Archiv-Beitrag vom 19.07.2019Für ein friedliches Miteinander zwischen Mensch und Tier in unserer Stadt

Archiv-Beitrag vom 19.07.2019Für ein friedliches Miteinander zwischen Mensch und Tier in unserer Stadt

Anlässlich der aktuellen Jahreszeit und der häufigen Fälle der Überhitzung von Tieren in PKW, möchte das Veterinäramt Tierhaltende, besonders Hundehaltende, auf die "Do’s und Don’ts" im Speziellen und Allgemeinen aufmerksam machen 

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Gerade in den Sommermonaten heizt sich der Innenraum des Autos innerhalb weniger Minuten bis auf 60 Grad Celsius auf. Dies ist für Tiere eine Qual und endet schnell tödlich. Ihr Tier sollten sie also immer  mitnehmen, auch wenn sie das Auto nur für einen kurzen Zeitraum verlassen! 
Häufig vergessen wird auch, dass eine generelle Leinenpflicht für Hunde besteht, welche nicht von der Größe der Hunde abhängig ist (§ 2 Abs. 2 Landeshundegesetz NRW - LHundG NRW). Durch die Leinenpflicht wird das Gebot aus § 2 Absatz (Abs.) 1 LHundG NRW gestützt, dass Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen sind, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgehen kann. 

Diese Leinenpflicht erstreckt sich beispielsweise auf Fußgängerzonen, der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen, auf öffentliche Versammlungen und Volksfeste, sowie auf öffentliche Gebäuden, Schulen und Kindergärten und auf städtische Anlagen (Grün- und Waldparkanlagen). Daneben sieht § 2 Abs. 3 Landesforstgesetz (LFoG) die Anleinpflicht von Hunden abseits der Waldwege vor. Es gilt außerdem die Leinenpflicht in Naturschutzgebieten.

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In Landschaftsschutzgebieten müssen Hunde auf den ausgewiesenen Flächen bleiben. Das Mitführen von Hunden ist auf Spiel- und Liegeflächen, auf Friedhöfen (Ausnahme: Blindenhund) sowie in der MüGa verboten. 
Die Stadt Mülheim an der Ruhr weist Areale aus, wo gehorsame Vierbeiner, mit Ausnahme der gefährlichen Hunde und der sogenannten "Hunde bestimmter Rasse“, unangeleint laufen dürfen. Sollte Ihnen beim Spaziergang ein Giftköder auffallen, so wenden Sie sich bitte direkt an die Polizei und melden den Fund am besten zusätzlich in den sozialen Netzwerken.

Selbstverständlich ist auch hier stets auf andere Menschen und Tiere Rücksicht zu nehmen, sie dürfen keinesfalls gefährdet werden und natürlich muss der Hundekot vom Halter beseitigt werden. Die zu nehmende Rücksicht erstreckt sich ebenso auf Lärmbelästigungen durch Tiere, welche allgemein verboten sind. 
Bei Beschwerden wenden Sie sich bitte an Sven Sieling vom Ordnungsamt unter Telefon 0208/455-3178.

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Hier finden Sie eine übersichtlich zusammengestellte Liste der verschiedenen Landesgesetze zum Thema "Tiere". Beachten Sie bitte, dass Verstöße zu empfindlichen Bußgeldern führen!
Vergessen Sie nicht, Ihren großen Hund auch beim Ordnungsamt anzumelden. Dies muss zwingend erfolgen, auch wenn der Hund schon zur Hundesteuer angemeldet wurde. Hierzu zählen alle Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimeter (cm) und/oder ein Gewicht von mindestens 20 Kilogramm (kg) erreichen. Hier geht es direkt zur Anmeldung und zu Informationen zu großen Hunden, Hunden bestimmter Rassen sowie zu gefährlichen Hunden (§§ 3 und 10 LHundG NRW).

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Stand: 10.08.2020

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