Landschaftsplan - Abschnitt C 5 - Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen gemäß § 26 LG

Landschaftsplan - Abschnitt C 5 - Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen gemäß § 26 LG

Textliche Festsetzungen

 

Erläuterungen

Die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen werden gemäß § 26 LG unter den Ziffern

5.1 Anlage, Wiederherstellung oder Pflege naturnaher Lebensräume (Biotope), einschließlich der Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der Lebensgemeinschaften,

5.2 Anlage, Pflege oder Anpflanzung von Hecken, Waldmänteln, Baumreihen, -gruppen, Einzelbäumen, Ufergehölzen, Kopfbäumen sowie Initialbepflanzungen,

5.3 Herrichtung von geschädigten oder nicht mehr genutzten Grundstücken einschließlich der Beseitigung verfallener Gebäude oder sonstiger störender Anlagen und Wege,

5.4 Anlage von Wander-, Rad- und Reitwegen

im nachfolgenden Text und in ihren Grenzen in der Festsetzungskarte im Maßstab 1: 10.000 festgesetzt.

Nach Maßgabe der Entwicklungsziele und der Ziele nach § 1 LG kann der Landschaftsplan gemäß § 26 LG die erforderlichen Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen festsetzen.

Die Durchführung der Maßnahmen wird von der Unteren Landschaftsbehörde nach Maßgabe der §§ 36 und 42 LG geregelt. Nach Möglichkeit sollen dabei vertragliche Vereinbarungen mit den Eigentümern angestrebt werden.

Vor der Durchführung der Maßnahmen ist das Einvernehmen mit den Unterhaltungsträgern herzustellen, soweit deren Anlagen von betroffen sind.

Nach § 47 LG sind die mit öffentlichen Mitteln geförderten Anpflanzungen außerhalb des Waldes gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile, die nicht beschädigt oder beseitigt werden dürfen. Die vorsätzliche oder fahrlässige Beseitigung gesetzlich geschützter Landschaftsbestandteile gilt gemäß § 70 (1) 6. LG als Ordnungswidrigkeit, deren Ahndung in § 71 (1) LG geregelt ist.

Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen von Entwicklungskonzepten oder anderen Fachplanungen wurden als Festsetzungen in den Landschaftsplan aufgenommen, soweit dies nach Landschaftsgesetz möglich war und zur Realisierung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Entwicklungsziele für die Landschaft zweckmäßig erschien.

Die Festsetzungen dienen der Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Entwicklungsziele.


Weitere Informationen erhalten Sie beim Amt für Umweltschutz.

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Stand: 29.11.2005

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