauf der letzten Ruhefrist als Rasenfläche
unterhalten.
(3) Bei Verwendung unzulässigen Grabschmucks gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte oder Verantwortliche der Aufforderung nicht nach, ist die Friedhofsträgerin berechtigt, den Grabschmuck auf dessen Kosten zu entfernen. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
§ 27 Grabmale, Einfassungen und bauliche Anlagen
(1) Allgemein
a) Auf städtischen Friedhöfen sind folgende Grabmale zugelassen:
1) aufrecht stehendes Grabmal
2) liegendes Grabmal als Gedenk- oder Erinnerungszeichen an einen Verstorbenen, das in der Regel beschriftet und/oder zum Beispiel mit Symbolen versehen ist
3) Urnenkammerplatte
b) Die Errichtung und jede Veränderung von stehenden und liegenden Grabmalen, Einfassungen/Steinkanten und baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsträgerin. Sie ist durch den Nutzungsberechtigten vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale, Einfassungen und baulichen Anlagen einzuholen. Die vorherige schriftliche Genehmigung ist auch dann erforderlich, wenn ein Grabmal bereits an einer anderen Stelle aufgestellt war.
c) Der Mindestabstand der Grabmale oder baulichen Anlagen zur Nachbargrabstätte darf 0,30 m nicht unterschreiten; für Abdeckungen sind Ausnahmetatbestände im Einzelfall zu prüfen.
d) Nicht genehmigungspflichtig sind Nachbeschriftungen von Grabmalen, sofern das Grabmal zu diesem Zweck nicht abgebaut oder wieder neu befestigt werden muss.
e) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche von stadtteilprägender Bedeutung sowie bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofsverwaltung. Sie werden in einem bei der Friedhofsverwaltung vorgehaltenen Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Entfernung oder Veränderung untersagen.
(2) Anforderungen auf Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
a) Grabmale dürfen nur aus Naturstein, Bronze, Holz, Eisen, Sicherheitsglas oder Stahl bestehen. Die Beschriftung muss handwerklich hergestellt sein. Grabmale müssen werkstoffgerecht, andere Werkstoffe nicht imitierend, handwerklich und technisch einwandfrei hergestellt sein.
b) Liegende Grabmale bis zu einer maximalen Größe von 0,50 x 0,50 m und einer Mindeststärke von 0,05 m werden auf Antrag generell genehmigt. Darüber hinaus gehende Maße der Höhe oder Breite werden in jedem Einzelfall geprüft und anschließend durch die Friedhofsträgerin genehmigt, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Für stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe beträgt die Mindeststärke 0,12 m, für stehende Grabmale von 1,21 m bis 1,50 m Höhe 0,15 m und für stehende Grabmale über 1,50 m Höhe 0,20 m. Weitere Regelungen sowie Angaben zur Sockelstärke sind in der Anlage „Abmessungen von Grabmalen“ enthalten.
c) Grabmale aus Holz sind genehmigungspflichtig, sofern sie bei Holztafeln größer als 0,50 x 0,50 m und bei Holzkreuzen höher als 0,80 m sind. Diese Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig. Grabmale aus Holz dürfen nur aus Hartholz in einer Mindeststärke von 0,04 m hergestellt werden. Als Wetterschutz sind unauffällige Blechabdeckungen gestattet. Lasierende Farbanstriche sollen im
Holzton ausgeführt werden. Deckende Farbanstriche und weiße Inschriften sind nicht zugelassen. Wird das Grabmal auf einem Steinsockel befestigt, so darf dieser nur bis 0,15 m über die Graboberfläche hinausragen sowie aus Naturstein bestehen oder mit Naturstein verblendet sein. Die auf den einzelnen Grabarten maximal möglichen Grabmalgrößen sind der Anlage „Abmessungen von Grabmalen“ zu entnehmen, die wesentlicher Bestandteil dieser Satzung ist.
(3) Antragsverfahren Genehmigung
a) Anträge auf Genehmigung von Grabmalen, Einfassungen und baulichen Anlagen (im Folgenden als „Grabmalanträge" bezeichnet) sind in elektronischer Form ODER in zweifacher Ausfertigung durch die Nutzungsberechtigten zu stellen. Mit der Antragstellung ist zu erklären, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung und den Vorgaben der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal)“ der Deutschen Naturstein-Akademie e.V., Bahnhofstraße 47, 56759 Kaisersesch (www.denak.de) - in der jeweils gültigen Fassung - entspricht.
b) Die Anträge müssen enthalten:
- Name/Firmenbezeichnung und Anschrift des beauftragten Dienstleistungserbringers
- Eine zeichnerische Darstellung/Skizze der zu erstellenden Grabmalanlage mit Angabe der Beschriftung sowie der Materialkennwerte, Befestigungsmittel und Abmessungen.
- Angaben zu Bauteilen, die für die Kenntnis der Beschaffenheit und Einhaltung der technischen Erfordernisse zwingend sind. Details sind den Grabmalanträgen in ihrer jeweils aktuellen Fassung zu entnehmen.
- gegebenenfalls Angaben über bereits vorhandene Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf den betreffenden Grabstätten.
c) Auf der Schmalseite der Grabmale kann 0,30 m über dem Erdboden in einer Zeilenhöhe von 15 mm eine Unternehmensbezeichnung angebracht werden.
d) Jedes neu aufzustellende Grabmal ist auf der Vorderfläche unten rechts oder auf der rechten Seitenfläche unten mit der entsprechenden Grabnummer dauerhaft zu kennzeichnen.
e) Mit dem Vorhaben darf ohne Genehmigung der Friedhofsträgerin nicht begonnen werden. Im Bedarfsfall ist mit der Friedhofsträgerin eine fernmündliche Abstimmung herbeizuführen, wenn seit dem Eingang des Grabmalantrages eine Frist von acht Wochen überschritten wurde.
f) Das Vorhaben ist erneut kostenpflichtig anzuzeigen, wenn es nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige ausgeführt worden ist.
g) Bei Anträgen auf Änderung oder Auswechselung alter Grabmale kann eine genaue Zeichnung oder Fotografie des alten Grabmales verlangt werden. Grabmale dürfen nur dann wiederverwendet werden, wenn sie den Anforderungen des neuen Grabplatzes entsprechen und wenn die Friedhofsträgerin die Aufstellung erneut genehmigt hat.
h) Bei ohne oder abweichend von der bereits erteilten Genehmigung aufgestellten Grabmalen, Einfassungen und baulichen Anlagen ist die Friedhofsträgerin berechtigt, diese auf Kosten des gemäß Absatz (1) Buchstabe b Verantwortlichen zu entfernen. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Bei Einfassungen und baulichen Anlagen verfährt die Friedhofsträgerin entsprechend.
(4) Fundamente und Befestigung
a) Die Grabmale und Einfassungen sind so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie
- dauerhaft standsicher sind
- auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen
- sich nicht senken können
- keine Verbindung mit Fundamenten auf Nachbargrabstätten eingehen
- nicht in benachbarte Grabstätten hineinragen.
Die TA Grabmal in der jeweils gültigen Fassung ist verbindlich.
b) Zu fundamentierende Grabmale sind nach ihrer Aufstellung bis zum Erreichen der Standfestigkeit von den Dienstleistungserbringern zu sichern. Sie dürfen nur errichtet werden, wenn die ausführende Person einen entsprechenden Fachkundenachweis vorweisen kann oder in seiner Ausbildung die Berechnung der Statik, Verdübelung und Herstellung eines Fundaments gelernt hat. Werden miteinander verbundene Fundamente zweier Grabstätten vorgefunden, sind diese von den gemäß § 15 Absatz 2 Verantwortlichen zu trennen und - falls erforderlich - erneuern zu lassen. Die
Verpflichtung trifft die Verantwortlichen beider Grabstätten gemeinschaftlich. Werden die Arbeiten nicht fristgerecht erledigt, ist die Friedhofsträgerin berechtigt, diese zu veranlassen und den Verantwortlichen alle entstandenen Kosten für diesen besonderen Aufwand in Rechnung zu stellen.
c) Der Dienstleistungserbringer hat der Friedhofsträgerin unverzüglich über die erfolgte Aufstellung eines Grabmals, Errichtung einer Einfassung oder baulichen Anlage zu informieren und innerhalb von vier Wochen nach Fertigstellung eine Abnahmebescheinigung mit Prüfdokumentation entsprechend der TA-Grabmal der Friedhofsträgerin vorzulegen. Dies gilt auch für die Wiederaufstellung nach einer Beisetzung sowie für Reparatur- oder Befestigungsarbeiten. Wird die Bescheinigung nicht fristgerecht vorgelegt, kann die Friedhofsträgerin gemäß § 8 Abs. 7 verfahren und dem Dienstleistungserbringer bis zur Vorlage der Bescheinigung weitere Tätigkeiten auf den Friedhöfen untersagen.
(5) Standsicherheit
Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen gilt die „TAGrabmal“ - in der jeweils gültigen Fassung. Die Abnahmeprüfung ist in Form eines Last-Zeit-Diagramms gegenüber der Friedhofsverwaltung zu dokumentieren.
Sofern der für die Unterhaltung Verantwortliche die Durchführung der Abnahmeprüfung nicht innerhalb von 12 Monaten nach Erteilung der Genehmigung des Grabmalantrages durch die Friedhofsverwaltung nachweist, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 32 dar. Die Friedhofsverwaltung ist sodann berechtigt, zum Beispiel ein Zwangsgeld zu erheben.
(6) Grabeinfassungen/Steinkanten/Abdeckungen
a) Grabeinfassungen sind genehmigungspflichtig und dürfen an Grabstätten aufgestellt werden, an denen die Antragsteller nutzungsberechtigt sind – außer an Familien- und Waldgrabstätten. Die Ausrichtung und Flucht ist mit der Friedhofsträgerin abzustimmen.
b) Grabeinfassungen sind als Stellkante innerhalb der Grabfläche anzubringen. Soweit die Anlage „Abmessungen von Grabmalen“ Festsetzungen zur Höhe enthält, sind diese einzuhalten.
c) Auf die Grabeinfassung darf kein Grabmal gestellt werden.
d) Eine Grabeinfassung soll sich in der Bearbeitung und im Material einem auf der Grabstätte vorhandenen Grabmal aus Naturstein, Holz oder Metall anpassen.
e) Ebenerdig und lose verlegte Umrandungen aus Steinkanten oder aus einzelnen Steinen (Stärke maximal 10 cm) als Abgrenzung zu den Wegen können Hecken ersetzen; sie sind ebenfalls genehmigungspflichtig. Ferner haben sie sich den Größen der Grabflächen und dem auf dem Friedhof, Friedhofsteil oder angrenzenden Weg verwendeten Material anzupassen. Umrandungen dürfen die Maße der jeweiligen Grabstätte nicht überschreiten.
f) Grababdeckungen (= liegendes Grabmal) sind genehmigungspflichtig; Komplettabdeckungen sind nicht genehmigungsfähig. Bei Sarg-Erdgrabstätten darf die Abdeckung die Graboberfläche nicht mehr als 50 % bedecken, bei Urnen-Erdgrabstätten nicht mehr als 66%. Die Abdeckungen dürfen die äußeren Abmessungen der jeweiligen Grabstätte nicht überragen. Die Werkstoffvorgaben entsprechen denen für Grabmale.
(7) Unterhaltung
Die Grabmale, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten; verantwortlich dafür sind die Nutzungsberechtigten. Wurde für eine Grabstätte kein Nutzungsrecht verliehen, ist der Auftraggeber der letzten Beisetzung für den verkehrssicheren Zustand verantwortlich.
Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, zustimmungspflichtigen Gegenständen oder baulichen Anlagen gefährdet, ist der nach Absatz (1) Buchstabe b Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Wird der ordnungswidrige Zustand nicht innerhalb der festgesetzten Frist beseitigt, ist die Friedhofsträgerin berechtigt, dies nach vorheriger schriftlicher Androhung auf Kosten des Verantwortlichen zu veranlassen; gegebenenfalls mit Zwangsgeld oder auch im Wege der Ersatzvornahme. Die Friedhofsträgerin ist nicht verpflichtet, diese Gegenstände beziehungsweise Bauteile aufzubewahren. Ist die Anschrift des Verantwortlichen nicht bekannt, erfolgen ein einmonatiger öffentlicher Aushang auf dem Friedhof und ein Hinweis auf der Grabstätte. Der Verantwortliche ist für jeden Schaden haftbar, der durch das Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Umstürzen von Teilen verursacht wird. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsträgerin auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen.
(8) Sonstiges
a) Findlinge, deren Stärke 0,30 m überschreitet, sind nur auf Gruftanlagen und Waldgrabstätten zugelassen.
b) Zugelassen sind
- Lichtbilder, die wetterfest verarbeitet sind und deren Seitenlänge 15 cm nicht übersteigt
- polierte Grabmale und Einfassungen
- QR-Codes auf Grabmalen
Zusätzlich zu den Grabinschriften sind eingravierte QR-Codes mit Informationen über die Verstorbenen und ihre Lebensgeschichten zulässig, wenn sie frei von jeglicher Werbung, Verunglimpfung, Diskriminierung und auch sonst nicht zu beanstanden sind. Der Inhalt und jede Änderung des QR-Codes bedürfen der vorherigen Zustimmung im Rahmen eines Grabmalantrages. Bei der Antragstellung zur Genehmigung des Grabmals sind die Inhalte der hinterlegten Webseiten detailliert darzustellen. Die Nutzungsberechtigten bzw. die Dienstleistungserbringer, die die Internetseiten
pflegen, bleiben für die Inhalte der Webseiten verantwortlich. Eine Kontrolle auf Inhalte des QRCodes durch die Friedhofsträgerin erfolgt nicht. Sie haftet auch nicht für die Inhalte.
c) Nicht zugelassen sind
- Grabmale oder Einfassungen aus Kunststein bzw. nicht wetterbeständigem Werkstoff
- farbige Anstriche
- Kunststoffbuchstaben
d) Auf einzelnen Friedhofsteilen können Größe, Art, Form und Werkstoff der Einfassungen vorgeschrieben werden. Die Art der zugelassenen Einfassungen ergibt sich aus den Belegungsplänen der Friedhofsträgerin. Grabstätten können mit Hecken, Natursteineinfassungen oder Trennsteinen eingefasst werden. Die Mindeststärke der Natursteineinfassungen beträgt 0,06 m. Die gebührenpflichtige Verlegung von Trennsteinen obliegt ausschließlich der Friedhofsträgerin.
VI. Schlussvorschriften
§ 28 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, an denen bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits Nutzungsrechte bestanden haben, richten sich Nutzungsdauer und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Bei Erneuerung des Grabmals, der Einfassungen oder der gesamten Grabbepflanzung gelten die Regelungen dieser Satzung.
(2) Die Friedhöfe sind in Kern-und Peripheriebereiche gegliedert. Diese ergeben sich aus den Planunterlagen, die als Anlage Nr. 3 Bestandteil dieser Satzung sind.
Neue Nutzungsrechte an Grabstätten werden ausschließlich in den Kernbereichen der Friedhöfe vergeben In den Peripheriebereichen bleiben bestehende Nutzungsrechte- und Zeiten von Grabstätten unverändert bestehen und können uneingeschränkt verlängert werden.
§ 29 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Ausnahmen von den Vorschriften dieser Satzung und den Ergänzungsvorschriften (z. B. Belegungspläne, Gestaltungsregelungen) können zugelassen werden, wenn
1. die Vorschriften nach ihrem Wortlaut in das Ermessen der Friedhofsträgerin gestellt sind oder eine Ausnahme vorgesehen ist und die für die Ausnahme festgelegten Voraussetzungen vorliegen und
2. öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Von den zwingenden Vorschriften dieser Satzung und den Ergänzungsvorschriften können Befreiungen erteilt werden, wenn die Anwendung der Vorschriften im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(3) Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen sind bei der Friedhofsträgerin in schriftlicher Form zu stellen.
§ 30 Haftung
Die Friedhofsträgerin haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen von dritten Personen oder Tieren verursacht werden. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Friedhofsträgerin nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 31 Gebühren
Für die Benutzung der von der Friedhofsträgerin verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung (s. auch Kontext) zu entrichten.
§ 32 Bußgeldvorschrift
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. folgende Vorgaben missachtet:
a) Anordnungen der Friedhofsträgerin gemäß § 5 Absatz 2,
b) Verbote gemäß § 6 Absatz 1 und 2
c) Ge- und Verbote des § 7
d) Ge- und Verbote des § 9 Absatz 2, 3 oder 5 die Beschaffenheit von Särgen und Urnen betreffend
e) Bestimmungen des § 11 Absatz 3, 4 oder 5
2. entgegen § 8 Absatz 1 Beisetzungen nicht fristgerecht oder ohne die notwendigen Unterlagen beizufügen anmeldet,
3. entgegen § 9 Absatz 1 Verstorbene zwecks Erdbestattung widerrechtlich ohne Sarg zur Grabstätte bringt oder für die Aufbahrung oder den Transport der Verstorbenen zur Grabstätte kein geschlossenes Transportfahrzeug verwendet,
4. entgegen § 10 Absatz 1 Trauerhallen oder Aufbahrungsräume widerrechtlich betritt,
5. entgegen § 12 Absatz 1 Gräber oder Urnenkammern eigenmächtig aushebt beziehungsweise öffnet oder schließt.
6. nicht innerhalb von vier Monaten nach Aufforderung der Friedhofsträgerin beziehungsweise Anbringung eines entsprechenden Hinweises auf der Grabstätte ein standunsicheres Grabmal fachgerecht befestigen lässt (§ 27 Absatz 4 und 5).
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden.
§ 33 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 19. Dezember 2013 für die städtischen Friedhöfe in Mülheim an der Ruhr außer Kraft.
Kontakt
Kontext
- Anlage1_Abmessungen_von_Grabstaetten_ (Dateigröße: 50 KB/-typ: pdf)
- Anlage2_Abmessungen_von_Grabmalen_ (Dateigröße: 68 KB/-typ: pdf)
- Anlage3_Kernbereiche_ (Dateigröße: 9401 KB/-typ: pdf)
- Gebuehrensatzung-FriedhoefeMH_01-2023_inkl_Anlage_ (Dateigröße: 373 KB/-typ: pdf)
Stand: 27.02.2024
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