Regelungen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zum Erhalt der Sauberkeit

Regelungen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zum Erhalt der Sauberkeit

Die nachfolgende Übersicht gibt einen Überblick über die geltenden Regelungen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zum Erhalt der Sauberkeit in Mülheim an der Ruhr. Diese Übersicht ist nicht abschließend, sondern soll lediglich einen allgemeinen Überblick über die vorhandenen Regelungen schaffen.

Tiere

   § 2 Landeshundegesetz

  • Hunde sind so zu halten, dass sie keine Menschen oder andere Tiere gefährden.

   § 2 Absatz 2 Landeshundegesetz, § 4 Anlagensatzung

  • Hunde sind an den im Landeshundegesetz aufgeführten Stellen (zum Beispiel in Fußgängerzonen, in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen, einschließlich Kinderspielplätzen, bei öffentlichen Versammlungen und Volksfesten, sowie in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten) an der Leine zu führen, ebenso in städtischen Anlagen (Grün- und Waldparkanlagen).

   §§ 3, 4 und 5 Landeshundegesetz

  • Für das Halten gefährlicher Hunde ist im Sinne des Landeshundegesetzes eine Erlaubnis des Ordnungsamtes erforderlich. Gefährliche Hunde sind außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegungen von Mehrfamilienhäusern an der Leine zu führen und haben einen Maulkorb zu tragen - von diesen Verpflichtungen kann Befreiung erteilt werden.

   § 11 Landeshundegesetz

  • Die Haltung großer Hunde (Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimeter oder Gewicht mindestens 20 Kilogramm) ist dem Ordnungsamt anzuzeigen. Diese sind außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen.

   § 2 Absatz 3 Landesforstgesetz

  • Im Wald sind Hunde außerhalb von Waldwegen anzuleinen.

   Abschnitt C 2.1.1. III Nr. 21 Landschaftsplan der Stadt Mülheim an der Ruhr

  • In Naturschutzgebieten dürfen Hunde nicht frei laufen.

   Abschnitt C 2.2.1. III Nr. 2 Landschaftsplan der Stadt Mülheim an der Ruhr

  • In Landschaftsschutzgebieten müssen Hunde auf den ausgewiesenen Wegen bleiben.

   § 12 Landes-Immissionsschutzgesetz

  • Lärmbelästigungen durch Tiere sind im allgemeinen verboten.

   § 2 Ordnungsbehördliche Verordnung

  • Das Füttern von wild lebenden Tauben ist verboten.

   § 3 Absatz 5 Straßenreinigungssatzung, § 4 Anlagensatzung

  • Verunreinigungen, die ein Tier verursacht, sind unverzüglich zu beseitigen.

   § 4 Anlagensatzung, § 5 Absatz 3 (k) Friedhofssatzung

  • Auf Spiel- und Liegeflächen ist das Mitführen von Hunden verboten, ebenso auf Friedhöfen (außer Blindenhunde) und in der MüGa.

Verhalten im öffentlichen Raum

   § 3 Absatz 1 Ordnungsbehördliche Verordnung

  • Agressives Betteln ist verboten.

   § 3 Absatz 2 Ordnungsbehörliche Verordnung

  • Das stille Betteln unter Beteiligung von Kindern und Jugendlichen sowie das Betteln von Kindern und Jugendlichen ist verboten.

   § 4 Ordnungsbehördliche Verordnung

  • Das Verrichten der Notdurft auf Verkehrsflächen und Anlagen ist verboten.

   § 3 Nr. 1 Anlagensatzung, § 5 Absatz 3 (a) Friedhofssatzung

  • Das Befahren städtischer Anlagen und Friedhöfe ist verboten.

   § 3 Nr. 3 Anlagensatzung

  • Das Zelten und Aufstellen von Wohnwagen in städtischen Anlagen ist verboten.

   § 3 Nr. 4 Anlagensatzung

  • Der Alkoholgenuss auf Spiel- und Bolzplätzen ist verboten.

   § 2  Anlagensatzung

  • Das Behindern oder Belästigen anderer Personen in städtischen Anlagen ist verboten.

   § 2 Absatz 2 Sondernutzungssatzung

  • Belästigungen unter Alkoholeinfluss sind verbotene Sondernutzungen, genauso wie der belästigende Aufenthalt in einem Abstand von bis zu 3 Metern vor Schaufenstern, Haus- oder Ladeneingängen.

   § 7 Landes-Immissionsschutzgesetz

  • Das Verbrennen oder Abrennen von Gegenständen im Freien ist verboten.

   §§ 118, 119 Ordnungswidrigkeitengesetz

  • Grob anstößige und belästigende Handlungen sind im allgemeinen verboten, genauso wie die Belästigung der Allgemeinheit.

   § 2 Absatz 3 Sondernutzungssatzung

  • Das Abstellen von Kraftfahrzeugen und -anhängern zu überwiegenden Werbezwecken stellt eine verbotene Sondernutzung dar.

Lärm

   § 5 Absatz 3 (j) Friedhofssatzung

  • Das Lärmen auf Friedhöfen ist verboten.

   § 9 Landes-Immissionsschutzgesetz

  • Die Störung der Nachtruhe ist verboten.

   § 117 Ordnungswidrigkeitengesetz

  • Die Belästigung unbeteiligter Personen durch lautstarke Geräusche ist verboten.

   § 10 Landes-Immissionsschutzgesetz

  • Die Belästigung durch Geräte auf öffentlichen Verkehrsflächen, in oder auf Anlagen, Verkehrsräumen oder Verkehrsmitteln, die der Allgemeinheit dienen oder in öffentlichen Badeanstalten, ist verboten.

   § 11a Landes-Immissionsschutzgesetz

  • Das unnötige Laufenlassen von Motoren ist verboten.

Verunreinigungen

   § 5 Ordnungsbehördliche Verordnung

  • Das Beschmieren, Bemalen und ähnliches von Verkehrsflächen oder 
    -anlagen und deren Ausstattung und Zubehör ist verboten.

   § 2 Anlagensatzung

  • Das Beschädigen, Zerstören oder Verunreinigen der Bestandteile städtischer Anlagen und deren Einrichtungen ist verboten.

   § 5 Absatz 3 (i) Friedhofssatzung

  • Das Verunreinigen der städtischen Friedhöfe, deren Einrichtungen und Anlagen ist verboten.

   § 5 Absatz 3 (f) Friedhofssatzung

  • Die Ablagerung von Friedhofsabfällen außerhalb der dafür vorgesehenen Behälter oder Stellen ist verboten.

   § 5 Absatz 3 (f) Friedhofssatzung

  • Das Verbringen von Hausmüll, Hausgartenabfälle in die Abfallbehäter der Friedhöfe ist verboten.

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Stand: 10.10.2023

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