Erstzulassung eines importierten Gebraucht- oder Werksfahrzeuges
Wenn Sie ein importiertes Fahrzeug, das bereits im Ausland zugelassen war, oder ein Werksfahrzeug erstmals zum Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland zulassen wollen und
- in Mülheim wohnen oder
- hier ein Gewerbe angemeldet haben, wenden Sie sich bitte an das Bürgeramt.
Zulassungen auf Minderjährige sind nur in den folgenden zwei Fällen möglich:
- Personen, die aufgrund einer Schwerbehinderung die Voraussetzungen des § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz erfüllen oder
- Personen, die aufgrund des Besitzes der für das zulassungspflichtige Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis die Halter*inneneigenschaften für dieses Fahrzeug erfüllen können
Die Zustimmungserklärung sowie die Originalausweise der Erziehungsberechtigten müssen in beiden Fällen vorgelegt werden.
Wichtige Hinweise
Aufgrund aktueller gesetzlicher Vorschriften ist die Zulassung eines Fahrzeuges nicht möglich, soweit Sie mit Fahrzeugsteuern (gegenüber dem Hauptzollamt) oder offenen Gebühren aus früheren Zulassungen oder Abmeldungen (gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr) im Rückstand sind.
Die Zulassungsbehörde muss auf die Vorführung des Kraftfahrzeuges bestehen, wenn:
- für das Kraftfahrzeug noch keine Zulassungsbescheinigung II oder vergleichbare Dokumente (eine COC-Bescheinigung ist nicht ausreichend) ausgestellt wurden oder
- für das Kraftfahrzeug keine Identifizierung der Fahrgestellnummer durch eine amtlich anerkannte Sachverständigenorganisation (DEKRA, GTÜ, KÜS, TÜV und weitere) erfolgt ist. Die Identifizierung durch Kraftfahrzeughändler*innen ist nicht ausreichend.
Unterlagen
- Gültiger Personalausweis oder Pass derjenigen Person, auf die das Fahrzeug zugelassen werden soll,
- bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung sowie Personalausweis der Geschäftsführung beziehungsweise der Prokurist*innen,
- sogenannte "EU-Übereinstimmungsbestätigung" (COC-Bescheinigung); diese erhalten Sie von Ihren Händler*innen beziehungsweise Verkäufer*innen oder wenn diese nicht vorhanden ist, können die Daten durch eine "Ganzabnahme" (§ 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung-StVZO) vom TÜV/DEKRA oder durch Vorlage anderer geeigneter Dokumente beigebracht werden. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Bürgeramt.
- Ausländische Fahrzeugpapiere und Kennzeichen (falls vorhanden),
- Zoll-Unbedenklichkeitsbestätigung, falls das Fahrzeug nicht aus einem EU- Mitgliedsstaat importiert wurde (diese erhalten Sie beim Zollamt).
Bei Fragen dazu wenden Sie sich beispielsweise an das
Hauptzollamt Duisburg-Ruhrort, Saarstraße 6, 47058 Duisburg,
Telefon: 0203 / 3008-0, Telefax: 0203 / 3008-129, - eVB-Nummer (diese erhalten Sie von Ihrer Versicherungsgesellschaft),
- Bescheinigung über eine gültige Hauptuntersuchung eines amtlich anerkannten technischen Überwachungsvereins (in Deutschland: TÜV, DEKRA oder einer ähnlichen Einrichtung),
- Kaufvertrag über den Kauf des Fahrzeuges.
- Halten Sie das erforderliche SEPA-Mandat für die Einziehung der KFZ-Steuer bereit (wird im Bürgeramt im Rahmen der Zulassung erstellt).
- Wenn Sie sich vertreten lassen wollen, benötigt Ihre Vertretung eine formlose, schriftliche Vollmacht für die Zulassung, ein zusätzlich unterschriebenes SEPA-Mandat für die KFZ-Steuer sowie die Originalausweise der Vollmachtgebenden.
Ihre Vertretung muss sich auch selbst ausweisen können. Beachten Sie unbedingt auch die weiteren Hinweise zur Vollmacht in den weiter unten stehenden Links.
Formulare
Keine
Gebühren
- 30,00 Euro
- 3,80 Euro Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung II
Gegebenenfalls zuzüglich:
- 2,60 Euro Vorab-Reservierung
- 10,20 Euro Wunschkennzeichen
Fremdkosten:
- Etwa 15,00 Euro pro Schild bei Schildermacher*innen Ihrer Wahl
Kontakt
Stand: 29.08.2024
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