Erstzulassung eines importierten Neufahrzeuges
Wenn Sie ein neues, importiertes Fahrzeug erstmals zum Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland zulassen wollen und
- in Mülheim wohnen oder
- hier ein Gewerbe angemeldet haben,
wenden Sie sich an das Bürgeramt.
Wichtiger Hinweis
Aufgrund aktueller gesetzlicher Vorschriften ist die Zulassung eines Fahrzeuges nicht möglich, soweit Sie mit Fahrzeugsteuern (gegenüber dem Hauptzollamt) oder offenen Gebühren aus früheren Zulassungen oder Abmeldungen (gegenüber der Stadt Mülheim) im Rückstand sind.
Zulassungen auf Minderjährige sind nur in den folgenden zwei Fällen möglich:
- Personen, die aufgrund einer Schwerbehinderung die Voraussetzungen des § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz erfüllen oder
- Personen, die aufgrund des Besitzes der für das zulassungspflichtige Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis die Halter*inneneigenschaften für dieses Fahrzeug erfüllen können
Die Zustimmungserklärung sowie die Originalausweise der Erziehungsberechtigten müssen in beiden Fällen vorgelegt werden.
Hinweis
Die Zulassungsbehörde muss auf die Vorführung des Kraftfahrzeuges bestehen, wenn:
- für das Kraftfahrzeug noch keine Zulassungsbescheinigung II oder vergleichbare Dokumente (eine COC-Bescheinigung ist nicht ausreichend) ausgestellt wurden oder
- für das Kraftfahrzeug keine Identifizierung der Fahrgestellnummer durch eine amtlich anerkannte Sachverständigenorganisation (DEKRA, GTÜ, KÜS, TÜV und weitere) erfolgt ist. Die Identifizierung durch eine*n Kraftfahrzeughändler*in ist nicht ausreichend.
Unterlagen
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass derjenigen Person, auf die das Fahrzeug zugelassen werden soll,
- bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung sowie Personalausweis der Geschäftsführung beziehungsweise des oder der Prokurist*in,
- sogenannte "EU-Übereinstimmungsbestätigung" (COC-Bescheinigung); diese erhalten Sie von Ihrem Fachhandel beziehungsweise Ihrer Verkäuferin, Ihrem Verkäufer oder wenn diese nicht vorhanden ist können die Daten durch eine "Ganzabnahme" (§ 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO) von TÜV/DEKRA oder durch Vorlage anderer geeigneter Dokumente beigebracht werden. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Bürgeramt.
- eVB-Nummer (diese erhalten Sie von Ihrer Versicherungsgesellschaft),
- Kaufvertrag oder ein anderer eindeutiger Eigentumsnachweis,
- ausländische Fahrzeugpapiere und
- Zoll-Unbedenklichkeitsbestätigung nur dann, wenn das Fahrzeug nicht aus einem EU-Mitgliedsstaat importiert wurde. Diese erhalten Sie beim Zollamt.
Bei Fragen dazu wenden Sie sich beispielsweise an das
Hauptzollamt Duisburg-Ruhrort, Saarstraße 6, 47058 Duisburg,
Telefon: 0203 / 3008-0, Telefax: 0203 / 3008-129. - Halten Sie das erforderliche SEPA-Mandat für die Einziehung der Kfz-Steuer bereit (wird im Bürgeramt im Rahmen der Zulassung erstellt).
- Wenn Sie sich vertreten lassen wollen, benötigt Ihre Vertretung eine formlose, schriftliche Vollmacht für die Zulassung, ein zusätzlich unterschriebenes SEPA-Mandat für die Kfz-Steuer sowie die Originalausweise der Vollmachtgebenden.
- Ihre Vertretung muss sich auch selbst ausweisen können. Beachten Sie unbedingt auch die weiteren Hinweise zur Vollmacht in den weiter unten stehenden Links.
- Gegebenenfalls eine Ausnahmegenehmigung des Kraftfahrtbundesamtes oder der zuständigen Bezirksregierung bezüglich der EURO4-Norm.
Formulare
Bei Import aus der EU:
Förmliche Erklärung über die Fahrzeugherkunft beziehungsweise die Entrichtung der Umsatzsteuer (Erklärung nach Umsatzsteuerbinnenmarktgesetz), solange das Fahrzeug nicht älter als sechs Monate ist oder eine Laufleistung von nicht mehr als 6.000 Kilometern aufweist.
Gebühren
- 30,00 Euro
- 3,80 Euro Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung II
Gegebenenfalls zuzüglich:
- 2,60 Euro Vorab-Reservierung
- 10,20 Euro Wunschkennzeichen
- 10,20 Euro für die Rücksendung der Zulassungsbescheinigung II an die Bank (Leasing, Finanzierung)
Fremdkosten:
- Etwa 15,00 Euro pro Schild bei Schildermacher*innen Ihrer Wahl
Kontakt
Stand: 30.08.2024
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