E-(Elektro-)Kennzeichen

E-(Elektro-)Kennzeichen

Mit der 50. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wird zur Förderung einer nachhaltigen umwelt- und klimafreundlichen Mobilität eine Kennzeichnungsregelung geschaffen, die die Grundlage für die Kennzeichnung privilegierter elektrisch betriebener Fahrzeuge bildet.

Elektro-Auto tankt Strom. Umwelt- und klimafreundliche Mobilität - Pixabay

Einzeiliges E-Kennzeichen / Einzeiliges E-Saisonkennzeichen / E-Wechselkennzeichen

Das E-Kennzeichen wird auf Antrag zugeteilt. Das Elektromobilitätsgesetz legt fest, welche Fahrzeuge als elektrisch betriebene Fahrzeuge zu klassifizieren sind und welche elektrisch betriebenen Fahrzeuge Bevorrechtigungen (Besserstellungen) erhalten dürfen.

Förderfähig sollen neben Batterieelektrofahrzeuge (BEV) auch von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (PHEV) oder Brennstoffzellenfahrzeuge (FCEV) sein. Letztere dürfen maximal 50 Gramm pro Kilometer (g/km) CO2 ausstoßen oder eine Mindestreichweite von 30 Kilometer (bis Ende 2017) beziehungsweise 40 Kilometer (ab 2018) bei Elektroantrieb aufweisen (§ 2 Nr. 1 Elektromobilitätsgesetz - EmoG).

Reines Batterieelektrofahrzeug (§ 2 Nr. 2 EmoG): Ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, dessen Energiewandler ausschließlich elektrische Maschinen sind und dessen Energiespeicher zumindest von außerhalb des Fahrzeugs wieder aufladbar sind.

Brennstoffzellenfahrzeug (§ 2 Nr. 4 EmoG): Ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, dessen Energiewandler ausschließlich aus den Brennstoffzellen und mindestens einer elektrischen Antriebsmaschine bestehen.

Von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug (§ 5 Absatz 2 EmoG): Ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb der über mindestens zwei verschiedene Arten von Energiewandlern, davon mindestens ein Energiewandler als elektrische Antriebsmaschine sowie Energiespeicher und davon mindestens einer von eines außerhalb des Fahrzeugs befindlichen Energiequelle wieder aufladbar, verfügt.

Aus der Übereinstimmungsbescheinigung muss sich ergeben, dass das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder dessen Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt (§ 3 Absatz 2 EmoG).

Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 beträgt die erforderliche Reichweite mindestens 30 Kilometer.

Mit dem E-Kennzeichen versehene Fahrzeuge dürfen - soweit die Straßenverkehrsbehörden entsprechende Regelungen erlassen haben - Parkplätze an Ladesäulen, entsprechend gekennzeichnete kostenlose Parkplätze (Ausnahme von Zu- und Durchfahrtsbeschränkungen) und einzelne Busspuren für gekennzeichnete Fahrzeuge nutzen.

Die Ausgestaltung des Kennzeichens folgt der technischen Ausgestaltung des sogenannten Oldtimerkennzeichens mit dem Unterschied, dass statt dem Kennzeichen „H” der Buchstabe „E” hinter der Erkennungsnummer anzufügen ist. Bei Fahrzeugen mit Wechselkennzeichen erfolgt die Kennzeichnung auf dem fahrzeugbezogenen Teil des Kennzeichens, bei den Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen immer direkt hinter der Erkennungsnummer.

Der Betriebszeitraum ist bei kombinierten Saisonkennzeichen oder E-Kennzeichen von der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung Teil I in Klammern hinter dem Kennzeichen zu vermerken.

Das E-Kennzeichen kann auch als grünes Kennzeichen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ausgegeben werden.

Fahrzeuge aus anderen Staaten können die Zuteilung einer blauen E-Plakette beantragen.

Die Plakette ist gut sichtbar am Heck des Fahrzeugs anzubringen. Im Ausland erteilte Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge oder für elektrisch betriebene Fahrzeuge erteilte Plaketten stehen inländischen Kennzeichen oder Plaketten für elektrisch betriebene Fahrzeuge gleich (§ 9a Absatz 5 FZV).

Voraussetzungen / Betroffene Fahrzeugklassen

  • Klassen M1 und N1, sowie Fahrzeuge der Klasse N2 (hierbei handelt es sich um elektrisch betriebene Kleintransporter bis zu 4.250 Kilogramm zulässiger Gesamtmasse, die im Bereich Gütertransport eingesetzt werden. Fahrzeugkombinationen sind nicht zulässig), soweit diese mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B gefahren werden dürfen.
  • Klassen L3e, L4e, L5e und L7e

 

Unterlagen

Unterlagen

Plakette

Fahrzeuge aus anderen Staaten können die Zuteilung einer Plakette beantragen. Antragstellende haben folgende Voraussetzungen nachzuweisen:

  • Zulassungsbescheinigung (Teil I, sofern diese aus mehreren Teilen besteht),
  • Übereinstimmungsbescheinigung oder sonstige zum Nachweis geeignete Unterlagen
  • Plakette nach Anlage 3a zur FZV

E-Kennzeichen

  • Zulassungsbescheinigung Teil II / Fahrzeugbrief
  • Zulassungsbescheinigung Teil I / Fahrzeugschein (entfällt bei Neufahrzeugen)
  • Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung durch Vorlage des Prüfberichtes oder anhand der Eintragung in die Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Personalausweis oder Reisepass der Fahrzeughalter*innen
  • Kennzeichenschilder (nur für zugelassene Fahrzeuge)
  • Vorführung: Die Zulassungsbehörde ist berechtigt und verpflichtet, sich stichprobenartig Fahrzeuge vorführen zu lassen 
  • Bei Firmen: Bescheinigung der Gewerbemeldestelle (Ordnungsamt) und Personalausweis einer vertretungsberechtigten Person
  • Bei Firmen (juristische Personen): Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung sowie Personalausweis der Geschäftsführung beziehungsweise der Prokurist*innen

Die ggf. beauftragte Person benötigt eine Vollmacht, gegebenenfalls ein SEPA-Mandat, ihren Personalausweis sowie den Personalausweis der Person, welche die Vollmacht erteilt hat.

i-KFZ Logo des Bundesverkehrsministeriums, kleine Ausführung - BMVIDiese Dienstleistung ist grundsätzlich auch online, ohne Gang zur Behörde, möglich. Weitere Informationen dazu finden Sie im Bereich  i-KFZ: 

Gebühren

Gebühren

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um eine Aufstellung der am häufigsten nachgefragten Grundgebühren handelt. Änderungen an den Beträgen können sich durch weitere Leistungen ergeben, zum Beispiel bei Übersendung von Zulassungsdokumenten mit der Post etwa bei einem finanzierten Fahrzeug, Übernahme des Wunschkennzeichen auf ein neues Fahrzeug, Verlusterklärung oder bei zusätzlichem, erhöhten Verwaltungsaufwand. Außerdem entstehen weitere Kosten, wenn neue Kennzeichen gekauft werden müssen.

Alle Angaben sind ohne Gewähr - Es handelt sich hier um keine abschließende Aufzählung!

  • 27,70 Euro für die Zuteilung eines E-Kennzeichens
  • 11,- Euro für die Zuteilung der Plakette

 

Kontakt

Kontakt


Stand: 15.10.2024

[schließen]

Fehler melden

Sie haben einen Fehler auf dieser Internetseite gefunden? Bitte teilen Sie ihn uns mit. Ein Redakteur wird sich umgehend darum kümmern.

Haben Sie ein anderes Anliegen, um das wir uns kümmern sollen, dann wenden Sie sich bitte an die Bürgeragentur.

Ihre Nachricht

 

Drucken | RSS-Feed | Fehler melden

Transparenter Pixel