Beispiele zur Bodenordnung
Situation vor der Umlegung
Zur Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten, können bebaute oder unbebaute Grundstücke durch Umlegung (§ 45 Baugesetzbuch - BauGB) in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.
(Neuerschließungsumlegung, Neuordnungsumlegung)
Situation nach der Umlegung
§ 46 BauGB (Auszug)
"Die Umlegung ist von der Gemeinde (Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses) in eigener Verantwortung anzuordnen und durchzuführen, wenn und sobald sie zur Verwirklichung eines Bebauungsplanes erforderlich ist."
Vereinfachte Umlegung (ehemals Grenzregelung)
§ 80 BauGB
"Die Gemeinde kann eine im Sinne des § 45 als vereinfachte Umlegung durchführen, wenn die in § 46 Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen und wenn mit der Umlegung lediglich unmittelbar aneinandergrenzende oder in enger Nachbarschaft liegende Grundstücke oder Teile von Grundstücken untereinander getauscht oder Grundstücke, insbesondere Splittergrundstücke oder Teile von Grundstücken, einseitig zugeteilt werden."
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Stand: 15.07.2024
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