Wahl von Schöff*innen in Erwachsenen- sowie Jugendstrafsachen
Die laufende Amtszeit der Schöff*innen und Jugendschöff*innen am Amtsgericht Duisburg (Steuer-, Wirtschafts- und Umweltstrafsachen) sowie am Landgericht Duisburg (Strafsachen) begann am 1. Januar 2019 und endet am 31. Dezember 2023. Die Amtszeit dauert jeweils fünf Jahre.
Interessierte Bürger*innen können sich ab sofort für die kommende Amtsperiode vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2028 bewerben.
Was sind die Voraussetzungen für ein Schöff*innenamt?
Die Bewerbenden müssen in Mülheim an der Ruhr mit Hauptwohnsitz gemeldet sein, zu Beginn der jeweiligen Amtszeit zwischen 25 und 69 Jahre alt sein und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz tätige Personen (Richter*innen, Rechtsanwält*innen, Polizeivollzugsbeamt*innen usw.) und Religionsdienende sollen nicht zu Schöff*innen gewählt werden.
Schöff*innen sollten über soziale Kompetenz verfügen. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet, die aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement resultieren. Das verantwortungsvolle Ehrenamt verlangt in hohem Maße Unvoreingenommenheit, Objektivität und Selbstständigkeit, aber auch - wegen des teilweise anstrengenden Sitzungsdienstes - gesundheitliche Eignung. Daneben müssen Schöff*innen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben.
Das Jugendstrafrecht bietet mehr und andere Möglichkeiten auf strafrechtlich relevantes Verhalten junger Menschen einzuwirken als das Erwachsenenstrafrecht. Das gesamte Verfahren ist vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten, mit dem Ziel, weitere Straftaten zu vermeiden. Aus diesem Grund sollten Jugendschöff*innen sich mit den Ursachen von Jugendkriminalität und den Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens auseinandergesetzt haben.
Was muss eine Schöffin*ein Schöffe tun?
Im Gericht sind Schöff*innen mit den Berufsrichter*innen gleichberechtigt. Gegen die Stimmen der Schöff*innen kann somit niemand verurteilt werden, da für jedes Strafmaß eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich ist. In der Hauptverhandlung steht auch den Schöff*innen ein Fragerecht zu. Sie müssen sich entsprechend verständlich machen, auf die*den Angeklagte*n wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Kommunikations- und Dialogfähigkeit sind dabei von grundsätzlicher Bedeutung.
Weitere Informationen zum aktuellen Bewerbungsverfahren für die Amtszeit vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2028 finden Sie im Beitrag Schöff*innenwahl 2023.
Bei konkreten inhaltlichen Fragen zum Schöffenamt wenden Sie sich bitte an das Amtsgericht Mülheim an der Ruhr unter der Rufnummer 4509-0.
Kontakt
Stand: 31.01.2023
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