Fahren und Halten in der Fußgängerzone, Ausnahmegenehmigung

Fahren und Halten in der Fußgängerzone, Ausnahmegenehmigung

Symbol der Fußgängerzone auf dem Boden. Verkehrsbereiche, Einkaufsstraßen, Innenstadt - Canva

In der innerstädtischen Fußgängerzone ist Kraftfahrzeugverkehr für Fahrzeuge bis 15 Tonnen (t) in der Zeit von 6 bis 11 Uhr und für Fahrzeuge bis zu 5,5 t in der Zeit von 14 bis 15 Uhr für Lieferungen erlaubt.

In begründeten Einzelfällen (zum Beispiel für Umzüge oder zum Abstellen von sogenannten Werkstattfahrzeugen) können Ausnahmen zugelassen werden.

Um eine termingerechte Bearbeitung zu ermöglichen, müssen Anträge spätestens 14 Tage vor der gewünschten Inanspruchnahme der Genehmigung beim Ordnungsamt gestellt werden.

 

Unterlagen

Unterlagen

Der Antrag muss schriftlich gestellt werden.

Ein Antragsformular können Sie unterhalb des Beitrages herunterladen, ausdrucken und ausgefüllt entweder als Fax (0208 / 455-3293) oder auf dem Postweg dem Ordnungsamt, Straßenverkehrsrechtliche Abteilung, Am Rathaus 1, 45468 Mülheim an der Ruhr zusenden.

Dabei muss der Grund für das Befahren und in der Regel auch das Kennzeichen des Fahrzeugs angegeben werden.

Datenschutzhinweise der Abteilung "Verkehrsangelegenheiten" des Ordnungsamtes

Ab 25. Mai 2018 gilt auch in Deutschland die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union (EU).

Mit den folgenden Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Ansprüche und Rechte.

Welche Daten im Einzelnen verarbeitet und in welcher Weise genutzt werden, richtet sich maßgeblich nach den jeweils von Ihnen beantragten Leistungen beziehungsweise nach der Art der öffentlichen Aufgabe.

Hier finden Sie Informationen zu den aktuellen EU-Datenschutzbestimmungen (EU-DSGVO).

 

Gebühren

Gebühren

Die Gebühren betragen je nach Geltungsdauer der Genehmigung zwischen 40,- und 154,- Euro.

Hinweis:
Die sogenannten Handwerkerparkausweise und die "Parkerleichterungen für ambulante Pflegedienste und karitative Organisationen" gelten nicht automatisch auch in Fußgängerzonen.

 

Kontakt

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Kontext


Stand: 26.07.2024

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