Gebührensatzung für das Tierheim vom 1. Januar 2011

Gebührensatzung für das Tierheim vom 1. Januar 2011

Der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr hat in seiner Sitzung am 16. Dezember 2010 aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung von 14. Juli 1994 (GV. NRW. Seite 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. Seite 514), und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. Seite 712), zuletzt geändert am 25. September 2001 (GV. NRW. Seite 708), folgende Satzung beschlossen:


§ 1

Bei der Abgabe von Vermittlungstieren an neue Halter werden folgende Gebühren erhoben:

 

für Hunde inklusive Impfung

110,00 Euro + 20,00 Euro Chip/Hund

für Hunde ohne Impfung

90,00 Euro + 20,00 Euro Chip/Hund

für Katzen inklusive Impfung

80,00 Euro + 20,00 Euro Chip/Katze

für Katzen ohne Impfung

50,00 Euro + 20,00 Euro Chip/Katze

für Papageien

30,00 Euro/Papagei

für Kaninchen

15,00 Euro/Kaninchen

Meerschweinchen, Hamster, Degus, Ratten etc.

10,00 Euro/Tier

Mäuse, Gerbil etc.

5,00 Euro/Tier

Vögel

10,00 Euro/Tier

                                                                   
§ 2

Für die Verwahrung von Fund- oder Pensionstieren im Tierheim werden folgende Gebühren vom Tierhalter erhoben:

 

für Katzen

täglich 8,00 Euro/Katze
für kleine Hunde (Dackel, Pinscher
und andere Hunde dieser Größe)
täglich 10,00 Euro/Hund
für Hunde mittlerer Größe (Spitze, Foxe,
und andere Hunde dieser Größe)
täglich 13,00 Euro/Hund
für große Hunde (Schäferhunde, Doggen,
und andere Hunde dieser Größe)
täglich 15,00 Euro/Hund

 

für Papageien

täglich 3,00 Euro/Papagei

für Kleintiere (Wellensittiche,
Meerschweinchen, Kaninchen etc.)

täglich 2,00 Euro/Tier

Die Gebührensätze erfassen die Kosten für die Verwahrung sowie die Futter- und Pflegekosten.

Wird ein Tier nach 12.00 Uhr im Tierheim zur Verwahrung abgegeben oder vor 12.00 Uhr aus dem Tierheim abgeholt, so wird für diesen Tag der entsprechende Tagessatz halbiert.

Bei der Verwahrung von Fundtieren wird zudem eine Pauschalgebühr in Höhe von
20,00 Euro erhoben. Diese Gebühr erfasst den eventuellen Transport des Fundtieres zum Tierheim einschließlich sämtlicher Nebenkosten.


§ 3

Außer den Gebühren gemäß § 2 sind bei der Aushändigung eines Fundtieres an den rechtmäßigen Halter auch die Kosten für notwendige tierärztliche Behandlungen der Tiere zu zahlen.


§ 4

Die Gebühren sind bei der Aushändigung des Tieres fällig. Bei der Abgabe von Pensionstieren kann eine Vorauszahlung bis zur vollen Höhe der Gebühren für die Dauer der Verwahrung des Tieres verlangt werden.

Im Einzelfall kann auf Antrag von der Erhebung einer Gebühr nach den §§ 2 und 3 ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies unbillig wäre.


§ 5

Diese Gebührensatzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Mülheim an der Ruhr in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 27. September 2000 für das Tierheim der Stadt Mülheim an der Ruhr, außer Kraft.


§ 6

Gebührenschuldner ist diejenige Person, an die das Fundtier und/oder Vermittlungstier übergeben wird beziehungsweise bei Pensionstieren die Person, die das Tier in Verwahrung gibt.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Gebührensatzung für das Tierheim der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 1 der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 2 Absatz 3 der BekanntmVO in Verbindung mit § 7 Absatz 6 GO NRW wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
 

  • a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes                          Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  • b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  • c) die Oberbürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  • d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hinweis:

Die nach dieser Satzung zu entrichtenden Gebühren enthalten bereits die gesetzlich anfallende Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 Prozent.

Datenschutzhinweise des Veterinäramtes

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Stand: 05.06.2019

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