Gebührensatzung für das Tierheim vom 1. Januar 2011
Der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr hat in seiner Sitzung am 16. Dezember 2010 aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung von 14. Juli 1994 (GV. NRW. Seite 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. Seite 514), und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. Seite 712), zuletzt geändert am 25. September 2001 (GV. NRW. Seite 708), folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Bei der Abgabe von Vermittlungstieren an neue Halter werden folgende Gebühren erhoben:
für Hunde inklusive Impfung |
110,00 Euro + 20,00 Euro Chip/Hund |
für Hunde ohne Impfung |
90,00 Euro + 20,00 Euro Chip/Hund |
für Katzen inklusive Impfung |
80,00 Euro + 20,00 Euro Chip/Katze |
für Katzen ohne Impfung |
50,00 Euro + 20,00 Euro Chip/Katze |
für Papageien |
30,00 Euro/Papagei |
für Kaninchen |
15,00 Euro/Kaninchen |
Meerschweinchen, Hamster, Degus, Ratten etc. |
10,00 Euro/Tier |
Mäuse, Gerbil etc. |
5,00 Euro/Tier |
Vögel |
10,00 Euro/Tier |
§ 2
Für die Verwahrung von Fund- oder Pensionstieren im Tierheim werden folgende Gebühren vom Tierhalter erhoben:
für Katzen |
täglich | 8,00 Euro/Katze |
für kleine Hunde (Dackel, Pinscher und andere Hunde dieser Größe) |
täglich | 10,00 Euro/Hund |
für Hunde mittlerer Größe (Spitze, Foxe, und andere Hunde dieser Größe) |
täglich | 13,00 Euro/Hund |
für große Hunde (Schäferhunde, Doggen, und andere Hunde dieser Größe) |
täglich | 15,00 Euro/Hund |
für Papageien |
täglich | 3,00 Euro/Papagei |
für Kleintiere (Wellensittiche, |
täglich | 2,00 Euro/Tier |
Die Gebührensätze erfassen die Kosten für die Verwahrung sowie die Futter- und Pflegekosten.
Wird ein Tier nach 12.00 Uhr im Tierheim zur Verwahrung abgegeben oder vor 12.00 Uhr aus dem Tierheim abgeholt, so wird für diesen Tag der entsprechende Tagessatz halbiert.
Bei der Verwahrung von Fundtieren wird zudem eine Pauschalgebühr in Höhe von
20,00 Euro erhoben. Diese Gebühr erfasst den eventuellen Transport des Fundtieres zum Tierheim einschließlich sämtlicher Nebenkosten.
§ 3
Außer den Gebühren gemäß § 2 sind bei der Aushändigung eines Fundtieres an den rechtmäßigen Halter auch die Kosten für notwendige tierärztliche Behandlungen der Tiere zu zahlen.
§ 4
Die Gebühren sind bei der Aushändigung des Tieres fällig. Bei der Abgabe von Pensionstieren kann eine Vorauszahlung bis zur vollen Höhe der Gebühren für die Dauer der Verwahrung des Tieres verlangt werden.
Im Einzelfall kann auf Antrag von der Erhebung einer Gebühr nach den §§ 2 und 3 ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies unbillig wäre.
§ 5
Diese Gebührensatzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Mülheim an der Ruhr in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 27. September 2000 für das Tierheim der Stadt Mülheim an der Ruhr, außer Kraft.
§ 6
Gebührenschuldner ist diejenige Person, an die das Fundtier und/oder Vermittlungstier übergeben wird beziehungsweise bei Pensionstieren die Person, die das Tier in Verwahrung gibt.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Gebührensatzung für das Tierheim der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 1 der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 2 Absatz 3 der BekanntmVO in Verbindung mit § 7 Absatz 6 GO NRW wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
- a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- c) die Oberbürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hinweis:
Die nach dieser Satzung zu entrichtenden Gebühren enthalten bereits die gesetzlich anfallende Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 Prozent.
Datenschutzhinweise des Veterinäramtes
Hier finden Sie Informationen zu den aktuellen EU-Datenschutzbestimmungen (EU-DSGVO). Auf Anforderung übersenden wir Ihnen diese auch per Post.
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Stand: 05.06.2019
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